Bausparkassen trennen sich von Kunden mit hohen Zinsen

  • Hallo,


    wenn es sich um eine Erstberatung gehandelt haben sollte, erscheinen die Kosten in der Tat sehr hoch.


    Aufgrund der für mich und alle anderen vom gleichen Sachverhalt Betroffenen streitenden Rechtslage und der in meinem Fall maßgeblichen Bausparbedingungen sehe ich keine Probleme wegen der Kosten, denn Selbige werden bei meinem Obsiegen der Gegenseite auferlegt.


    Ungeachtet dessen gehe ich davon aus, dass die LBS Baden Württemberg spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung der Fortführung der Verträge zu den bisherigen Bedingungen zustimmt oder dazu antragsgemäß verurteilt wird.


    Im Übrigen vermögen meiner Meinung nach die Argumente der Bausparkassen zumindest in Fällen, wo die Bausparsumme noch nicht vollständig erreicht ist, nicht zu überzeugen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Hallo,


    in den vergangenen Tagen wurde mir aus gut informierten Informationsquellen bekannt, dass es die LBS Baden Württemberg in Fällen wo die Bausparsumme noch nicht voll angespart ist, immer auf ein Verfahren ankommen lässt und frühestens im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückzieht. Mit dieser Vorgehensweise ( Kostenverursachung ) sollen wohl alle „Klagewilligen“ ohne Rechtsschutzversicherung abgeschreckt werden.


    Ich habe ja bereits mitgeteilt dass ich derzeit bereit bin, den Weg durch die Instanzen zu gehen.


    Alle diejenigen Mitstreiter, die diesen Weg aus Kostengründen nicht gehen wollen und / oder können, können sich meines Erachtens zumindest absichern, indem sie entweder in ihrem Widerspruchsschreiben zur Kündigung oder in einem gesonderten Schreiben der Bausparkasse mitteilen:


    "Für den Fall, dass Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung mein Guthaben zinslos auf ein Zwischenkonto anlegen, behalte ich mir das Recht auf Schadenersatz vor.


    Darüber hinaus darf ich Sie darauf hinweisen, dass ich mir ebenfalls alle Rechte vorbehalte für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung."


    Diese Information ersetzt nicht die Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Bankenrecht.


    Freundliche Grüße
    Betroffener 2015

  • Hallo,


    für diejenigen, die es interessiert:


    Das angerufene Gericht hat inzwischen den vorläufigen Streitwert festgelegt.


    Nach Auffassung des Gerichts ist es sachgerecht, auf den 3,5 fachen Jahresbetrag der Zinsen abzustellen. Daneben ist wegen der positiven Feststellungsklage noch ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.


    Beispiel:


    Ein Jahreszins von 400,00 EUR wird mit 3,5 multipliziert, was 1.400,00 EUR ergibt. Von dieser Summe werden 20 % ( 280,00 EUR ) in Abzug gebracht, was zu einem vorläufigen Streitwert von 1.120,00 EUR führt.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Nicht alle Gerichte halten die außerordentlichen Kündigungen für berechtigt. Das LG Ludwigsburg hat zuletzt einer Klage gegen die Kündigung stattgegeben (Urteilstext unter rae-greus.de in der Rubrik Aktuelles). Das bedeutet allerdings nicht, dass nun alle Gerichte diesem Beispiel folgen werden, die Rechtslage ist nur nicht so eindeutig, wie von den Bausparkassen dargestellt.

  • Henning,


    für den Beispielfall halten sich die Gerichtskosten in der Tat in Grenzen.


    Bei sind sie (leider) etwas höher. Dies nehme ich jedoch in Kauf.


    Solange mich weder die beklagte Bausparkasse noch ein Gericht substantiiert davon überzeugt, dass ich mit meiner Auslegung der Norm sowie der für Bausparverträge geschaffenen Gesetze und der für mich maßgeblichen ABB völlig "daneben" liege, gehe ich den bereits erwähnten Weg.


