"Fiktive Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" sind nach § 56 InvStG 2018 von den Depotbanken der Höhe nach zwar zum 31.12.17 zu berechnen und für den Depotkunden auszuweisen, jedoch ist der Steuerbetrag noch nicht am 31.12.17 tatsächlich zu versteuern und abzuführen, sondern erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung.
Den Depotbanken ist durch die Finanzverwaltung ein Wahlrecht eingeräumt worden: sie können den "fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017" zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung (z.B.17.05.2019) zusammen mit den Veräußerungsgewinne ab dem 1.1.2018 zusätzlich versteuern und die Steuersummen und Solisummen zusammen abführen ODER die Depotbank führt nur die Abgeltungssteuer auf den Gewinn ab 1.1.2018 ab und nennt "nur nachrichtlich" den "fiktiven Veräußerungsgewinn" in der Verkaufsabrechnung, ohne die hierauf fällige Abgeltungssteuer auch tatsächlich abgeführt zu haben. Im letzteren Falle führt die Depotbank in der Jahressteuerbescheinigung des tatsächlichen Verkaufsjahres angehängt als "NUR NACHRICHTLICH" die noch bisher unversteuert gebliebenen "fiktiven Veräußerungsgewinne" auf, die nach § 56 InvStG vom Steuerpflichtigen über seine Steuererklärung noch zu erklären und zu versteuern sind.
Diese "fiktiven Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" sind über die neu geschaffene KAP-INV zusätzlich zu erklären. Die normale KAP reicht also nicht aus!
Z.B. Flatex und Ebase haben 2019 von dem o. g. Wahlrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie auf Verkäufe in 2019 von Wertpapieren (z.B. ETFs), die vor dem 31.12.2017 erworben wurden, auf den Anteil der "fiktiven Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" keine Abgeltungssteuer abführten, sondern stattdessen diese Steuerpflicht dem Depotinhaber auferlegten und diesen Sachverhalt in der Jahressteuerbescheinigung für 2019 im Anhang unter "NUR NACHRICHTLICH" auswiesen. (Analog gilt das Gesagte natürlich auch für das Steuerjahr 2018 und die Folgejahre.)
"Nur Nachrichtlich" klingt für den Laien zwar harmlos, aber juristisch ist die Nichterklärung dieser Beträge in der Steuererklärung eindeutig Steuerhinterziehung!
(Dem Finanzamt sind auch diese "nur nachrichtlich" gekennzeichneten Beträge über die Datenmeldepflicht der Banken an die Finanzverwaltung bekannt.)
Wer auch in Zukunft noch ruhig schlafen möchte, sollte daher die bisher unversteuert gebliebenen "fiktiven Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" in die KAP-INV eintragen, auch wenn die Steuernachzahlung schmerzlich ausfallen kann.