Bausparkassen trennen sich von Kunden mit hohen Zinsen

    • Offizieller Beitrag

    Soeben im Internet gelesen, die LBS hat an 26.000 Bausparer die Kündigung gemäß § 489, Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgesprochen.


    Die Bausparer können lt. LBS sich das Geld auszahlen lassen oder das Ihnen zur Verfügung stehende Darlehen in Anspruch nehmen (was bei aktueller Zinslage keinen Sinn macht). Hier der entsprechende Link:


    http://www.augsburger-allgemei…chuetzern-id32044872.html


    Ist aus dieser Community ebenfalls jemand davon betroffen?

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

    • Offizieller Beitrag

    Hier noch ein Folge-Artikel indem die LBS den Vorgang bestätigt:


    http://www.augsburger-allgemei…ertraegen-id32042722.html

  • @Henning hat es oben schon thematisiert: Die LBS hat 26.000 Kunden die Verträge gekündigt.


    Was steckt dahinter? In diesen Altverträgen bekommen Kunden zunächst niedrige Zinsen. Verzichtet der Sparer allerdings darauf, ein Darlehen in Anspruch zu nehmen, gibt es einen Zinsbonus. Und damit steigen die Zinsen auf derzeit attraktive Werte wie 4-5 %. Eine lohnende Sparanlage!


    Problem: Anbieter dürfen Verträge kündigen, wenn die Bausparsumme erreicht ist, da der eigentliche Zweck des Bausparvertrags die Zuteilung eines Darlehens ist. Der Kunde zahlt bis zur Erreichung der Bausparsumme ein- und schwupps flattert die Kündigung ins Haus.


    Die Rechtsprechung hält die Kündigung durch die Bausparkassen bei voll besparten Verträgen für zulässig (zuletzt OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2013, Az. 19 U 106/13). Der Zweck eines Bausparvertrages sei nicht eine verzinsliche Geldanlage. Die Revision wurde am 24. Juni 2014 durch den BGH nicht zugelassen (BGH, Az. XI ZR 384/13).


    In letzter Zeit werden zunehmend Verträge gekündigt, bei denen die Bausparsumme noch nicht erreicht ist. Welche Erfahrung haben Sie gemacht? Sind Sie von der Kündigungswelle von der LBS betroffen oder wurde Ihnen vor Erreichen der Bausparsumme gekündigt?


    Wenn ja, laden wir Sie herzlich ein, das Schreiben der LBS (oder anderer Banken) hier hochzuladen. Das können Sie ganz einfach über Erweiterte Antwort > Dateianhänge > Hochladen tun, gerne eingescannt oder abfotografiert. Persönliche Daten sollten selbstverständlich geschwärzt werden, Ihre Anonymität soll gewahrt bleiben. Alternativ können Sie es uns an community@finanztip.de schicken.

  • Hallo zusammen,
    auch wir haben einen Brief bekommen, allerdings nicht mit der Kündigung sondern "nur" mit dem Hinweis, dass die über 960€ mehr eingezahlte Sparbeiträge (das ist wohl die Jahres Höchstsumme der verzinsten Sparraten) nicht verzinst werden können und aus dem Grund sollte der Sparbetrag angepasst werden.
    Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die LBS bis jetzt diese Überzahlung aus Kulanz usw. akzeptiert hatte.


    Grüße

  • Hallo zusammen,
    auch mir wurde der nicht vollständig angesparte Bausparvertrag einer privaten Bausparkasse mit Hinweis auf $ 489 Abs. I Nr. 2 BGB gekündigt und trotz meines wiederholten Widerspruchs sechs Monate später (Ende Nov. 2014) aufgelöst. Meine Einzahlungen plus Zinsen plus Bonus ergaben zusammen noch deutlich weniger als die vereinbarte Bausparsumme (BSS). Der Vertrag war 1996 abgeschlossen und zwei Mal erhöht worden. Zum Zeitpunkt der Zuteilungsreife in 2003 waren etwas über 42 % der BSS angespart. Um den späteren Darlehensanspruch möglichst hoch zu halten, wurden die monatlichen Sparbeiträge auf Anraten des Bausparkassenberaters danach ausgesetzt. Später wurden nur noch jährlich 250 EUR Aufstockung zu den Zinsgutschriften eingezahlt, um die maximale Bausparprämie zu erhalten.
    1996 war extra mit der großen Flexibilität dieses Bausparvertragstyps geworben worden. Man versprach schriftlich, dass der Bausparer schon nach 24 Monaten Ansparphase den Zuteilungszeitpunkt jederzeit selbst bestimmen könne (Wahlzuteilung), ferner auch Darlehenshöhe, Darlehenszins, Tilgungsbeitrag und Tilgungsdauer. Je höher das Sparguthaben, desto höher auch der Darlehensanspruch. Ausdrücklich wurde auch die renditestarke Vermögensbildung beworben, sollten sich die ursprünglichen Baupläne zerschlagen.
    Aufgrund der plötzlichen Kündigung konnte ich nicht einmal einen neuen Bausparvertrag zur Zuteilungsreife bringen.
    Wäre mein Bausparvertrag voll angespart, würde ich die Kündigung akzeptieren, aber ich halte es für nicht rechtens, dass nun auch nicht voll angesparte Verträge einfach gekündigt werden. Die Bausparkasse verwies in ihrem letzten Schreiben auf ein Urteil des Landgerichts Mainz, das diese Vorgehensweise bestätigt haben soll. Kennt jemand das Aktenzeichen dieses Urteils und ev. seinen Wortlaut? Ist es rechtskräftig oder wurde dagegen Berufung eingelegt/zugelassen? Sind noch mehr Kunden privater Bausparkassen von der Kündigung ihrer nicht voll angesparten Bausparverträge betroffen? Wird jemand in gleicher Lage vor Gericht ziehen?
    Über entsprechende Antworten würde ich mich freuen! Ich werde mich wohl an die zuständige Schiedsstelle wenden.
    Schöne Grüße