    Unter Berücksichtigung des in meinem Fall vorliegenden Sachverhalts scheinen die Voraussetzungen zum Obsiegen bislang nicht schlecht zu sein, wobei ich die grundsätzlich bestehende Gefahr zu unterliegen weder verkenne noch unterschätze.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • RA Elias,


    es gibt inzwischen Gerichte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass sie den "konstruierten" Ausführungen der Bausparkassen nicht zu folgen vermögen und die Begründung des AG Ludwigsburg für substantiiert halten.


    In der Folge kommt es im Verlaufe der Verhandlung durch das Gericht zu Hinweisen, denen sich entnehmen lässt, dass bei keiner Einigung mit einem Urteil gegen die Bausparkasse zu rechnen ist. Sobald diese ihre Felle davonschwimmen sieht, erkennt man sie nicht wieder. Auf einmal wird hektische Bereitschaft zu einer "gütlichen" Einigung signalisiert. Dies natürlich mit ernstem Gesicht und verbunden mit dem deutlichen Hinweis, dass man doch bitte bedenken möge, dass bei einer Nichteinigung die Bausparkasse in jedem Fall in die nächste Instanz geht wodurch hohe Kosten entstehen. Da kann ich (man) nur lächeln, denn auf diesem Weg werde ich sie gerne begleiten. Und die Kosten schrecken mich bislang auch nicht ab, da ich gute Chancen für ein Obsiegen sehe. Diese sehe ich solange, bis mich entweder die beklagte Bausparkasse oder ein Gericht substantiiert davon überzeugt, dass ich mit meiner Auslegung der Norm sowie der für Bausparverträge geschaffenen Gesetze und der für mich maßgeblichen ABB völlig "daneben" liege.


    Freundlliche Grüße
    Betroffener2015

  • RA Elias,


    es gibt inzwischen Gerichte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass sie den "konstruierten" Ausführungen der Bausparkassen nicht zu folgen vermögen und die Begründung des AG Ludwigsburg für substantiiert halten.


    In der Folge kommt es im Verlaufe der Verhandlung durch das Gericht zu Hinweisen, denen sich entnehmen lässt, dass bei keiner Einigung mit einem Urteil gegen die Bausparkasse zu rechnen ist. Sobald diese ihre Felle davonschwimmen sieht, erkennt man sie nicht wieder. Auf einmal wird hektische Bereitschaft zu einer "gütlichen" Einigung signalisiert. Dies natürlich mit ernstem Gesicht und verbunden mit dem deutlichen Hinweis, dass man doch bitte bedenken möge, dass bei einer Nichteinigung die Bausparkasse in jedem Fall in die nächste Instanz geht wodurch hohe Kosten entstehen. Da kann ich (man) nur lächeln, denn auf diesem Weg werde ich sie gerne begleiten. Und die Kosten schrecken mich bislang auch nicht ab, da ich gute Chancen für ein Obsiegen sehe. Diese sehe ich solange, bis mich entweder die beklagte Bausparkasse oder ein Gericht substantiiert davon überzeugt, dass ich mit meiner Auslegung der Norm sowie der für Bausparverträge geschaffenen Gesetze und der für mich maßgeblichen ABB völlig "daneben" liege.
    Freundlliche Grüße
    Betroffener2015



    Hallo "Betroffener 2015",
    Du hast mit Deinen Ausführungen völlig Recht !!!
    Ich kenne einen laufenden Fall, in dem die betroffene Bausparkasse gerade dieser Tage eine 2. - jawohl 2. - Fristverlängerung zur Klageerwiderung beantragt hat . Wird dem stattgegeben, hat die Bausparkasse dann insgesamt über 11 - genau - über 11 Wochen Zeit für ihre Klageerwiderung erhalten.
    Zeichen von Schwäche oder Verfahrensverschleppung ????


    Nicora

  • nicora,


    Die Bausparkassen scheinen zum Einen nicht mehr zu Wissen, mit was sie argumentieren sollen, denn schon den seitens der Bausparer bislang angeführten Gründe können sie trotz der zu ihren Gunsten ergangenen Urteile nichts Substantiiertes entgegensetzen. Zudem vermögen die erwähnten Urteile unter Berücksichtigung der für uns Bausparer streitenden Rechtslage nicht zu überzeugen.


