Beiträge von erdnuss

    Die Angaben kann man im Menü Verwaltung->Stammdaten/MiFID II Angaben ändern.
    Normalerweise gibt es aber eine Möglichkeit, die Order doch abzusenden. Trotz fehlender Erfahrung.

    Will man mich warnen, dass ETF kaufen risikobehaftet ist?

    Im Grunde genommen: Ja. Die Börse kennt sowohl die Aufwärts- als auch die Abwärtsrichtung. Das kann man in der Wertentwicklung des ETFs immer ganz gut nachvollziehen.

    Für den MSCI World hat finanztip die "schlimmsten" Phasen aus der Vergangenheit mal zusammengestellt: https://www.finanztip.de/indexfonds-etf/msci-world/#c26991

    Bei einer langfristigen Anlage war das Risiko in der Vergangenheit demnach praktisch nie ein Problem.
    Aber die Zukunft kennt natürlich keiner. ?(

    Hallo @jun,

    bei Onvista muss man zuerst Geld auf das Onvista-Konto überweisen. Also Fall A. :)
    In meinen Depoteröffnungsunterlagen ist auch keine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug vorhanden, und so eine Ermächtigung wäre ja eine Voraussetzung für den Fall B.

    Falls keine Kreditlinie vereinbart ist, dürfte das Onvista-Konto auch nicht überzogen werden können. Das habe ich aber noch nie probiert, ob und wann eine Order abgewiesen würde.

    Vom Onvista-Konto kann das Guthaben nur an das "verbundene" Girokonto zurück überwiesen werden. Das ist auch die einzige Funktion, die das "verbundene" Girokonto hat, es ist das Gegenkonto für alle Rücküberweisungen.
    Die Überweisung auf das Onvista-Konto muss nicht zwingend vom "verbundenen" Girokonto erfolgen. Ich habe schon von meinem zweiten Girokonto auf das Onvista-Konto überwiesen, der Betrag wurde bei Onvista ganz normal gutgeschrieben. Ob eine Überweisung auch von einem fremden Konto aus funktioniert, das nicht auf den gleichen Namen läuft, weiß ich leider nicht.

    viele Grüße
    erdnuss

    Vielen Dank @Anika S.
    Interessant finde ich diese Frage/Antwort aus den FAQ (vor allem für Mikel) :

    Ich habe einen Betrag von EUR 100.000 angelegt. Inklusive der Zinserträge liegt mein zu kompensierender Betrag damit über dem Maximalbetrag von EUR 100.000. Habe ich also einen Ausfall zu verzeichnen?

    Sollten Sie EUR 100 Tsd. bei der Versobank angelegt haben, so halten wir Sie in Absprache mit KPMG Baltics in Bezug auf eventuelle Forderungsansprüche auf Ihre angesparten Zinsen auf dem Laufenden. Sofern Sie in diesem Rahmen weitere direkte E-Mails und Anfragen von KPMG Baltics in den kommenden Tagen erhalten, stehen wir Ihnen selbstverständlich weiterhin zur Seite.


    Ich verstehe das so: Es gibt 100.000 aus der Einlagensicherung, das geht schnell und innerhalb der gesetzlichen Frist. Der Rest wird aus dem eventuellen übrig bleibenden Liquidationserlös bezahlt.

    Die Bank war scheinbar auch nicht zahlungsunfähig, sie hat aber lange Zeit gegen Gesetze verstoßen und wird deswegen geschlossen (hatte ich zuerst anders verstanden).
    https://www.finanzen.net/nachricht/akti…waesche-6056308
    Damit ist aber noch nicht gesagt, dass noch ausreichende Mittel für die 100%ige Auszahlung vorhanden wären.


    über meinen Fall werde ich sicher nach Abschluß der Rückzahlungsmodalitäten berichten.

    Super, vielen Dank!

    erdnuss

    Bei einer Bank innerhalb der EU sollten nach meinem Verständnis die Zinsen von der Einlagensicherung anteilig mit ausgezahlt werden, da die Richtlinie der EU verbindlich ist.
    Die jeweilige Grenze der Einlagensicherung kann man in den "Informationsbogen für Einleger" nachlesen - die 100.000-Euro-Grenze gilt meines Wissens nur in Ländern, in welchen der Euro die Landeswährung ist. Z.B. hat GB andere Grenzen.

    Alleine das Vorhandensein einer Einlagensicherung ist aber auch nicht alles:
    https://www.finanztip.de/sichere-banken/

    Einzelne Artikel zu speziell zu ein paar entsprechenden Anbietern:
    https://www.finanztip.de/festgeld/savedo-festgeld/
    https://www.finanztip.de/festgeld/zinspilot/
    https://www.finanztip.de/festgeld/weltsparen/


    Unser Kenntnisstand und die Aussage von Savedo ist, dass der Betrag inklusive der aufgelaufenen Zinsen erstattet wird.

