Beiträge von erdnuss

    Der Algorithmus der Schufa ist nicht im Detail veröffentlicht, nur ein paar rudimentäre Informationen sind auf den Webseiten nachzulesen. Unter anderem Folgendes:

    Zitat

    Wenn man Ratenkredite zuverlässig abbezahlt, dann kann man nach der letzten Rate einen besseren Score haben als vor dem Kreditabschluss

    (Unterstreichung durch mich eingefügt)

    Meiner Meinung nach gibt es keine Sicherheit ("kann"), dass sich der Score durch kleine Ratenkredite bessert. Vermutlich werden geringe und alltägliche Beträge nur Zinsen kosten und nichts oder fast nichts für den Score bringen, weil die pünktliche Bedienung kleinerer Ratenkredite schon im errechneten Score berücksichtigt sein wird, zumindest teilweise.

    Solange ein Ratenkredit läuft und noch nicht abbezahlt ist, hat das noch keine positiven Auswirkungen auf den Score, weil der Kredit nicht abbezahlt ist.

    Wenn man einen weiteren Kredit abschließt, weil man den vielleicht sogar benötigt, hat der zweite Kredit eher negative Folgen für den Score.

    Es spielt also eine große Rolle, ob Klarna der Schufa einen Ratenkredit meldet, der dann immer wieder verlängert wird, falls zwischenzeitlich neue Rechnungen finanziert werden, oder mehrere Ratenkredite.

    Vielleicht weiß das jemand. Mit Blick auf den Score wäre es auf jeden Fall wichtig, das ganz genau zu wissen. Das bedeutet auch, Vertrauen zu Klarna zu haben. Aber das muss jeder selber beurteilen.

    Ist die unsichere Aussicht auf einen etwas besseren Schufa-Score denn die zu zahlenden Zinsen wert?

    Eventuelle "Sünden" müssen in der Schufa mit Zeitablauf getilgt werden. Umzüge und Wechsel des Girokontos werden auch weniger negativ berücksichtigt, umso länger sie zurück liegen. Ist ggf. eine kostengünstige Alternative.

    Zitat aus dem Festgeldrechner (Edit: BS.C war schneller)

    Angebot über die Zinsplattform Zinspilot. Die Banco do Brasil AG ist eine Bank aus Österreich und wurde 1980 gegründet. Sie ist eine Tochtergesellschaft der brasilianischen Banco do Brasil S.A..

    Die Bank müsste also der österreichischen Einlagensicherung unterliegen.


    Finanztip hat übrigens folgende Kriterien als Stabilitätskriterien definiert

    Wir haben zwei Stabilitätskriterien definiert, die eine Bank erfüllen muss, um als sicher zu gelten:

    1. Die Einlagen müssen über das europäische Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 2014/49/EU in einem wirtschaftlich starken Land geschützt sein.
    2. Die Bank muss seit mindestens zwei Jahren auf dem deutschen Markt für Tagesgeld oder Festgeld aktiv sein.

    Das Konkursrisiko der Bank ist -meiner Meinung nach- damit nicht bewertet.

    Meiner Meinung nach wurde mit PSD2 die Haftungsfrage bei Transaktionen ohne zweiten Faktor zugunsten des Kunden geändert:

    Der Einwand grober Fahrlässigkeit ist aber grds. ausgeschlossen, wenn die Bank für die Autorisierung von Zahlungen keine starke Kundenauthentifizierung (= 2-Faktor-Autorisierung) verlangt.

    Das lässt sich auch im § 675v Absatz 4 BGB nachlesen.

    Die vorher zitierte Webseite drückt dies nur etwas anders aus:

    Zitat

    In den meisten Fällen ist die Hausbank also in der Haftung und dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden umgehend zu regulieren. Das gilt umso mehr unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut kein ausreichend sicheres System implementiert hatten. Dann wäre selbst bei (grober) Fahrlässigkeit seitens des betroffenen Kunden davon auszugehen, dass die Hausbank in Haftung für die Folgen der Phishing-Attacke genommen werden kann.

    Mit "ausreichend sichere System" müsste der zweite Faktor gemeint sein, der ja auch bestimmten technischen (Sicherheits-)Anforderungen gerecht werden muss.

    Recht haben und Recht bekommen kann zwar weiterhin ein Unterschied sein. Wenn man etwas klarer im Recht ist, hilft das ungemein.

    Vom Haftungsrisiko unabhängig sollte jeder selber entscheiden, ob der zweite Faktor ein "Wohlfühlfaktor" oder ein "Störfaktor" ist. Die Wahl des Brokers ist halt zum Teil auch "Bauchsache", genauso wie auch die Wahl der Geldanlage.

    § 130 Abgabenordnung gilt leider nicht für Steuerbescheide (§ 172 Abgabenordnung) und Feststellungsbescheide (§ 181 Abgabenordnung, da Feststellungen die Vorschriften für Steuerfestsetzungen gelten).

    Ich würde die Änderung des Grundsteuerwerts beantragen und das Versehen schildern.

    Sollte das Finanzamt die Änderung ablehnen, kann ein Steuerberater bei der Argumentation helfen.

