Umbuchung/Gutschein

  • Liebes Forum,soviel wir auch lesen - es ist schwer zu erkennen, was man letztendlich tun soll. In unserem Fall haben wir am 25.Mai.202ein Flug nach Kroatien gebucht. Egal wie es aussieht, wir werden den Flug nicht antreten können. Eine Umbuchung istinakzeptabel für uns, denn die dortige Ferienwohnung wird uns ja nicht frei gehalten. Zudem arbeiten mein Mann und ich in2 verschiedenen Firmen und müssten gemeinsam umbuchen (können und dürfen).Ein Riskofreier Flug wird unserer Meinung nach nur nach einer Impfung stattfinden können. Damit wäre nach den Prognosenerst ein Flug nach Mitte 2021 möglich, wenn überhaupt. In Deutschland dreht und windet man sich zwar, aber Fakt ist nun mal, dass eine Gutschrift nur bis Ende 2021 Sinn macht, eine Umbuchung innerhalb der gesetzten Zeiten der allgemeinen Lagenicht angepasst ist (Eurowings bietet bis zum 15.April an bis zum 27.03.2021 einzulösen zu können). Im nächsten Jahr istzum Ablaufdatum kein Urlaub an alter Stelle möglich. Vorher irgendein anderes Ziel kommt nicht wirklich sinnvoll vor, dennes geht ja um einen Flug, der dann stattfinden sollte, wenn wir das möchten und nicht wenn irgendjemand uns nur des Flugswegen zum Fliegen bringen möchte. Was ist zu tun? Wir erkennen da keine klare Linie und wir kennen uns auch nicht aus.Wo kann man das ordentlich nachlesen? Es werden Mails von Eurowings versendet, jedoch werden wir letztendlich nur unterDruck gesetzt!Was sollten wir tun? ;(?(

  • Liebes Forum,soviel wir auch lesen - es ist schwer zu erkennen, was man letztendlich tun soll. In unserem Fall haben wir am 25.Mai.202ein Flug nach Kroatien gebucht. Egal wie es aussieht, wir werden den Flug nicht antreten können. Eine Umbuchung istinakzeptabel für uns....



    ...aber Fakt ist nun mal, dass eine Gutschrift nur bis Ende 2021 Sinn macht, eine Umbuchung innerhalb der gesetzten Zeiten der allgemeinen Lagenicht angepasst ist (Eurowings bietet bis zum 15.April an bis zum 27.03.2021 einzulösen zu können).

    1. Praktische Lage beim Kauf von Flugtickets

    Gerade im touristischen Sektor werden fast alle Tickets im Billigsegment verkauft. Vorteil für den Kunden ist, dass diese schön preiswert sind. Der Nachteil ist, dass diese sehr restriktive Beförderungsbedingungen haben: Sie sind nämlich nicht stornierbar/nicht erstattbar und nicht umbuchbar. - Die teuren flexiblen Tickets werden eher von Geschäftsreisenden gekauft.

    2. Rechtliche Lage beim Stornieren von Flugtickets

    Wie erwähnt, sind die touristische Flugtickets meist nicht stornierbar und nicht umbuchbar. So auch: 'Wer Flug, Hotel oder auch Mietwagen separat gebucht hat, kann nicht auf Kostenerstattung hoffen und wird wahrscheinlich auf den Kosten sitzen bleiben.' Quelle: https://www.juraforum.de/ratgeber/corona/coronavirus-reisen . Allerdings sind viele Airlines im Rahmen der Corona-Krise kulant und bieten ihren Kunden Gutscheine an, wenn diese aus Angst vor der Erkrankung an Corona nicht reisen möchten.


    Im Zuge der Corona-Krise ist man mit einem Gutschein also gut bedient, wenn man selbst storniert. Einen Rechtsanspruch auf einen Gutschein hat man also nicht - und erst Recht nicht auf Erstattung des Flugpreises.



    3. Andere mögliche Lösung für den Kunden

    Anders sieht es aus, 'wenn die Airline selbst den Flug streicht und dieser somit ohnehin nicht angetreten werden kann. In diesem Fall muss der Vertrag direkt rückabgewickelt werden. Dann wird auch das Geld erstattet.' Quelle: https://www.juraforum.de/ratgeber/corona/coronavirus-reisen


    Rechtsgrundlage für die Erstattung ist Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004, der sogen. Fluggastrechteverordnung. '
    Aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergibt sich der Anspruch auf sogen. Unterstützungsleistungen. Doch was ist dies? -
    Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
    -Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder
    -einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
    -anderweitige Beförderung zu seinem Endziel,
    und zwar nach Wahl des Fluggastes. -
    Wann entsteht dieser Anspruch? -
    Er entsteht im Falle der
    -Annulierung oder
    -Nichtbeförderung.' Quelle: http://fluggastrecht.blogspot.…ng-und-unterstutzung.html