    Zum Anderen spielen sie auf Verjährung.


    Bei Kündigungen ab 2012 ist - zumindest meines Erachtens - bislang noch keine Verjährung eingetreten, sie muss aber beachtet werden, da die Verjährungsfrist bereits mit dem 31.12.2015 auslaufen kann. Und auf das spielen die Bausparkassen, in dem sie Verfahren durch ständige Anträge auf z.B. Fristverlängerung und / oder Schriftsatznachlass in die Länge ziehen. Jeder Monat, über den sie sich retten, spart ihnen bares Geld.


    Wann Ansprüche gegen die Bausparkasse verjähren, kann nur durch nur eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls geklärt werden.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Hallo,


    für diejenigen, die es interessiert.


    Parallel zu den Klagen von Bausparern laufen Verfahren von Sparern gegen die Sparkasse Ulm, weil diese hoch verzinste Scala-Sparverträge gekündigt hat.


    Im Streit um die hoch verzinsten Scala-Sparverträge schlägt die Sparkasse Ulm nun einen Vergleich vor. Dieser sieht vor, dass die Verträge nicht vor Ablauf der 25-jährigen Mindestvertragslaufzeit von seiten der Bank gekündigt werden können. Quasi im Gegenzug sollen die Sparraten auf dem zuletzt eingefrorenen Niveau bleiben ( Anmerkung meinerseits: Der Scala - Sparvertrag sieht vor, dass während der 25 – jährigen Vertragslaufzeit auf Verlangen des Sparers eine jederzeitige Erhöhung der monatlichen Sparrate bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von € 2.500,- sowie eine jederzeitige Senkung der monatlichen Sparrate bis zu einem Minimalbetrag in Höhe von € 25,- vorgenommen werden kann ) und das Sparguthaben ab sofort bis zum jeweiligen Laufzeitende mit 3,5 Prozent pro Jahr verzinst wird.


    Nach Aussagen eines Sprechers der Bank hat diese den Vergleichsvorschlag bereits an das Gericht geschickt und mitgeteilt „Wir sind vergleichsbereit.“


    Hintergrund der Auseinandersetzung ist ein seit längerer Zeit andauernder Rechtsstreit zwischen Sparern und der Bank. Diese hatte versucht, ihre Kunden aus lukrativen, hoch verzinsten älteren Verträgen zu locken - ansonsten drohte die Kündigung. Nach einem Urteil des Landgerichts Ulm darf die Bank die Sparverträge nicht einfach kündigen. Es bestehe kein ordentliches Kündigungsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften.


    Nach derzeitigem Stand verhandelt das Oberlandesgericht Stuttgart den Fall am kommenden Mittwoch, 23. September 2015.


    Vor dem Hintergrund des anstehenden Termins kann sich der geneigte Betrachter selbst ein Bild davon machen, warum die beklagte Bank kurz vor dem Termin noch „schnell“ ein Vergleichsangebot unterbreitet. Ein solches macht man in der Regel nur, wenn ein Unterliegen droht. Und ein solches dürfte bei Nichtannahme des Vergleichsangebots durch die klagenden Sparer der Sparkasse Ulm drohen.


    Das Verfahren bzw. der Ausgang des Selbigen könnte auch eine gewisse Signalwirkung auf die noch bevorstehenden Verfahren von uns Bausparern haben.


    Freundliche Grüße
    Betroffener 2015

  • Hinzuweisen wäre noch auf die vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 19 U 106/13) bestätigte Entscheidung des LG Frankfurt (Urteil vom 22. Februar 2013 - 2-21 O 69/12). In diesem Fall lag keine erforderliche Zinsbindung vor, sondern ein variabler Zinssatz, so dass die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam war.

