Unzulässige Preiserhöhungen bei Gas und Strom

  • Hallo liebe Mitglieder und Leser,


    vor kurzem hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Preissteigerungen vieler Strom- und Gasanbieter im Grundtarif unzulässig waren. Wieso? Viele Kunden wurden nicht oder nur unzureichend über die Erhöhungen informiert, die dementsprechenden Klauseln in den Verträgen sind unwirksam.


    Als Kunde können Sie das zu viel gezahlte Geld zurückfordern. Das gilt auch für sog. Sonderkunden, die schon einmal den Tarif gewechselt haben: Dazu hat der Bundesgerichtshof bereits früher in diesem Jahr geurteilt. Mit der Rückforderung sollten Sie sich aber beeilen, denn es gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.


    Wir sind an Ihren Erfahrungen interessiert: Hat Ihr Anbieter die Preise erhöht? Wurde Ihnen das mitgeteilt und, wenn ja, wie? Werden Sie die Beiträge zurückfordern bzw. haben Sie das schon in die Wege geleitet?

  • Ich bin seit 2011 wieder bei Vattenfall.
    2013 gab es eine Preiserhöhungsmitteilung von 21.48 Cent/kWh auf 25,0 Cent. es wurde darauf hingewiesen, dass diese Anpassung wegen der EEG erforderlich war.
    2014 eine erneute Erhöhung wegen der EEG auf 27,61 Cent. Grundlage waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 2010 bzw. Juni 2014.
    Kann diese Erhöhung ungültig sein ? Weil sie z.B. über dem Preis der Erhöhung der EEG liegt. reichen die schriftlichen Ankündigungen aus?
    Beide Preisankündigen habe ich als Anhang beigefügt, diese sind verm. an alle Kunden verschickt worden.
    Wie erkenne ich die Unrechtmäßigkeit. Es kann sich ja nur um versteckte Formulierungen handeln.
    Danke

  • Die Energieversorgung Weser-Ems dürfte das wahrscheinlich nicht mehr betreffen. Nachdem sie mehrere Verfahren vor Gericht verloren hat, hat sie damals ihre Informationen angepasst und mit den meisten WiderspruchsfFührern einen Vergleich geschlossen.
    Maximal 2004 könnte noch nach alter Regelung gelaufen sein.

  • Hallo Franziska,


    mein Anbieter (Stadtwerke Fellbach, Onlinetarif net(t)strom) hat in den letzten Jahren immer die Preise erhöht. Frech finde ich auch die Erhöhung der Grundgebühr.
    Wobei mir dabei das Verständnis fehlt. Gern würde ich Beiträge zurückfordern, jedoch kenne ich die Vorgehensweise nicht.
    Was müsste ich beachten und gibt es evtl. einen Musterbrief?


    Jule

  • Hallo Jule,


    das ist schade zu hören. In den Artikeln zum Thema wird der Hintergrund erklärt und es werden auch Musterschreiben angeboten:


    http://www.finanztip.de/unwirk…rhoehung-grundversorgung/


    http://www.finanztip.de/geld-zurueck-von-eon-und-rwe/


    Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter!


    @Rainerharald Da es sich hier um Erhöhungen als Folge der EEG-Umlage handelt und Sie darüber (augenscheinlich ausführlich) informiert wurden, müsste man prüfen, ob und inwiefern das zulässig war.

  • Rainerharald Da es sich hier um Erhöhungen als Folge der EEG-Umlage handelt und Sie darüber (augenscheinlich ausführlich) informiert wurden, müsste man prüfen, ob und inwiefern das zulässig war.


    Aus dem was ich bisher gelesen habe, könnte die Preiserhöhung von Vattenfall rechtmäßig gewesen sein.
    Ich sollt noch warten, ob es noch andere Hinweise dazu gibt.
    In den AGB wird Preiserhöhungen ausdrücklich nicht auf § 5 Abs. 2 und 3 der StromGVV verwiesen sondern auf das BGB § 313.
    Mal sehen, wie es Andere betrachten.

  • Mein Stromanbieter (Stadtwerke Bochum) antwortet auf meinen Widerspruch, er habe sich "stets an geltendes Recht gehalten und das Urteil des EuGH habe keine Auswirkungen auf die Kundenverträge. Über die Rechtsfolgen des EuGH-Urteils in Deutschland müsse erst der BGH entscheiden."
    Ich weiß nicht, wie ich damit umgehe. Der Sachbearbeiter ist jetzt erst einmal in Urlaub.

  • Es ist richtig das der BGH im nachhinein ein Urteil sprechen muss das in der Regel den Tenor des Urteils des EUGH Rechnung trägt. Differenzen kann es in der Tat bei Der Frage geben, ob das Urteil allgemeineren Gültigkeit für die zurückliegenden Jahre haben wird. Da der EUGH das aber im seinem Urteil explizit auf die Rückwikung bezieht, besteht Anlass das der BGH das Urteil eine zu eins umsetzt. Ich würde auf jeden Fall das begrenzte Risiko eingehen und bei Anspruch auf PKH oder beim Bestehen einer Rechtsschutzversicherung einen Anwalt einschalten oder wenn das möglich ist und für die Verjährung aufschiebende Wirkung hat den Ombudsmann einschalten. Zwei weitere Möglichkeit wären den Energiekostenlieferanten bieten schriftlichen einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu treten. Die letzte Möglichkeit wäre ein begrenztes gelbliches Risiko einzugehen und bei einem Rechtspfleger bitten einem bei der Beantragung eines vorsorglichen Mahnbescheuds behilflich zu sein oder um Hilfe bei einer Klageeinreichung zu leisten. Im Fall des Mahnbescheuds halten sich die Kosten für in Grenzen und man gewinnt Zeit.

