Krankenversicherung der Rentner - Beiträge auf Einnahmen aus Gewerbebetrieb

  • Barbara Webers Artikel vom 13.02.2025 in Finanztip.de ist nicht klar darüber, was an gewerblichen Einkünften zur Berechnung der Beiträge bei Pflichtversicherten herangezogen wird und was nicht. Steuerbescheide differenzieren unter Einkünften aus Gewerbebetrieb zwischen 'als Einzelunternehmer', 'aus Beteiligungen' und 'aus Veräußerungsgewinnen'.


    Folgendes habe ich im Internet gefunden: "Bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen bei Pflichtversicherten in der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Diese Einkünfte werden jedoch bei freiwilliger Versicherung in die Beitragsbemessung einbezogen."


    Auch ich meinte bislang, dass bei Pflichtversicherten Einkünften aus Gewerbebetrieb nur die als Einzelunternehmer 'zu verbeitragen' sind und nicht die aus Beteiligungen oder Veräußerungsgewinnen. Meine Sachbearbeiterin bei der TK teilt meine Meinung nicht.


    Kann hier jemand Klarheit verschaffen, wenn möglich unter Nennung einschlägiger Vorschriften oder Gesetze? Danke im voraus.

  • Kater.Ka

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Kann die Sachbearbeiterin der TK ihre Ansicht nicht belegen? (Durch Arbeitsanweisungen, rechtliche Klarstellungen oder Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände)

    Jede Menge davon ist online einsehbar...

  • Hallo hhg,


    es wird bei Ihnen wohl darauf ankommen, was denn „Arbeitseinkommen“ im Sinne des SGB ist. Ich habe dazu zwei Ausführungen bei Haufe gefunden:

    Jansen, SGB IV § 15 Arbeitseinkommen | Haufe
    0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in…
    www.haufe.de

    und

    Jansen, SGB IV § 15 Arbeitseinkommen / 2.1.2 Beachtung des Einkommensteuerrechts | Haufe
    Rz. 4 Die Höhe des Arbeitseinkommens ist gegenüber der Krankenkasse und/oder dem Rentenversicherungsträger nachzuweisen. Für den Nachweis ist für die…
    www.haufe.de


    Falls Sie damit nicht weiterkommen, könnten Sie auch auf den diversen Rechtsberatungsportalen anfragen, ob es für Ihre konkrete Fallgestaltung Urteile gibt.


    Gruß Pumphut