  • Hallo,


    für diejenigen, die es interessiert:


    In Sachen „Scala Sparverträge“ droht der Ulmer Sparkasse die nächste Niederlage.


    Das Stuttgarter Oberlandesgericht hat am heutigen 23.09.2015 klagenden Anlegern im Streit um hochverzinste Sparverträge den Rücken gestärkt. Die Bank dürfe die sogenannten Scala-Verträge nach Auffassung des Senats nicht einfach vorzeitig kündigen, erklärte der Richter zu Beginn des Berufungsverfahrens. Zuvor hatte der Anwalt der „Sparer“ einen Vergleichsvorschlag des Kreditinstituts ausgeschlagen.


    Hintergrund des Rechtsstreits:


    Die Sparkasse wollte aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase Tausende Kunden aus den sogenannten Scala-Verträgen herauslocken, ansonsten drohte die Kündigung.


    Die Vorgehensweise der Sparkasse ist meines Erachtens mit der der Bausparkassen vergleichbar, weshalb nach meiner Einschätzung die in Sachen "Scala Sparverträge" bislang durch das AG und LG Ulm ergangenen Urteile, welche einer Überprüfung durch das OLG Stuttgart offensichtlich standhalten, durchaus auf Bausparverträge übertragbar sind.


    Wie seht Ihr das?


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Hallo zusammen,


    ich gehöre als Debeka- Bausparerin auch zu den Gekündigten nach §489 - habe also einen seit 10 Jahren zuteilungsreifen, nicht vollbesparten Vertrag. Bonuszinsen sind nicht vereinbart. Ich habe der Kündigung widersprochen, die Debeka hat nicht eingelenkt. Ich habe den Ombudsmann angerufen - bisher keine Reaktion. Ich habe unter anderem auch mit dem Urteil aus Karlsruhe argumentiert. Inzwischen hat die Debeka meinen Vertrag abgerechnet und 'ACHTUNG' auf ein DREIMONATSFESTGELDKONTO eingezahlt. Dieses Konto habe ich nie beauftragt und einer angedrohten Eröffnung widersprochen.

    Das Resultat ist: Mein Bausparkonto weist ein Guthaben von 0€ aus!


    Das Bausparguthaben ist auf diesem Dreimonatsfestgeldkonto gelandet, dass ich nicht beauftragt habe.


    Hat jemand von euch schon Erfahrungen mit diesem Vorgehen gesammelt?


    Für mich stellt sich das so dar, dass die Debeka noch Geld verdient mit meinem Geld! Die Verzinsung beträgt dort 0,25%. Die (annähende) sofortige Verfügbarkeit des Bausparguthabens ist somit auch dahin.


    Ist dieses Vorgehen rechtens - aus Eurer Sicht?


    Habe diese Frage auch schon an die VBZ gesendet aber noch keine Antwort erhalten.


    Schönen Abend noch,


    (ex?)bausparerDebeka

  • Hallo lieber Mitstreiter,


    ich halte die Vorgehensweise der Bausparkassen weder für begründet noch für rechtens, weshalb ich seinerzeit meiner Bausparkasse folgendes Schreiben zukommen lassen habe per Einschreiben/ Rückschein:


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in vorbezeichneter Angelegenheit bin ich mit Ihrer Vorgehensweise nicht einverstanden, weshalb ich ihr widerspreche und weiterhin die Fortsetzung des Bausparvertrages mit der Nummer 123456789 begehre.


    Ich erwarte von Ihnen Vertragstreue, also weiterhin die Gutschrift der vereinbarten Zinsen.


    Für den Fall, dass Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung mein Guthaben zinslos oder geringer verzinst als vertraglich vereinbart auf ein Zwischenkonto anlegen, behalte ich mir das Recht auf Schadenersatz vor.


