Nießbrauchrecht vs. Wohnrecht auf Lebenszeit

  • Hallo zusammen,


    ich habe ein paar Fragen zur Übertragung von Immobilien:


    1. Liege ich richtig in der Annahme, dass sich die Berechnung eines Wohnrechts auf Lebenszeit und eines Nießbrauchrechts nicht unterscheidet (das verwundert mich, da doch das Nießbrauchrecht durchaus weitreichender ist)?

    2. Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, wenn zwei Personen (Ehepaar) ein lebenslanges Wohnrecht/Nießbrauch (in der gleichen Immobilie) eingeräumt werden soll (der Gesetzgeber zieht ja dann lediglich den Wert der Person heran, welcher höher ist – ohne zu berücksichtigen, dass es ja nun zwei Personen sind)?

    3. Bieten sich in einem solchen Fall bspw. Lösungen an, dass mit lediglich einer Person ein Wohnrecht auf Lebenszeit/Nießbrauchrecht und mit der anderen Person ein Übertrag im Rahmen eines Verkäuferdarlehens vereinbart wird?


    Vielen Dank für eure Rückmeldungen und viele Grüße,

    ETF_Paul

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  • Ich war gestern auf einem Seminar zu dem Thema.

    Mir qualmt heute noch der Kopf.

    Wenn ich das richtig verstanden habe wandert das Nießbrauchrecht mit ins Pflegeheim und das Sozialamt kann dadurch auf eine zu erzielende Miete zugreifen.

    Bei dem Wohnrecht geht das nicht.

    Ist aber ein sehr komplexes Thema und geht eh nur über einen Anwalt / Notar

    • Hilfreichste Antwort

    Die Formel zur Berechnung für Steuerzwecke ist ja stark vereinfacht und weicht sicherlich von einer betriebswirtschaftlichen Berechnung ab.

    Es wird für die steuerliche Berechnung nur der maßgebliche Vervielfältiger des Mitberechtigten mit der nach der Sterbetafel statisch höchsten Lebenserwartung genommen. Der Gesundheitszustand ist irrelevant, weitere Berechtigte ebenso.

    Der Nießbrauchberechtigte hat mehr Rechte, als der Wohnungsberechtigte. Er kann aber auch mehr Pflichten haben. Üblicherweise zahlt ein Nießbrauchberechtigter auch größere Reparaturen (z.B. neue Heizung), der Wohnberechtigte nicht. Die Vertragsausgestaltung kann aber auch anders geregelt werden. Auch das wird in der vereinfachten Berechnung nicht berücksichtigt.

    Frage 3 habe ich nicht verstanden. Wem gehört das Objekt? Du willst den Schenkungswert drücken durch einen Teilverkauf? Das geht natürlich. Nach 10 Jahren kann das Verkäuferdarlehen mit neuem Steuerfreibetrag geschenkt werden. Dieses sollte einen marktüblichen Zinssatz haben, da es sonst selbst eine gemischte Schenkung ist.

  • ETF_Paul 24. November 2025 um 05:48

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