Eigentum durch Verjährung?

  • Hallo!

    Was ist Eure Meinung zu folgender Situation?

    In 2022 wurde eine PV-Anlage inkl. Speicher und Montage beauftragt und installiert. Rechnungsbetrag für das Komplettpaket war 50T EUR und es wurden während des Baufortschritts Abschlagszahlungen von 25T EUR geleistet.

    Kurz nach Inbetriebnahme gab es bundesweit Probleme mit dem Speicher (Senec) und er wurde deaktiviert.

    Ich behielt daraufhin ca. 80% der Restsumme (= ausgewiesene Kosten des Speichers) ein und forderte schriftlich eine Nachbesserung mit Frist, inkl. Ankündigung des Rücktritts vom Vertrag.

    Das Spiel wiederholte ich und erhielt dann einige Monate später eine Gutschrift über die einbehaltene Summe (20T EUR) mit dem Hinweis, man werde nach Lösung des Problems eine neue Rechnung stellen.

    Der Speicher verblieb bei mir und wurde vom Hersteller auch wieder teilweise in Betrieb genommen.

    Vpm Händler/Verkäufer hörte ich seitdem nichts mehr und nun frage ich mich, wie jetzt die rechtliche Situation ist.

    Bin ich nun nicht de-facto Eigentümer, da die Leistung auch drei Jahre nach Lieferung nicht in Rechnung gestellt wurde? Stichwort "Verjährung".

    Ich würde den (teildefekten) Speicher für die damalige Summe von 20T selbstverständlich heutzutage keinesfalls mehr haben wollen. Andererseits tät ich ihn "geschenkt" natürlich nicht vom Hof jagen.

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  • Bin ich nun nicht de-facto Eigentümer, da die Leistung auch drei Jahre nach Lieferung nicht in Rechnung gestellt wurde? Stichwort "Verjährung".

    Ich sehe das so: (kein Rechtsrat, obwohl ich gerade im Yoga-Studio mit meinem Kollegen darüber gesprochen habe, der ist Jurist)


    Es handelt sich um einen Werkvertrag, nicht um einen Kaufvertrag.

    Der Werklohnanspruch entsteht mit Abnahme, nicht mit Rechnungsstellung.
    Die Forderung ist wahrscheinlich noch nicht verjährt (regelmäßig 3 Jahre ab Jahresende der Abnahme; Gutschrift kann Verjährung sogar neu starten).
    Ein angekündigter Rücktritt ist kein wirksamer Rücktritt; faktisch wurde der Vertrag nie vollständig rückabgewickelt.
    Der Händler könnte grundsätzlich noch Zahlung, Herausgabe oder Wertersatz verlangen.

    Tipp: Anwältin oder Anwalt konsultieren.

    • Hilfreichste Antwort

    Du schaust in froher Erwartung auf das kommende Neujahrsfest, denn mit dem Ploppen der Sektkorken um Mitternacht ist die Verjährung von Leistungen aus dem Jahr 2022 eingetreten. Du bist Dir ja vermutlich sicher, daß das ganze Hin und Her im Verlauf des Jahres 2022 stattgefunden hat und nicht etwa in den Folgejahren versucht worden ist, das Geld einzutreiben.

    Wenn der Händler jetzt noch mit einer neuen Rechnung ankommen sollte, mußt Du Dich übrigens ausdrücklich auf den Eintritt der Verjährung berufen.

  • Du bist Dir ja vermutlich sicher, daß das ganze Hin und Her im Verlauf des Jahres 2022 stattgefunden hat und nicht etwa in den Folgejahren versucht worden ist, das Geld einzutreiben.

    Exakt so ist es. Es existiert keine Rechnung und es wurden auch keine weiteren Vereinbarungen getroffen.

    Du schaust in froher Erwartung auf das kommende Neujahrsfest, denn mit dem Ploppen der Sektkorken um Mitternacht ist die Verjährung von Leistungen aus dem Jahr 2022 eingetreten.

    Das war auch meine Vermutung. In einem gut organisierten Betrieb hätten eigentlich schon früher die Alarmglocken läuten müssen.

    Wenn der Händler jetzt noch mit einer neuen Rechnung ankommen sollte, mußt Du Dich übrigens ausdrücklich auf den Eintritt der Verjährung berufen.

    Das ist der Punkt, an dem ich spätestens einen Anwalt hinzuziehen werde.

    Danke für die Einschätzung!

  • oxident 22. Dezember 2025 um 16:35

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