    Daher würde ich bis kurz vor dem Flugdatum abwarten, ob die Airline den Flug von sich aus streicht.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Recht herzlichen Dank!
    Nebeninfo:
    In unserem Fall war (nur) ein Hin- und Rück-Flug nach Kroatien über 14 Tage gebucht. Natürlich ist das ein günstiger Flug. Wir sind aber keine Kroaten.
    Zitat Auswärtiges Amt:
    Am 19. März 2020 hat Kroatien eine generelle Einreisesperre verhängt. Hiervon ausgenommen sind kroatische Staatsangehörige, die nach Kroatien zurückkehren, sowie Angehörige bestimmter Berufsgruppen. Sofern eine Einreise nach Kroatien gestattet ist und aus einem COVID-19-Risokogebiet stattfindet, unterliegen Reisende einer 14-tägigen häuslichen Quarantänepflicht.
    Das ist der jetzige Stand! Wenn die Fluglinie nicht storniert, müssen wir fliegen, dürfen aber in Kroatien nicht aussteigen ... :)

  • dieser Link dürfte hilfreich sein: https://www.flightright.de/flugausfall-wegen-coronavirus

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo!
    Eurowings hat gestern Abend unseren Hinflug nach Griechenland (Kreta/HER) für Ende Mai annulliert. Jedoch nicht den Rückflug (Mitte Juni). Gilt das Recht auf Kostenrückerstattung gem. Art. 8 Fluggastrechteverordnung dann für das Gesamtpaket aus Hin- und Rückflug oder nur für den Hinflug? Den Rückflug brauche ich ja dann auch nicht mehr.


    Oder kann ich jetzt erstmal nur das Geld für den Hinflug zurückfordern und muss warten, bis der Rückflug auch storniert wird?


    Ein Gutschein ist für mich absolut inakzeptabel bei einer Laufzeit von nur 12 Monaten, da ich nicht davon ausgehe, dass sich die Lage binnen 12 Monaten so normalisieren wird.


    Besten Dank & viele Grüße

  • Art 8 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG)261/2004 besagt: ‚der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit...‘


    Daraus geht hervor, wenn es sich um ein Ticket handelt, auf dem Hin- und Rückflug gebucht sind, beide Flüge stroniert werden können.


    Wurde Hin- und Rückflug jeweils einzeln gebucht, handelt es sich um zwei Beförderungsverträge. Dann gilt das vorstehende nicht.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Wir haben nun eine Annullierung erhalten, Wortlaut:
    Sehr geehrter Fluggast,
    aufgrund einer Flugplanänderung mussten wir Ihre Eurowings Buchung anpassen.
    Nachfolgend erhalten Sie Ihre aktualisierte Buchung.


    Der Hinflug und Rückflug werden aufgezählt, beide Passagiere werden aufgezählt, der Grund wird nicht genannt (kein Corona). Einen Unterschied gibt es: die Flugnummer für den Hinflug wurde anulliert, die Flugnummer für den Rückflug nicht!
    Welchen Sinn hat ein solches Vorgehen?
    Wir neigen dazu, die Kosten für beide Flüge erstatten zu lassen, denn sie stehen ja in einem direkten logischen Zusammenhang und welchen Sinn würde es machen, von einem Ort zurückzufliegen, zudem man garnicht hingeflogen wurde? Es gibt ja auch nur eine Buchungsnummer ...
    Was sollen wir tun?
    Vielen Dank für die Hilfe!

  • Hallo! Das ist die gleiche Situation wie bei mir. Schlesinger hat dazu oben schon die Antwort gegeben...

  • Hallo,
    das Problem ist, dass das Recht auf der Seite von uns Verbrauchern ist, viele Fluggesellschaften und Reisekonzerne jedoch meinen, uns mit Gutscheinen abspeisen zu können.
    Auf den Homepages der Fluggesellschaften ist oftmals eine Rückerstattung gar nicht mehr vorgesehen.
    Die gesetzlichen Vorschriften nennen klare Fristen für die Rückzahlung. Für Pauschalreisen gilt eine Frist von 14 Tagen und für Flugtickets von EU-Fluggesellschaften gilt eine Frist von 7 Tagen.
    Anderslautende Zahlungsfristen in Beförderungsbedingungen dürften unwirksam sein.
    Werden diese Fristen nicht eingehalten, befindet sich die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter in Verzug. Der Konzern muss dann Verzugszinsen zahlen und auch für die Rechtsanwaltskosten aufkommen.
    Leider klappt es nach meinen Erfahrungen oftmals erst mit juristischen Mitteln, dass man überhaupt eine Reaktion und schließlich sein Geld erhält.
    Wer mit Kreditkarte gezahlt hat, kann auch das Chargeback bei seiner Bank beantragen. Damit sollte man nicht zu lange warten, weil hier Fristen zu beachten sind.
    Viel Erfolg Ihnen allen!

