Entfernungspauschale bei mehrtägigen Aufenthalten?

  • Hi Forum,

    ich wohne in Süddeutschland, arbeite weitestgehend aus dem Homeoffice, bin formell aber in Hamburg angestellt.

    Im letzten Jahr war ich 4x in Hamburg im Büro, für insgesamt 12 Tage. Da der Arbeitsweg Privatsache ist, kann ich hierfür ja die Entfernungspauschale ansetzen. Gehe ich recht in der Annahme, dass dies dann nur 4x möglich ist und nicht 12x (da ich natürlich je Aufenthalt nur einmal hin- und zurückgefahren bin)?

    Alternativ: die tatsächlichen Anreisekosten sowie Hotelübernachtungen kann ich vermutlich nicht als Dienstreisekosten absetzen, da ich ja formal nicht auf Dienstreise bin, sondern zur ersten Tätigkeitsstätte fahre?

    Danke schonmal!

  • Elena H. 24. Juli 2025 um 15:09

    Hat das Thema freigeschaltet.
    • Hilfreichste Antwort
    ABC der Werbungskosten / Übernachtungskosten | Haufe
    Literatur: Albert, FR 1999, 1228; Niermann/Plenker, DB 2007, 1885, 1892; Seifert, StuB 2019, 126 Übernachtungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a S. 2 EStG sind…
    www.haufe.de
    Zitat

    Übernachtungskosten kommen auch als Werbungskosten in Betracht, wenn der Stpfl. aus dienstlichen Gründen gelegentlich am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte übernachtet (und daher keine Dienstreise vorliegt), weil er an diesem Ort keine Wohnung unterhält.

    Daher würde ich persönlich mal einfach versuchen, die Übernachtungskosten als Werbungskosten anzusetzen. Das ist ja aufgrund der Entfernung und seltenen Übernachtung auch sehr plausibel.

    Drauf achten würde ich, dass Du allerdings nur die beruflichen Übernachtungskosten angibst. Wenn Du noch eine Wochenende dran gehängt hast, um das Miniatur Wunderland zu besuchen, ist das Dein Privatvergnügen. Auch die Kosten für ein Frühstück wirst Du nicht angeben können. Am besten im Hotel darum bitten, dass Du für das Frühstück eine gesonderte Rechnung bekommst.

  • Ich würde die Fahrt ganz normal als Dienstreise einreichen. Hotels wissen, daß bei Geschäftsreisenden das Frühstück separat ausgewiesen sein muß. Ich würde die Verpflegung vermutlich dennoch angeben. Mehr als streichen kann das Finanzamt das ja nicht. Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand sind von anno dunnemals, davon kann man sich auswärts nicht ernähren. Vermutlich lohnt sich hier der Einzelnachweis.

    Ich sehe den Hauptsitz des Arbeitgebers in diesem Fall auch nicht als "erste Tätigkeitsstätte".

    Mit welchem Verkehrsmittel legst Du den Weg dorthin zurück? Wer bezahlt das?

    Die Entfernungspauschale (15 oder 19 ct/km Absetzvolumen) und auch die übliche km-Pauschale von 30 ct/km decken die Kosten für eine Autofahrt von Süddeutschland nach Norddeutschland mittlerweile bei weitem nicht mehr ab.

    Vielleicht fährst Du auch mit der Bahn dorthin? Würde ich machen. Etliche 100 km auf der Autobahn machen ja keinen Spaß. Die Kosten der Bahnfahrkarte sind in voller Höhe ansetzbar, ggf. auch die Kosten für eine Bahncard, wenn das Paket Fahrkarte+Bahncard günstiger ist als die Fahrkarte ohne Bahncard allein.

    Für die Steuer gilt immer: Phantasievoll sein und gut dokumentieren.

  • Erste Tätigkeitsstätte ist laut Arbeitsvertrag Hamburg

    Verkehrsmittel teils Auto, teils Flugzeug. Von den reinen Fahrtkosten ohne Hotelübernachtungen komme ich günstiger mit der Pauschale (sind ja weitestgehend 38c nicht 30c) als die tatsächlichen Kosten anzusetzen

  • esstee 25. Juli 2025 um 09:57

    Hat einen Beitrag als hilfreichste Antwort ausgewählt.
  • Gesetzliche Regelungen allgemein und Steuerregeln speziell hinken der Lebenswirklichkeit der Menschen immer hinterher. Das sieht man speziell in diesem Fall. Das Prinzip home office (das es ja schon lange gibt!) hat sich mit der Coronapandemie schnell und weit verbreitet. Vorher war es Randphänomen, heute ist es in der Breite angekommen.

    Das heißt: Die altgewohnten Steuerregeln passen nicht mehr. Sie gehen davon aus, daß der Durchschnittsangestellte brav fünfmal in der Woche um 8 im Büro ist und dort bis um 17 Uhr bleibt. Wenn er ausnahmsweise mal woanders arbeitet, ist das Dienstreise.