    Darüber hinaus darf ich Sie darauf hinweisen, dass ich mir ebenfalls alle Rechte vorbehalte für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Max Mustermann


    Unter Berücksichtigung meiner eigenen Erfahrung sowie den Forenbeiträgen und entsprechenden Presseberichten kann letztendlich davon ausgegangen werden, dass die Bausparkassen nur auf Schreiben eines Anwalts reagieren und es in jedem Fall auf einen Rechtstreit ankommen lassen, den sie - zumindest bislang - auch durch die Instanzen treiben. Dies ist zwar ihr gutes Recht, ändert jedoch meiner Meinung nach nichts daran, dass sich Bausparkassen an den von ihnen geschlossenen Verträgen schon allein nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ festhalten lassen müssen.


    Die bislang zu Gunsten der Bausparkassen ergangenen Urteile sind zu respektieren, scheinen mir aber unter Berücksichtigung der ( allermeisten ) vertraglichen Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und des BGH Urteils v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10 nicht haltbar.


    Zudem wirken die Urteile wie "abgeschrieben" und gehen auf viele für uns Bausparer streitenden Punkte, auf die z.B. das AG Ludwigsburg eingegangen ist, gar nicht ein. Dies kann ich nicht hinnehmen.


    Der Vertrag mit den Bausparkassen ist eine Abmachung und / oder Vereinbarung, die das Gesetz anerkennt und die nicht gegen die guten Sitten verstößt, weshalb die beiden Vertragsparteien ( Bausparkassen und Bausparkunden ) sich an die im Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten halten müssen. Wenn nun die Bausparkassen meinen, sich an die Verträge nicht ( mehr ) halten zu müssen, brechen sie den bereits o.g. Grundsatz „pacta sunt servanda“. Dies kann meines Erachtens nicht geduldet werden. Wenn sich nämlich Vertragsparteien an den Inhalt der von ihnen rechtswirksam geschlossenen Verträge nicht halten müssen, braucht man schlichtweg keine Verträge mehr. Für was auch, man muss sich an sie ja eh nicht halten…


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    • Offizieller Beitrag

    Kleiner Tipp:


    Ein direkter Link zu Ihrer Seite wäre eine durchaus willkommene Angelegenheit und vermeidet mehrere Klicks :)

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Ich hänge mich hier mal dran, habe derzeit folgendes Problem:


    Mir wurde mein (übersparter, ca. 15 Jahre alter) Bausparvertrag von der Wüstenrot ebenfalls gekündigt. Hatte damit gerechnet und keinen Widerspruch o. Ä. eingelegt. Allerdings weigert sich die Bausparkasse jetzt, mit den Bonuszins auszuzahlen, da hierfür ein Verzicht auf das Bauspardarlehen erforderlich sei und ich dadurch, dass der Vertrag überspart war, ja nicht mehr auf ein Bauspardarlehen verzichten könne.


    Was mich vor allem an der Sache ärgert ist, dass mir letztes Jahr ein ebenfalls übersparter Bausparvertrag mit den identischen Versicherungsbedingungen gekündigt und ohne irgendwelche Mätzchen inklusive Bonuszins ausgezahlt wurde. Ich habe daher nicht damit gerechnet, dass sich beim zweiten Vertrag plötzlich alles geändert haben soll und kann es auch nicht nachvollziehen.


    Ich bin jetzt irgendwie ratlos, wie ich weiter vorgehen soll. Hat jemand in einem vergleichbaren Fall bereits Erfahrungen gemacht bzw. weiß von einem anhänigen Rechtstreit o.Ä. bezüglich Anspruch auf den Zinsbonus? Wäre für jeglichen Input dankbar...


    Grüße,
    Flura

  • Hallo Flura,
    das ist sehr ärgerlich. Zu der Frage gibt es meines Wissens noch keine Rechtsprechung, von einem anhängigen Rechtsstreit ist mir nichts bekannt. Ob das Vorgehen rechtmäßig ist, hängt von den Vertragsbedingungen ab. Entscheidend ist, was genau zur Bonuszahlung geschrieben ist, ob sie an Voraussetzungen geknüpft ist und was für einen Zweck die Bonuszinsen erfüllen sollen. Akzeptieren würde ich so ein Verhalten nicht. Sie haben immer die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann zu wenden.
    Viele Grüße,
    Britta

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