    Möglicherweise anwendbar sind meiner Meinung nach mehrere Änderungsvorschriften: Schreibfehler bei Erstellung der Steuererklärung § 173a Abgabenordnung, korrigierende Wertfortschreibung § 222 Absatz 3 Bewertungsgesetz (wobei ich mir nicht sicher bin, ob diese Änderungsmöglichkeit unabhängig vom Bewertungsmodell gilt), ggf. mehrfache Berücksichtigung des Grundstückswerts § 174 Abgabenordnung

    PS: Kommt immer auf den Einzelfall an, daher "möglicherweise anwendbar".

    Könnt ihr mir bitte auf die Sprünge helfen, denn ich finde nur das Gegenteil.

    Erbschaftsteuer ohne Abschmelzung

    (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.[...]

    Pflichtteilsergänzungsansprüche mit Abschlmelzung:

    [...]

    (3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

    Wo übersehe ich etwas?

    Welche Vorteile bietet denn Finvesto?

    Finvesto ist meines Wissens nur eine Marke, unter der eBase die Leistungen direkt vertreibt.

    Ansonsten benötigt man einen Vermittler, um ein Depot bei eBase zu eröffnen (wie bei mir).

    Einen Vorteil würde ich das nicht zwingend nennen, denn die Vermittler können auch günstigere Konditionen bieten. Bei reinen VL-Depots habe ich bisher aber noch keinen Preisunterschied gesehen.

    Ich hatte mal einen ausschüttenden VL-ETF bei eBase. Finvesto hat meines Wissens ebenfalls eBase im Hintergrund, sollte also ähnlich funktionieren.

    Wenn ich mich richtig erinnere wurden die Ausschüttungen wieder angelegt, abzüglich den kleinen Transaktionsgebühren von 0,2%. Die Anteile aus den Ausschüttungen waren nicht gesperrt, was mich aber mangels Zulageberechtigung ohnehin wenig interessiert hat. Waren auch nur kleine Beträge, wie man sich sicher vorstellen kann.

    Der Wiederanlage kann man nur für das gesamte Depot widersprechen.

    PS: Vielleicht weiß Erdnuss! das genauer und kann bestätigen oder widersprechen. Ich habe nur zufällig einen ähnlichen Nicknamen. :)

    Bei einem Nießbrauch könnte man die Wohnung oder Immobilie vermieten. Die Vermietung kann meines Wissens in diesem Fall verlangt werden, um die Kosten für das Pflegeheim (wenigstens teilweise) zu decken. Bei einem Wohnrecht ist eine Vermietung grundsätzlich nicht möglich, die Wohnung darf aber nur vom Wohnberechtigten genutzt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

    Schwierig an der Situation ist, dass der Verzicht auf den Nießbrauch (gilt aber genauso für das Wohnrecht) als Schenkung gilt. Diese Schenkung kann innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung zurückgefordert werden bzw. der Wert der Schenkung, um die Kosten der Pflege zu begleichen. Es ist also nicht möglich, kurzfristig auf die evtl. Pflegebedürftigkeit zu reagieren.

    Gute Nachricht: Es kommt immer auf die Vertragsgestaltung an, welche Folgen bei einer Pflegebedürftigkeit eintreten. Hierzu sollte man sich mindestens beim Notar beraten lassen.

    PS: Die Notarkosten bestimmen sich, soweit ich weiß, nur nach dem Gegenstandswert und nicht nach dem Aufwand des Notars. D.h. wenn man bei diesem Notar die Verträge auch zeitnah abschließen wird, sollte die Beratung inklusive sein - einfach freundlich nachfragen.

    Die Zinsen müssen Tag-genau berechnet werden, glaube ich.

    Danger92 die schon erwähnte Seite https://basiszinssatz.de/zinsrechner/index.php scheint mir ganz okay zu sein, dort einfach pro Forderung die entsprechenden Daten eingeben.

    PS: Bei der Rückforderung von Bankgebühren hat Finanztip geschrieben, dass man mit der Zinsberechnung die Bank beauftragen kann. Bei den Bauspargebühren ähnlich.

    Ist eventuell leichter, die Berechnung der Bausparkasse zu überlassen und nur das Ergebnis zu kontrollieren.

    https://www.finanztip.de/girokonto/bankgebuehren/

    https://www.finanztip.de/bausparvertrag…tungsgebuehren/

    Der Grundsteuerwert stellt die verbindliche Grundlage für den Steuermessbetrag dar.

    Gegen den Grundsteuerwert sollte man daher (auch) Einspruch einlegen, wenn die Höhe des Grundsteuerwerts nicht korrekt erscheint.

    Einsprüche müssen zwar ausgelegt, also nicht nur wörtlich genommen werden. Meistens entsteht deswegen kein Nachteil. Aber ich persönlich halte es für einen Vorteil, wenn man die richtige Auslegung möglichst vereinfachen kann.

    Im Zweifel würde ich daher gegen beide Feststellungen Einspruch einlegen, mit möglichst konkretem Antrag und Begründung. Zurücknehmen kann ich die Einsprüche ja immer noch.

    Die Beratung hat in meinem Fall nichts "extra" gekostet, sondern war in den Kosten der späteren Beurkundung enthalten. Wenn man sich nur beraten lässt ohne einen Vertrag abzuschließen, dann geht es m.W. nur nach dem Gegenstandswert (nicht Aufwand).

    Allerdings würde ich heute eher zu einem Rechtsanwalt gehen, weil ich mir mehr Gestaltungsmöglichkeiten erwarten würde. Allerdings hat sich für mich noch keine Gelegenheit ergeben, entsprechende Erfahrungen zu machen.