    Darf ich aus Neugier wissen, ob die Aussage irgendwo im Wortlaut nachzulesen ist @Anika S.? @Mikel hat ja eine gegenteilige Aussage erhalten.
    Bin nicht persönlich betroffen, aber interessiert.

    viele Grüße
    erdnuss

    Hallo,

    wann wurde denn die Zahlungsunfähigkeit festgestellt?
    Die Zinsen bis zu diesem Tag müsste die Einlagensicherung eigentlich auch auszahlen, auch wenn die Zinsen noch nicht gutgeschrieben wurden.

    [...]
    Artikel 7
    [...]
    (7) Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, aufgelaufen, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben sind, werden vom Einlagensicherungssystem erstattet. Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Obergrenze wird nicht überschritten.

    Oder verstehe ich die EU-Richtlinie falsch?
    Das EU-Recht finde ich häufig etwas schwierig zu verstehen.

    viele Grüße
    erdnuss

    oder macht es Sinn, vorher zu verkaufen (auch wenn man eigentlich ein Langfrist-Investment vorgesehen hat). Mein Freistellungsauftrag ist leider schon aufgebraucht...


    Hallo @Beuteschema,

    ich persönlich glaube, dass sich der sofortige Verkauf des "alten" ETF zur Investition in den "neuen" ETF aus rein steuerlicher Sicht vermutlich nicht lohnen wird. Das ist aber von vielen Details abhängig, ein paar beachtenswerte davon versuche ich mal hier aufzuzählen. Hoffentlich kann jemand aus dem Forum noch Weiteres beisteuern und/oder falsche oder missverständliche Aussagen korrigieren kann. :)

    - Beim sofortigen Verkauf des "alten" ETF wären die Steuern auf den aktuellen Gewinn schon heute fällig und auch evtl. Kauf- und Verkaufsgebühren sind heute zu bezahlen. Das Investment in den "neuen" ETF wäre um Steuern und Gebühren vermindert. Das muss der "neue" ETF aufholen.
    - Davon abzurechnen ist die steuerlich eventuell geringere Belastung des Gewinns im Rentenalter. Weil die aber nur schwer vorherzusagen ist, gibt es einen gewissen Unsicherheitsfaktor - meiner Meinung nach: Je weiter das Rentenalter entfernt liegt, desto größer die entsprechende Unsicherheit.

    - Wenn der "alte" ETF höhere Ausschüttungen vornimmt als die gesetzliche Vorabpauschale für den "neuen" ETF, dann fallen vergleichsweise höhere Steuern an. Ansonsten sollte die Höhe der Abgeltungsteuer identisch oder geringer sein, wenn man einen verbrauchten Freibetrag unterstellt.

    - Schwierig einzuschätzen ist natürlich der "entgangene Gewinn", falls die Ausschüttungen nicht oder zeitverzögert oder nur mit zusätzlichen Gebühren in den "alten" ETF reinvestiert werden können und/oder die Performance bei dem neuen ETF zukünftig besser sein wird. Ich weiß aber nicht, wie man das heute schon realistisch abmessen kann.

    - Bei den Kauf- und Verkaufsgebühren muss vermutlich jeder selber einschätzen, ob diese bei seinem Broker zukünftig sinken, steigen oder konstant bleiben werden.

    - Sollte sich in den nächsten Jahren an der steuerlichen Situation etwas ändern, z.B. Wegfall der Abgeltungsteuer oder höhere Provision-, so könnte der "alte" ETF immer noch verkauft und in den "neuen" ETF umgeschichtet werden. Normalerweise(!) gibt bei diesen Änderungen immer eine Frist, in welcher zu den "alten Konditionen" noch verkauft werden kann. Eine Garantie darauf gibt es aber nicht.

    - Gegen das Belassen des "alten" ETF spricht natürlich, dass das Depot unübersichtlicher werden kann. Aus diesem Grund kann natürlich auch handeln, das habe ich auch schon gemacht. Aber dies ist aber eine Entscheidung, die keinen steuerlichen Hintergrund mehr hat. Ich habe solche Verkäufe als rein kosmetische Maßnahme angesehen. Die steuerliche Auswirkung war auch immer sehr gering.

    viele Grüße
    erdnuss

    Hi,

    ich habe in 2015 eine Auskunft angefordert und einen relevanten Fehler in den gespeicherten Daten bei der Schufa beanstandet.
    Nach der Korrektur der Daten habe ich -ohne Auffoderung- eine "korrigierte" Auskunft erhalten.

    Ich habe das Wort korrigiert in Anführungszeichen gesetzt, da ich natürlich nicht weiß, ob und wie die korrigierten Daten in die Score-Berechnung eingeflossen sind.

    Ob die Schufa heute noch unaufgefordert eine neue Auskunft erteilt, weiß ich leider nicht.

    viele Grüße
    erdnuss

    Hallo,

    ich habe mal transferwise und currencyfair für Überweisungen nach UK verwendet.
    USA ist dort auch im Angebot.

