Dreimonatsfrist bei Verpflegungspauschalen: Was gilt als Unterbrechung?

  • Liebes Forum,

    ich werde ab kommendem Jahr zur Hälfte an meinem Wohnort und zur Hälfte in Berlin arbeiten (beim selben Arbeitgeber). Immer eine Woche an meinem Wohnort, eine Woche in Berlin. Für die Tage in Berlin erhalte ich eine steuerfreie Verpflegungspauschale von 28€ bzw. 14€ (An- und Abreisetag) pro Tag.

    Nun hat "meine" Sachbearbeiterin im Unternehmen mich heute informiert, dass bei dieser Verpflegungspauschalte eine Dreimonatsfrist gilt, also: "Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte können vom Arbeitgeber die Verpflegungspauschalen nur in den ersten 3 Monaten steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskosten vom Arbeitnehmer abgezogen werden" (Haufe). Das wäre ärgerlich und würde mir gut 200€ im Monat weniger einbringen.

    Nun gibt es aber ja zwei wichtige Ausnahmen: Zum einen beginnt die Dreimonatsfrist von Neuem, wenn man vier Wochen nicht am auswärtigen Arbeitsplatz arbeitet. Und: Die Dreimonatsfrist greift überhaupt nur, wenn man mindestens drei Tage in der Woche auswärtig arbeitet.

    Meine Frage: Gilt es auch als Unterbrechung, wenn ich vier Wochen einlege, in denen ich immer nur zwei Tage die Woche auswärtig arbeite? Laut diesem Artikel ist das so. Dort steht, zu den Unterbrechungen zähle auch "ein Einsatz von maximal zwei Tagen pro Woche an diesem Arbeitsplatz". Das würde für mich bedeuten (wenn mein Arbeitgeber mitmacht): drei Monate normal im Wochenrhythmus auswärtig arbeiten, dann vier Wochen einlegen, in denen ich immer nur zwei Tage die Woche auswärtig arbeite.

    Ich hoffe, ich habe halbwegs verständlich ausgedrückt, was ich meine. :)

    Viele Grüße

  • Kater.Ka 17. November 2025 um 15:33

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Ich werde ab kommendem Jahr zur Hälfte an meinem Wohnort und zur Hälfte in Berlin arbeiten (beim selben Arbeitgeber). Immer eine Woche an meinem Wohnort, eine Woche in Berlin. Für die Tage in Berlin erhalte ich eine steuerfreie Verpflegungspauschale von 28€ bzw. 14€ (An- und Abreisetag) pro Tag.

    Nun hat "meine" Sachbearbeiterin im Unternehmen mich heute informiert, dass bei dieser Verpflegungspauschalte eine Dreimonatsfrist gilt, also: "Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte können vom Arbeitgeber die Verpflegungspauschalen nur in den ersten 3 Monaten steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskosten vom Arbeitnehmer abgezogen werden" (Haufe). Das wäre ärgerlich und würde mir gut 200€ im Monat weniger einbringen.

    Nein, das würde es nicht. Wenn das so stimmt, solltest Du die Verpflegungspauschale immer noch bekommen, aber halt nicht mehr steuerfrei. Das macht sicherlich keine 200 € im Monat aus.

    Häufiger Denkfehler: Viele Leute glauben, sie bekämen das volle Geld zurück, wenn sie etwas von der Steuer absetzen können. Das stimmt nicht, sie bekommen nur die anteilige Steuer zurück, und das sind allenfalls im Maximum 50% des fraglichen Betrags (persönlicher Steuersatz, Progression).

    Daß die Leistung steuerfrei ist, sollte Deinen Arbeitgeber nicht kümmern. Er mag die Leistung dann versteuern, aber zahlen sollte er sie trotzdem. Zu klären bliebe die Sozialversicherungspflicht.

    Unabhängig davon: Der Mehraufwand für die abweichende Arbeitsstelle hast Du ja. Ich würde die entsprechenden Kosten im Rahmen meiner Steuererklärung geltend machen.

    Wo willst Du in Berlin eigentlich wohnen? Jede Übernachtung dürfte doch erheblich teurer sein als die genannten 28 €. Dort hast Du doch erheblich mehr Ausgaben (die Werbungskosten sind, die man aber erstmal zahlen muß - und von denen man allenfalls die Hälfte vom Finanzamt zurückbekommt).

    Ich würde mir das an Deiner Stelle mal genauer durchrechnen.