Umwandlung private Vollkrankenversicherung in "nur" Zusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung möglich oder neuer Vertrag

  • Hallo zusammen,

    eine Frau ist seit ihrem 28 Lebensjahr als Frisörin selbstständig und privat krankenversichert (Vollversicherung).

    Jetzt ist sie 60 Jahre alt. Wenn sie die Rente beziehen wird ( mit 65 oder 67; das muss ich noch prüfen....ich helfe ihr gerade)

    wird diese Rente so gering sein, dass sie bei ihrem Ehemann (gesetzliches Pflichtmitglied) in die Familienversicherung (kostenlos) kommt.

    Es wäre durch die kostenlose gesetzliche Familienversicherung wirtschaftlich nicht sinnig, dass sie ihre private Vollkrankenversicherung behält (akuell ca 900 EUR).


    Sie möchte allerdings gerne eine Zusatzversicherung für stationären Krankenhausaufenthalt (ein/zwei-Bettzimmer und Chefarztbehandlung) behalten.


    Die letzten 32 Jahren in der sie in der privaten Krankenversicherung ist, sind ein paar Krankheiten gekommen.


    Frage:

    kann sie ohne Gesundheitsprüfung, Ausschlüsse usw. von der privaten Vollversicherung (zum Zeitpunkt des Beginns der Familienversicherung, wenn sie ihr Gewerbe aufgibt und eine Rente unterhalb des Grenzwertes für die Familienversicherung bezieht) in die "nur"-Zusatzversicherung ?


    Grüße

    Bert

  • Sicher, dass hier überhaupt eine Familienversicherung in Betracht kommt?

    § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V

    Danach setzt die Familienversicherung voraus, dass der Familienangehörige, nicht versicherungsfrei ist. Nach § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB ist aber derjenige, der nach dem 55. LJ versicherungspflichtig wird, versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war.

    Das würde ich zunächst einmal bei der Krankenkasse in Erfahrung bringen, ob das tatsächlich möglich ist. Denn solche Wechsel im Alter zur Umgehung von Beiträgen will der Gesetzgeber grundsätzlich unterbinden.

  • ja, das ist zu 100 % sicher, dass eine FAMI(lienversicherung klappt.

    Ich war selbst knapp 5 Jahrzehnte bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt ( und will hier einer befreundeten Familie helfen).

    § 6 Abs. 3 a SGB V gilt als VersicherungsFREIHEITStatbestand nur bei Fällen, die der grundsätzlichen VersicherungsPFLICHT (z.B. Beschäftigung (oberhalb Mini-Job-Grenze und unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) oder Bezug von Arbeitslosengeld). Versicherungspflicht ist in § 5 SGB V geregelt. Die Familienversicherung , um die es hier geht ist aber KEIN Tatbestand nach § 5 SGB V. Weil die Familienversicherung nicht in § 5 SGB V geregelt ist, kann § 6 (hier Abs. 3a) SGB V NICHT als VersicherungsFREIHEITStatbestand wirken.


    Siehe auch hier:

    Familienversicherung für Ehepartner | Verbraucherzentrale Niedersachsen


    Gibt es eine Altersgrenze für die Familienversicherung?

    Anders als bei der Versicherungspflicht, zum Beispiel als Arbeitnehmer oder bei Arbeitslosengeldbezug, gibt es für die Familienversicherung von Ehepartnern keine Altersgrenze. Auch nach dem 55. Geburtstag und im Rentenalter ist eine Familienversicherung möglich. Die Altersrente wird jedoch in der Regel die Einkommensgrenze überschreiten.


    Gruß

    Bert

  • Ja man kann bei Kündigung in der Regel entsprechende Zusatzversicherungen abschließen, normalerweise gibt es (zumindest in meinem Tarif) eine entsprechende Regelung, ansonsten hatte ich das Gefühl, dass die meisten Krankenversicherer das gerne so handhaben.

    Eine gesetzliche Norm die einen Anspruch auf Zusatzversicherungen sichert, kenne ich nicht, aber in der Regel führen die Krankenversicherer den bisherigen Volltarif ja gerne als Zusatztarife weiter ohne erneute Gesundheitsfragen. Vielleicht könnte man, ohne Gewähr, § 204 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 SGB V dafür hernehmen, auch wenn es eher um den Basistarif geht.

    Ich persönlich würde sicherheitshalber zu einer Anwartschaft anstelle einer kompletten Kündigung raten für den Fall der Fälle. Bei dem Vertragsalter kann es ja durchaus sein, dass auch ggf. der Standardtarif inkl. aller Altersrückstellungen soweit vorhanden (wenn man das nicht widersprochen hat) in Frage kommt falls die Familienversicherung, aus welchen Gründen auch immer wegbricht und ggf. der Weg über § 188 Abs. 4 SGB V (warum auch immer) nicht klappt.

  • Wie schon eben erwähnt, normalerweise sollte dann eigentlich § 188 Abs. 4 SGB V greifen - aber eine Gewähr kann man schwer geben.

    Nehmen wir also an, dass die Frau ihre private Krankenversicherung komplett kündigen muss, damit sie letztmals, am letzten Tag ihrer Selbstständigkeit dort nur noch versichert ist.

    Am nächsten Tag möchte sie in die Familienversicherung des Ehemannes hinein, weil sie zum Beispiel nur 100 € Rente bekommt.

    Dann wäre sie tragisch dabei, wenn der Ehegatte auch nur wenige Tage vor diesem Termin verstirbt.

  • eine Frau ist seit ihrem 28 Lebensjahr als Frisörin selbstständig und privat krankenversichert (Vollversicherung).

    Sofern sie nicht zu den Großverdienern unter den Friseuren gehört(e), halte ich diese Entscheidung für nicht sehr klug. Vermutlich entweder getrieben durch ihren Wunsch nach kurzfristiger Beitragsersparnis oder durch einen provisionshungrigen Vermittler.

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
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