  • Was steckt dahinter=ganz einfach=Die Bausparkassen haben zuviel Kunden welche die Zuteilung möchten und zu wenig Kunden welche neu abschließen.
    Also wird alles versucht um "schlechte" Kunden los zu werden.


    Die Situation hatten wir schon mal. So um 1980 - 1987 gab es zahlreiche Klagen über hinausgezögerte Darlehensgewährung. In jedem Jahr wurde die Bewertungszahl (Zuteilungsberechnung) erhöht, sodass selbst ein voll eingezahlter Vertrag erst nach ca. 8 Jahren zur Zuteilung kam............


    Wie man solche Verhaltensweisen nennt - na ja es braucht ja niemand abzuschließen.....

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe den Eindruck das es aktuell nicht um die Gewährung von Darlehen geht, sondern lediglich darum das das Prinzip der Bausparkassen aktuell nicht mehr greift.

    Denn viele Bausparkonten werden aktuell als reine Sparkonten geführt und finden daher einen sehr negativen Einfluss in den Jahresabschluss der privaten Bausparkassen.


    Letztendlich bin ich aber auf der Seite der Verbraucher, wenn Bausparverträge noch nicht überzahlt sind .... dann sollten sich die Bausparkassen auch an die Durchführung der Verträge halten.

  • Ich bin ebenfalls von einer gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgesprochenen Kündigung einer unserer Bausparverträge mit der BHW betroffen.

    Aber hat nicht gerade das von Franziska genannten Urteile (zuletzt OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2013, Az. 19 U 106/13), dessen Revision beim BGH nicht zugelassen wurde, gezeigt, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kündigung eines Bausparvertrages nicht anwendbar ist?

    Ich habe der Kündigung widersprochen und warte auf eine Rückmeldung.
    Falls diese nicht zufriedenstellend ausfallen wird, werde ich mich im nächsten Schritt an die Ombudsstelle der privaten Bausparkassen wenden.

    Lt. Rückmeldung in anderen Foren wurden durch Einschalten der Ombudsstelle in solchen Fällen, bei denen gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Kündigung ausgesprochen wurde, und die Bausparsumme noch nicht erreicht war, die Kündigung „bis auf Weiteres“ von der BSP zurückgenommen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin sehr gespannt, wie es in diesem Bereich weitergehen wird.


    Scheinbar wird Herr Schäuble nicht einwilligen, hier ein gesetzliches Schlupfloch für die Bausparkassen zu schaffen.

  • Ich habe einen LBS-Bausparvertrag, der von der LBS gekündigt wurde, weil die Zuteilungsreife vor 10 Jahren erreicht wurde. Die LBS hat den Vertrag zum 30.7.15 gekündigt. Falls ich bis dahin keine Kontoverbindung angebe, würde das Guthaben auf ein unverzinstes Zwischenkonto gezahlt werden.


    Der FINANZTIP-Artikel verweist per Link auf eine Seite der Verbraucherzentrale BaWü, auf der es einen Musterbrief gibt, mit dem folgenden Satz:


    Für den Fall, dass Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung mein Guthaben zinslos auf ein
    Zwischenkonto anlegen, behalte ich mir das Recht auf Schadenersatz vor.


    Diesen Satz verstehe ich nicht. Will man hier Schadensersatz wegen des Zwischenkontos? Ich würde doch vermuten, dass man die LBS wegen einer unrechtmäßigen Kündigung auf Schadensersatz verklagen sollte (entgangene Zinsen), auch wenn das Geld nach der Kündigung nicht auf das Zwischenkonto gezahlt wird!?


    Muss ich das Geld also auf dem Zwischenkonto liegen lassen, um später ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen zu können? Verwirke ich also mein Recht auf Schadensersatz, wenn ich der LBS mitteile, dass sie das Geld nach fristgerechter Kündigung auf mein Girokonto überweisen soll und ich das Geld dann auf ein (geringer verzinstes) Tagesgeldkonto zahle?


