wert einer geerbten Wohnung ermitteln von einer nicht verwandten Person und Erbschaftssteuer ermitteln

  • Hallo

    meine Eltern haben eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus geerbt in der Sie schon 50 Jahre darin wohnen und Sie sind nicht mit der verstorbenen Person verwandt. Wie finde ich heraus wieviel die Wohnung wert ist und wieviel Erbschaftssteuer kommt auf Sie zu.Die Wohnung wurde auf 160000 geschätzt ohne dass ein Gutachter da war und die Wohnung ist 59qm gross . Das kommt meinen Eltern sehr viel vor. Wie kann man kann man das Ausrechnen .Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen

  • Hallo Susalia und Herzlich-Willkommen im FT-Forum,

    für die Berechnung der Erbschaftssteuer legt das Finanzamt den Verkehrswert einer Immobilie zugrunde, also den Kaufpreis, den das Objekt bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielen würde.

    Eine Begutachtung vor Ort findet i.dR. nicht statt, sondern orientiert sich an Marktwerten, die Immobilien vergleichbarer Größe/Lage auf dem Markt erzielen.


    Deine Eltern könnten auf eigene Rechnung einen staatl. anerkannten Immobiliengutachter mit einem Wertgutachten der Immobilie beauftragen, wenn Ihnen der angesetzte Wert der Immobilie zu hoch erscheint.

  • Ergänzend zu den Ausführungen von monstermania noch die Anmerkung, dass der Freibetrag von 20.000 EUR vom Verkehrswert abgezogen wird und danach 30% Erbschaftssteuer anfallen.


    Sollte die Schätzung von 160.000 EUR dem durch das Finanzamt ermittelten Verkehrswert entsprechen, würde sich folglich eine Erbschaftssteuerlast von 42.000 EUR ergeben.

  • Der Erbschaftsteuerlast von - um beim Beispiel von RNowotny zu bleiben - 42.000 € steht immerhin das ererbte Eigentum und die künftig ersparte Kaltmiete von z. B. 420 € mtl. gegenüber.


    Auf die Seite der Erbschaftsteuerlast schlägt sich dann aber der künftig von den Erben zu tragende Intandhaltungs- und Renovierungsaufwand.


    Unter dem Strich wird es aber ein Plus- und kein Minusgeschäft sein, wenn der Schätzwert dem reellen Wert einigermaßen entspricht.


    Und das evtl. vorhanden gewesene Damoklesschwert "Kündigungsrisiko Eigenbedarf der Vermieterverwandtschaft" wäre man endgültig los.


    Gruß

    Alexis

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Hallo Susalia und Herzlich-Willkommen im FT-Forum,

    für die Berechnung der Erbschaftssteuer legt das Finanzamt den Verkehrswert einer Immobilie zugrunde, also den Kaufpreis, den das Objekt bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielen würde.

    Eine Begutachtung vor Ort findet i.dR. nicht statt, sondern orientiert sich an Marktwerten, die Immobilien vergleichbarer Größe/Lage auf dem Markt erzielen.


    Deine Eltern könnten auf eigene Rechnung einen staatl. anerkannten Immobiliengutachter mit einem Wertgutachten der Immobilie beauftragen, wenn Ihnen der angesetzte Wert der Immobilie zu hoch erscheint.

  • Ja mein Papa und Mama haben beide geerbt zu gleichen teilen. Stimmt das denn mit dem mit dem 20.000 pro Elternteil?

    Ich bin kein Anwalt. Aber wenn im Testament explizit Dein Vater und Deine Mutter als Erben angegeben wurden, stehen beiden je ein Freibetrag von 20.000€ zu.

    160.000€ Wert der Immobilie - 40.000€ Freibetrag =120.000€ und davon 30% Erbschaftssteuer = 36.000€


    Achtung: Sollten Deine Eltern/ein Elternteil innerhalb der letzten 10 Jahre eine (Geld)Schenkung vom Erblasser erhalten haben, wird dieser Betrag ebenfalls angerechnet!

    Beispiel: Deine Mutter hat vor 5 Jahren bereits 20.000€ vom Erblasser geschenkt bekommen (Schenkung war steuerfrei, da <= 20.000€). Dann verringert sich Ihr Freibetrag an der Immobilie von 20.000 auf 10.000€!

  • Beispiel: Deine Mutter hat vor 5 Jahren bereits 20.000€ vom Erblasser geschenkt bekommen (Schenkung war steuerfrei, da <= 20.000€). Dann verringert sich Ihr Freibetrag an der Immobilie von 20.000 auf 10.000€!

    Wenn sie schon 20.000€ geschenkt bekommen hat, verringert sich IHR Freibetrag auf 0€, oder nicht?

  • Könnt ihr mir bitte auf die Sprünge helfen, denn ich finde nur das Gegenteil.


    Erbschaftsteuer ohne Abschmelzung

    (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.[...]


    Pflichtteilsergänzungsansprüche mit Abschlmelzung:

    [...]

    (3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.


    Wo übersehe ich etwas?