    Im vorliegenden Fall würde ich erstmal rechnen, wieviel das überhaupt ausmacht. Der Arbeitsplatz und seine Vergütung ist ein Gesamtpaket, bei dem man keine Erbsen zählen sollte. Durch die moderne Technik war es dem süddeutschen Werktätigen möglich, einen Arbeitsplatz in Hamburg anzunehmen, ohne daß dafür ein Umzug erforderlich wurde. Er spart sich schon einmal den finanziellen und zeitlichen Aufwand für den Arbeitsweg (der in Süddeutschland ja auch 50 km eine Strecke sein könnte) und geht nun nur noch eine Treppe runter zu seinem Arbeitsplatz. Dafür muß er jetzt halt wenige Male im Jahr unter erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand nach Hamburg reisen.

    Mit hoher Wahrscheinlichkeit hat der Angestellte in der Firma dort keinen Arbeitsplatz (was ja ein formales steuerliches Kriterium ist).

    Wie oben ausgeführt: Ich sehe die Reisen nach Hamburg als Dienstreisen und nicht als Fahrt zum Arbeitsplatz und würde das so einreichen. Und dann schaut man, was das Finanzamt daraus macht.

  • Nein, deine erste Tätigkeitsstätte ist in Süddeutschland. Also was Achim sagt:

    Ich sehe die Reisen nach Hamburg als Dienstreisen und nicht als Fahrt zum Arbeitsplatz und würde das so einreichen. Und dann schaut man, was das Finanzamt daraus macht.

    Hier noch ein guter Überblick über das Thema:

    Erste Tätigkeitsstätte
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    www.haufe-akademie.de

    Nicht vergessen: Verpflegungskostenmehraufwandpauschale (so eine tolle Sprache!)

  • Nein, deine erste Tätigkeitsstätte ist in Süddeutschland.

    Da ich auch Fälle kenne bei denen als erste Tätigkeitstelle im Vertrag ein weit entfernter Ort angegeben ist und nicht Homeoffice, auch wenn sie nur selten dort sind: Woher weißt Du, dass seine deine Tätigkeitsstätte in Süddeutschland (also Homeoffice?) ist.

    Das ist ja nichts, was sich implizit ergibt sondern etwas, das explizit Festgelegt wird, sei es durch den Arbeitsvertrag oder eine Dienstanweisung.

    Zitat

    Wenn der Arbeitsvertrag oder eine dienstliche Anweisung das Homeoffice ausdrücklich als Hauptarbeitsort festlegt, wird es als erste Tätigkeitsstätte anerkannt. Fehlt eine solche Regelung, gilt das Homeoffice in der Regel nicht als erste Tätigkeitsstätte.

  • Da ich auch Fälle kenne bei denen als erste Tätigkeitstelle im Vertrag ein weit entfernter Ort angegeben ist und nicht Homeoffice, auch wenn sie nur selten dort sind: Woher weißt Du, dass seine deine Tätigkeitsstätte in Süddeutschland (also Homeoffice?) ist.

    Das ist ja nichts, was sich implizit ergibt sondern etwas, das explizit Festgelegt wird, sei es durch den Arbeitsvertrag oder eine Dienstanweisung.

    Zitat

    Denn eine Tätigkeitsstätte wird erst dann als erste Tätigkeitsstätte angesehen, wenn Arbeitnehmende dort an mehr als 48 Tagen im Jahr tätig sind.

    Ich wüsste nicht, was dagegen spricht, wenn im Arbeitsvertrag keine erste Tätigkeitsstätte an-/vorgegeben ist.

  • Ich wüsste nicht, was dagegen spricht, wenn im Arbeitsvertrag keine erste Tätigkeitsstätte an-/vorgegeben ist.

    Erstens ist nicht klar, dass in seinen Vertrag keine erste Tätigkeitsstelle angegeben ist. Sein Post klingt eher nach dem Gegenteil. Aber das könnte ja eindeutig nachgesehen werden.

    ich wohne in Süddeutschland, arbeite weitestgehend aus dem Homeoffice, bin formell aber in Hamburg angestellt.

    ...

    da ich ja formal nicht auf Dienstreise bin, sondern zur ersten Tätigkeitsstätte fahre?

    Zweitens steh in einem verlinkten Artikel eben dies:

    Zitat

    Wann ist das Homeoffice die erste Tätigkeitsstätte?

    Wenn der Arbeitsvertrag oder eine dienstliche Anweisung das Homeoffice ausdrücklich als Hauptarbeitsort festlegt, wird es als erste Tätigkeitsstätte anerkannt. Fehlt eine solche Regelung, gilt das Homeoffice in der Regel nicht als erste Tätigkeitsstätte.

    Manche Arbeitgeber scheinen sich aber auch vor Homeoffice als die erste Tätigkeitsstätte, da da ggf. bedeutet mehr in der Pflicht für die Ausstattung des Arbeitsplatzes zu sein, da man offiziell keinen Arbeitsplatz mehr stellt (egal wie oft er genutzt wird).

  • Erstens ist nicht klar, dass in seinen Vertrag keine erste Tätigkeitsstelle angegeben ist. Sein Post klingt eher nach dem Gegenteil. Aber das könnte ja eindeutig nachgesehen werden.

    Zweitens steh in einem verlinkten Artikel eben dies:

    Ja, stimmt, das ist tatsächlich doch kniffliger. Der Arbeitgeber müsste eine "Zuordnungsentscheidung" getroffen haben und diese im Vertrag berücksichtigen.

    esstee Was steht denn im Vertrag?