    Ich hoffe, mir kann das jemand beantworten... Vielen Dank im Voraus.

    • Offizieller Beitrag

    Die Frage sollte sich wohl eher an einen RA wenden, denn sollte das Geld auf rin Zwischenkonto liegengelassen werden .. bis es eine rechtliche Entscheidung gibt, die diese Kündigung bestätigt oder ablehnt.


    Oder verwirke ich meine Ansprüche mit dem Transfer des Geldes auf ein anderes Konto?

  • @Fledolo


    Ratgeber auf Finanztip sind in der Regel sehr allgemein gehalten und decken die drängendsten Fragen ab. Z. B. bei rechtlich (noch) nicht geklärten Situationen oder sehr individuellen Fragestellungen muss immer der konkrete Fall betrachtet werden. Das geht in einigen Fällen über die Recherchemöglichkeiten unserer Experten hinaus.


    Möglicherweise kann ein Community-Mitglied mit ähnlichen Erfahrungen hier berichten.

  • Hallo an alle,


    richtig ist, dass die Bausparkassen die ersten Verträge bei Volleinzahlung nach § 488 Abs.3 BGB gekündigt haben. Im Jahr 2012 hat man dann das
    Urteil des OLG Stuttgart „geschaffen“ und nicht damit gerechnet, dass die Niedrigzinsphase anhalten und sich sogar noch verschärfen würde.


    Das LG/OLG Stuttgart stellte in seinem Urteil unmissverständlich klar:
    „Solange ein Anspruch des Bausparers auf Gewährung des Bauspardarlehens besteht oder entstehen kann, darf sich die Bausparkasse
    nicht durch Kündigung des Vertrages dieser Pflicht entziehen können“.
    Mit anderen Worten: Solange noch die Möglichkeit zur Aufnahme eines Bauspardarlehens besteht, darf die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen.


    Ich wandte mich seinerzeit an die BaFin, die mir dazu schrieb:
    Ein Einschreiten meinerseits (BaFin) wäre dann erforderlich, wenn die Kündigung seitens der Bausparkasse schon dann ausgesprochen worden
    wäre, wenn der Vertrag noch nicht überspart wäre und Ihnen noch ein Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zugestanden hätte.


    Nun macht die Niedrigzinssituation den Bausparkassen weiterhin und wahrscheinlich noch größere Probleme als bisher. Deshalb möchte man
    jetzt noch nicht voll besparte Verträge unbedingt loswerden und versucht es mit der Argumentation „zehnjährige Frist nach Zuteilungsreife“
    nach § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB.
    Weder in den ABB noch im BGB steht etwas über eine „Zehnjahresfrist nach Zuteilungsreife“.


    Anfang April 2015 hab ich mich zu diesem Missverhältnis an die BaFin gewandt. Diese „mauert“ nun natürlich und verlangt von mir die Nennung
    der Vertragsnummer eines nach § 489 Abs.1 Nr. 2 gekündigten Bausparvertrages.


    Leute, jetzt seid Ihr gefordert. Zeigt Euren Willen zur Aufklärung dieses Skandals der unrechtmäßigen Kündigungen von sog. Altverträgen.


    Ihr könntet hier in diesem Forum einfach nur die Bausparkasse und Vertragsnummer nennen, oder über eine PN. Falls mehrere gekündigte
    Verträge bei einer Bausparkasse bestehen, reicht eine Vertragsnummer.


    Mehr kann ich im Moment noch nicht für Euch tun.
    Schönes Wochenende wünscht Nicora

  • Hallo zusammen,


    @Fledolo



    dieser Satz im Musterbrief der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt einen sogenannten Vorbehalt dar. Es wird hiermit gerade kein Schadensersatz gefordert.
    Ziel des Schreibens ist: die Kündigung wird zurückgenommen und der Bausparvertrag läuft zu seinen vereinbarten Konditionen weiter.
    Hintergrund ist, dass Sie das Bauspardarlehen theoretisch noch in Anspruch nehmen können – der Sinn und Zweck des Bausparvertrags ist ja gerade noch nicht erfüllt – anders als bei den voll besparten Verträgen.


    Nur für den Fall, dass die Bausparkasse bei ihrer Haltung bleibt, wird schon mal angedroht, dass ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.


    Wenn Sie die Zahlung des Guthabens auf Ihr Girokonto verlangen, könnte das unter Umständen als Kündigung ihrerseits verstanden werden oder zumindest als „widersprüchliches Verhalten“. Sie müssen es m.E. zwar nicht auf dem Zwischenkonto liegen lassen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen - es erhöht aber wahrscheinlich Ihre Chancen gegenüber der Bausparkasse. Wenn Sie sich mit der Auszahlung einverstanden erklären, müssen Sie unbedingt nochmal einen Vorbehalt erklären und erläutern, dass Sie das nur machen, um den Schadensersatzanspruch so gering wie möglich zu halten.


    Viele Grüße,
    Britta