Krankengeldzuschuß gemäß TV-L bei Mitgliedschaft in PKV?

  • Liebe Community,
    seit einiger Zeit befinde ich mich aufgrund einer OP im Krankenstand. Der Zeitraum der Entgeltfortzahlung ist abgelaufen. Nun habe ich gem. der tariflichen Bindung meines Arbeitgebers Anspruch auf Krankengeldzuschuß.
    1. Wird dieser auch gezahlt, obwohl ich in einer PKV versichert bin und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
    2. Im § 22 (4) Satz 2 ist geschrieben, dass der Krankengeldzuschuss entfällt, wenn eine ..zusätzliche Hinterbliebenenrente gezahlt wird. Seit Wegfall der Entgeltfortzahlung erhalte ich die mir zustehende Hinterbliebenerente tatsächlich gezahlt. Ist dies der Grund, dass mir mein Arbeitgeber den Zuschuss nicht zahlt.


    Hat jemand damit Erfahrung? Vielen Dank für Informationen.




    Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .
    § 22 Entgelt im Krankheitsfall
    (1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne des § 3 Absatz 2 und des § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
    Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:
    Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
    (2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
    (3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
    a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
    b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
    seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. 3Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
    (4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

  • Hallo.


    Ich verstehe es so:


    1. Ja, der Zuschuss würde auch gezahlt, wenn man in der pKV ist, aber nicht höher als bei gKV-Versicherten.


    2. Ja, die Rente verhindert, dass der Zuschuss gezahlt wird.


    Es ändert zwar nichts, aber man könnte ja vergleichen, ob die Rente höher ist als der Zuschuss.