Steuer nach Kündigung Riester

  • Ich traue mir eine Bewertung nicht zu [ob bei vorzeitiger förderschädlicher Kündigung eines Riestervertrags (bei Einhalten der Bedingung Alter/12 Jahre Dauer des Vertrags das Halbeinkünfteverfahren gilt oder nicht]. Auf jeden Fall geht die Darstellung im Netz wild durcheinander. ...

    Es ist im Endeffekt allerdings sekundär, weil nicht entscheidungsrelevant.

    Ja, beide Punkte sind wohl richtig. Ich hatte vor einigen Jahren bei meinem Riesteranbieter telefonisch angefragt und dort hat man mir das mit dem Halbeinkünfteverfahren erzählt.

    Wenn man in der Situation steckt, kann man ja vier Szenarien rechnen:

    a) Vorzeitige, förderschädliche Kündigung unmittelbar vor Beginn der Auszahlphase mit Vollversteuerung der Erträge

    b) wie a), aber mit Halbeinkünfteverfahren.

    c) 30% Einmalzahlung, danach Verrentung des Vertrags.

    d) Verrentung des kompletten Vertrags.

    Wenn man sich dazu entschlossen hat, vorzeitig auszusteigen, kann man ja nicht beeinflussen, wie das versteuert wird. Viele Riestersparer stecken ja nicht in dieser Luxussituation, weil kein oder so gut wie kein Gewinn in ihrem Vertrag steckt.

    Schön wäre es, wenn irgend einer der Foristen bestätigen könnte: Ich habe das so gemacht, und bei mir ist das so versteuert worden.

    Kommt vielleicht noch. :)

  • Also ich hatte den Riester mit dem UniGlobal.
    2023 Auszahlungsbeginn, war von 2005, ich 63J.

    - Leistungen aus ungeförderten Beträge auszahlen lassen *1
    - 30% der Leistungen aus geförderten Beträgen auszahlen lassen. *2

    *1:
    zur Besteuerung sagte die UI:
    "Hierbei ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge anzusetzen. Wenn die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011: nach Vollendung des 62. Lebensjahrs) erfolgt und der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. "
    *2:
    zur Besteuerung sagte die UI:
    "Es handelt sich um Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 82 EStG, ..... Die Leistungen unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung.

    also: zu *1: Halbeinkünfte Verfahren
    zu 2*: pers. Steuersatz auf 100% Auszahlung

    Und so hat es das FA auch gemacht.

  • Also ich hatte den Riester mit dem UniGlobal.
    2023 Auszahlungsbeginn, war von 2005, ich 63J.

    - Leistungen aus ungeförderten Beträge auszahlen lassen *1
    - 30% der Leistungen aus geförderten Beträgen auszahlen lassen. *2

    ...

    also: zu *1: Halbeinkünfte Verfahren
    zu 2*: pers. Steuersatz auf 100% Auszahlung

    Und so hat es das FA auch gemacht.

    Kleiner Haken: Das ist natürlich nicht die beschriebene Situation.

    1. ist kein Riesterguthaben im eigentlichen Sinne.

    2. ist keine förderschädliche Auszahlung des Riesterguthabens vor Beginn der Leistungsphase.

  • Hallo,

    habe nun Anwort der Union und die sollten es als größter Anbieter von Fondsriesterverträgen wissen:

    Zitat:

    "Durch die schädliche Verfügung wird Ihr gefördertes Vermögen zu ungefördertem Vermögen. Nach Auszahlung dieses ungeförderten Vermögens sind die darin enthaltenen Wertsteigerungen während der Anlagedauer für Sie einkommensteuerpflichtig.

    Für die Versteuerung der ungeförderten Erträge im Rahmen der schädlichen Verwendung gilt auch die 12/60er-Regelung. Das heißt, es ist dann lediglich die Hälfte der Erträge einkommensteuerpflichtig. Dies wird beim Ausweis der Werte auf der Steuerbescheinigung nach § 22 EStG bereits mit berücksichtigt."

  • Hallo,

    habe nun Anwort der Union und die sollten es als größter Anbieter von Fondsriesterverträgen wissen:

    Zitat:

    "Durch die schädliche Verfügung wird Ihr gefördertes Vermögen zu ungefördertem Vermögen. Nach Auszahlung dieses ungeförderten Vermögens sind die darin enthaltenen Wertsteigerungen während der Anlagedauer für Sie einkommensteuerpflichtig.

    Für die Versteuerung der ungeförderten Erträge im Rahmen der schädlichen Verwendung gilt auch die 12/60er-Regelung. Das heißt, es ist dann lediglich die Hälfte der Erträge einkommensteuerpflichtig. Dies wird beim Ausweis der Werte auf der Steuerbescheinigung nach § 22 EStG bereits mit berücksichtigt."

    Danke. So habe ich es heute Abend auch bestätigt bekommen.
    Somit hat Achim Weiß jetzt Klarheit und wir wissen, dass es in diesen Fällen lohnt die Kündigung herauszuschieben.