  • :?: Nochmal zu meinem obigen Beitrag. Mein Stromanbieter behauptet, er habe sich "stets an geltendes Recht gehalten". Wie kann ich denn herausfinden, ob das richtig ist? Was hätte denn bei der Ankündigung einer Preiserhöhung gesagt werden müssen, damit ich nicht nicht oder nur unzureichend über die Erhöhungen informiert worden bin?

  • "Nicht" ist recht selbsterklärend: Der Anbieter hat den Kunden in diesem Fall nichts gesagt, einfach die Preise erhöht.


    Zu "nicht ausreichend": Der Anbieter hätte genau über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Erhöhung informieren müssen. Die Regelung, die im Gesetz stand / steht, ist nicht ausreichend genug. War das bei Ihnen der Fall?

  • Ich habe gerade gelesen, dass die Strompreise im Januar bei vielen Anbietern stark sinken. Aber: Die Senkungen spiegeln wenig bis gar nicht die positive Preisentwicklung für die Anbieter wider. ;( Experten sagen, dass die günstigeren Preise zu spät kommen und nicht genug sind.


    Aber das steht wieder auf einem anderen Blatt... Wer wechselt bald oder hat es vor?

  • Ich habe vor 4 Wochen gewechselt und hatte schon die Befürchtung mich selbst ausgetrickst zu haben und wegen der Verbilligung zufrüh gewechselt zu haben. Heute kam eine Mai des in 2015 liefernden Versorgers und darin wurde mitgeteilt das sich aus den bekannten Gründen auch dieser Vertrag eine Senkung der Ölpreise berücksichtigen wird.

  • Hallo an die Community,
    mein 1. Beitrag und folgende Frage:
    Mir als Nichtjuristen ist - auch nach ausgiebigem Lesen der Beiträge und verlinkten Seiten - immer noch nicht klar, unter welchen Voraussetzungen eine Preiserhöhung wirksam ist, es werden ja immer nur Formulierungen aufgeführt, wenn eben nicht.


    Daher jetzt mein konkreter Fall:


    Gas Sondertarifkunde
    In der entsprechenden Preisklausel im Vertrag heisst es: "...Der Lieferant kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Änderungen der zu zahlenden Entgelte sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen..."


    Die fragliche Preiserhöhung zum 01.10.2011 wurde mit Schreiben vom 18.08.2011 wie folgt angekündigt:
    "Sehr geehrte xxxxx,
    seit Januar 2010 konnten wir Ihnen eine verlässliche und äußerst günstige Versorgung mit Erdgas garantieren. Unsere Bezugskosten sind seitdem um rund 0,71 Ct/kWh brutto (0,60 Ct/kWh netto) angestiegen; nun sind wir leider gezwungen, diese Preisentwicklung zum 01. Oktober 2011 an Sie weiterzugeben....
    "
    Genau um diesen Betrag erfolgte dann auch die Preiserhöhung.


    Gültig?
    Oder lohnt sich eine Rückforderung?

  • Gestern gab es zu den Preiserhöhungen ein Urteil vom Bundesgerichtshof (Quelle:(


    Bisher war die Verjährung von 3 Jahren bindend bei unzulässigen Vertragsklauseln zur Erhöhung von Preisen, jetzt gilt die 3-Jahres-Frist auch bei Verträgen, die gar keine Klauseln zum Thema enthalten.


    Schlussfolgerung: Wer unzulässig gezahlte Beiträge zurückfordern möchte, der hat für das Jahr 2011 nur noch bis 31. Dezember Zeit dafür.

  • Hallo an allen!
    Ich bin seit 04.011 Sonderkunde bei Vattenfall(vorher in Grundversorgungstarif) und in den AGB gab eine unwirksame Preisanpassungsklausel. Vattenfall hat im November 2013 die AGB geändert(angepasst) und mich informiert das ich die Änderungen widersprechen kann ,wenn nicht, werden ab Januar 2014 wirksam. Ich hab das leider damals nicht getan und jetzt ist die Frage:
    Für die Zeit 04.2011-12.2013 kann ich doch Rückzahlungen verlangen auf Grund der unwirksamen Klausel oder ist das nicht mehr möglich?

  • Für alle Forderungen aus 2011 ist das nur noch bis zum 31.12. möglich! Wenn man bedenkt, dass Weihnachten die Post auch nicht schneller macht, sollten Sie sich beeilen.


    Die Forderungen aus 2012 sind nach dem 31.12.2015 verjährt, die aus 2013 nach dem 31.12.2016 usw.

  • Die Frage war ob ich auf Grund der geänderten AGB in Nov.2013 , noch Geld zurück verlangen kann(weil die unwirksame Klausel die im 2011-2012-2013 in mein Vertrag gab, existiert jetzt nicht mehr).Könnte mir jemand eine Antwort geben, viel Zeit habe ich nicht mehr?!!

  • Aufgrund der Klausel wurden aber Rechnungen gestellt, oder? Wenn das bis 2013 im Vertrag war, dann hat die Klausel da Anwendung gefunden und eine Rückforderung sollte weiterhin möglich sein. Die Änderung zählt ja erst ab 2014.


    Oder hat Vattenfall - was mich überraschen würde - freiwillig die zu viel gezahlten Beiträge erstattet?