  • DrEckardt
    Uuups,
    gerade habe ich eine passende Frage zu Ihrer Antwort hier in einem anderen Thread gepostet. Viellen Dank für Ihre Mühe!
    In unserem Fall ist eine Abbuchung und Zahlung im Oktober letzten Jahres erfolgt. Damit wäre Chargeback keine Option gewesen. Zunächst habe ich mit einer kurzen Mail schon in der letzten Woche auf die Annullierung geantwort, aber ein Einschreiben mit der Aufforderung der Rückerstattung ist dann auch schon am Montag (erst) erfolgt. Die Frage ist, ob Eurowings und wie schnell reagiert?
    Ansonsten bleibt nur der Weg zum Anwalt. Wenn dann aber in dieser Zeit nach Fristsetzung, aber vor Tätigkeit des Anwaltes doch gezahlt wird, bleibt man wohl auf den Anwaltskosten sitzen.
    @gunmic
    Entschuldigung, war unterwegs und habe aber jetzt auch Ihren Fall gelesen. Das sieht genauso aus. Wie sind Sie jetzt vorgegangen?
    Allen wünsche ich Erfolg und Gesundheit!

  • Hallo Fritz,
    wenn Eurowings sich bereits im Zahlungsverzug befindet, was in Ihrem Fall zu bejahen ist, dann muss Eurowings auch für die Anwaltskosten aufkommen. Entscheidend ist, dass das Geld noch nicht auf Ihrem Konto eingegangen ist, wenn Sie den Anwalt beauftragen. Und das können Sie problemlos sicherstellen.

  • Hallo,
    die 7 Tage die Eurowings für die Rückzahlung Zeit hatte sind am Donnerstagabend abgelaufen. Eurowings hat sich natürlich nicht auf meine Mail gemeldet und bisher auch nicht zurückgezahlt. Da am Freitag Feiertag war, werde ich den Montag noch mal abwarten. Ansonsten werde ich am Dienstag direkt ein Mahnverfahren beim Amtsgericht starten. Juristisch befindet sich ja Eurowings dann bereits im Verzug.
    Viele Grüße & ein schönes Wochenende

  • Kleines Update:
    die Verbraucherzentrale hat dazu auch Infos & einen Musterbrief bereitgestellt, um die Airline in Verzug zu setzen:


    -- INFOS VERBRAUCHERZENTRALE & MUSTERBRIEF --
    Demensprechend werde ich am Montag erst noch den Musterbrief an Eurowings schicken. Wenn sie dann nicht bis zum 11. Mai die Flugkosten zurückerstatten, werde ich beim Amtsgericht ein Mahnverfahren eröffnen.


    Viele Grüße

  • Liebe "Leidensgenossen",
    Danke gunmic!
    Die Aufklärung der Verbraucherzentrale ist meines Erachtens letztendlich nicht zielführend. Sagt sie doch eigentlich keine rechtliche Sicherheit aus, sondern:
    1. wähle ich die Gutschein-Variante, bleibe ich unter Umständen auf den Kosten sitzen (und zahle über Steuern die gesamte Situation auch noch den Schaden mit).
    2. wähle ich den Musterbrief und fordere also den Ticketpreis ein, schließe ich den Gutschein damit aus und laufe Gefahr, dass ich ebenfalls auf den Kosten sitzen bleibe (und ebenfalls den Schaden zusätzlich noch über Steuern begleichen muss).
    3. wähle ich nach dem Musterschreiben anschließend den Weg über die "Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr", wird sich dort automatisch wieder Punkt 2 ergeben. Denn ich habe mich ja schon für Rückerstattung (mit Folgen) entschieden.
    Die Haltung der Bundesregierung fördert letztendlich die unrechtmäßige Haltung der Fluggesellschaften und lässt den einzelnen Bürger im Stich. Die Klärung in der EU lässt sicherlich wie üblich warten.
    Wie sieht die Situation aus, wenn man nicht die "Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr" anruft, sondern über beispielsweise Flightright versucht sein Recht durchzusetzen? Oder sollte (kann man?) man beide Möglichkeiten nacheinander nutzen?


    Ich persönlich gehe davon aus, dass die Fluggesellschaft Zeit schindet und nicht zahlt. D. h., dass wir zum nächste Schritt gezwungen werden: zur Schlichtungsstelle. Welchen Zeitrahmen kann man da veranschlagen und bringt es das überhaupt? Solange die Bundesregierung andere Ziele wie die meinen verfolgt, ist die Fluggesellschaft in "Sicherheit", denn sie kann sich immer herauswinden (und muss noch nicht einmal etwas tun). Ob eine Ansprache meine Politiker etwas bewirkt, wage ich nicht zu hoffen ....


    Viele Grüße!

  • Hallo Fritz Wunderlich und Community



    Heute Morgen (5. Mai) wurde im Radio verkündet, daß laut EU - Beschluß keine Gutscheine akzeptiert werden.



    Gruß Widder