Spekulationssteuer bei Vorauszahlung

  • Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 03.05.2010 – 3 K 299/10

    1. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus einem Grundstücksgeschäft i.S.d. in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind die wirtschaftlichen Vorteile einzubeziehen, die der Steuerpflichtige im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhalten hat. Dazu zählen auch solche Güter, die dem Steuerpflichtigen von einem Dritten zugewendet worden sind.

    2. Der Spekulationsgewinn ist nach § 11 Abs. 1 EStG im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu versteuern. Dabei sind in diesem Jahr abweichend von dem Zuflussprinzip des § 11 EStG auch die sonstigen Vorteile zu berücksichtigen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, aber in einem andern Kalenderjahr zugeflossen sind.

  • Ja. Für die Frist zählt nur das Vertragsdatum, nicht der Zufluss!

    Sollte diese Frist kleiner/gleich 10 Jahre sein, kann Spekulationssteuer anfallen. Diese wäre dann im Zuflussjahr zu versteuern. Nur hier zählt das Zuflussprinzip und das wird durch das Urteil bestätigt.

  • Mit dem Steuerberater/Anwalt von dem älteren Bruder wurde gesprochen :

    Allein die Zahlung Datz ist in keiner Weise dazu geeignet.“

    „Die Grundstücksübergang herbeizuführen.“

    „Es liegt schlicht und ergreifen kein Veräußerungsvorgang vor.“

    „Sollte die Auskunft auf eine Steuerpflicht hinauslaufen.“

    Es wird noch ein Termin beim Finanzamt stattfinden.

    Als auch Anwalt, Steuerberater etc.

  • Meinung anderer Steuerberater:

    Solltet Ihr das bisher noch nicht angegeben haben, muss eine strafbefreiende Selbstanzeige gemacht werden.

    Die bestehenden Kosten werden durch Forderung von Nutzungen und Miete vorab gefordert.

    Dann geht es weiter.