    Möglicherweise sind die Bahamas und/oder Burkina Faso dort auch im Angebot, das weiß ich leider nicht.

    PS: Das Geld kommt natürlich in Landeswährung an, nicht in Euro.

    viele Grüße
    erdnuss

    Ein Depot im Ausland kann einen zeitlich begrenzten Steuerstundungseffekt haben, weil die Dividenden und Gewinne nicht sofort mit Abgeltungssteuer belastet werden. Die Besteuerung erfolgt erst mit Abgabe der Steuererklärung. Man kann die Steuerbelastung aber nicht ganz vermeiden, nur verschieben.

    Man erhält von der entsprechenden Bank eine Kreditkarte mit der man weltweit Geld abheben könnte (also auch in DE). Diese Konstruktion soll legal sein.

    Die Konstruktion mag legal sein, aber ist sie auch bei korrekter steuerlicher Deklaration immer noch "günstig"?
    Eine Kreditkarte in Kombination mit einem Depot ist mir auch neu. Werden automatisch Wertpapiere verkauft, wenn man Geld abhebt, wenn ja: Welche?

    Ohne etwas unterstellen zu wollen erinnert mich die Beschreibung irgendwie auch an eine ZDF-Dokumentation zu den Panama Papers. In der Doku wurden Konstruktionen beschrieben, bei denen eine Briefkastengesellschaft das Geld verwaltet und der Begünstigte eine Kreditkarte erhält um weltweit auf das Geld zugreifen zu können. In der Doku war die Konstruktion der Briefkastengesellschaften selber auch nicht illegal.
    Ist eine Gesellschaft "zwischengeschaltet"?

    viele Grüße
    erdnuss

    Hallo @whyper,

    das Rebalancing soll nach meinem Verständnis dazu dienen, das Verhältnis zwischen Sicherheitsbaustein und Renditebaustein auf das gewünschte Verhältnis erneut anzupassen.

    Bei einem Sicherheitsbaustein von 0% (es soll ja unter der Prämisse angelegt werden, dass kein Sicherheitsbaustein vorhanden ist) braucht es gar kein Rebalancing.

    Man kann das Rebalancing natülich simulieren, wenn man sich einen Sicherheitsbaustein in einer vorher definierten Größe und mit einer bestimmten Rendite dazu "denkt" und die Entwicklung des Sicherheitsbausteins manuell nachrechnet. Das notwendige Kapital für eine Erhöhung des Renditebausteins müsste dann aber aus anderen Quellen stammen. Dadurch würde man aber weiteres Kapital für einen sozusagen "virtuellen" Sicherheitsbaustein binden, was ja eigentlich nicht gewollt sein dürfte.

    Man müsste sich auch überlegen, was im umgekehrten Fall passieren soll. Also wenn der Renditebaustein vermindert werden muss um den Sicherheitsbaustein zu erhöhen. Wohin fließt das Geld dann?

    Eine Anlage ohne Sicherheitsbaustein und mit Rebalancing ist nach meiner Meinung nicht so sinnvoll. Man müsste fiktive Voraussetzungen festlegen und die Entwicklung des Sicherheitsbausteins selber berechnen. Ja, natürlich ist es machbar. Aber ob sich der Aufwand lohnt?

    Wenn ich keinen Sicherheistbaustein in meiner Anlage haben möchte, würde ich persönlich so wie @Altsachse handeln und das Rebalancing einfach weglassen. Den vorhandenen Sicherheitsbaustein kann ich ja vollständig unabhängig von dem Renditebaustein behalten.

    viele Grüße
    erdnuss

    Lagern die Aktien und Papiere, die übertragen werden sollen, hingegen in einem Depot außerhalb von Deutschland oder ist eine Lagerstellenumlegung für den Depotübertrag notwendig, so können Gebühren für die Übertragung entstehen

    Kann ich bestätigen. Mir wurden einmal eine Gebühr für einen Transfer in Rechnnug gestellt. Es ging um den "Umzug" der Papiere von Clearstream Luxembourg nach Clearstream Deutschland.
    Ich habe mir seinerzeit keine Gedanken darüber gemacht, ob das OK ist. Die Gebühr war nicht besonders hoch. Aber man hätte sich natürlich darüber streiten können.

    Ansonsten waren Wertpapiertransfers immer kostenfrei.

    viele Grüße
    erdnuss

    Hallo Knulli und willkommen im Forum.


    Ich will damit vermeiden, dass das FA die Erstattung der Versicherung mit den Behandlungskosten gegenrechnen kann und ich damit wieder unter die zumutbare Grenze falle.
    Werde ich damit durchkommen?
    Falls nicht, ändert sich die Haltung des FA bei Verzicht auf Anrechnung der Versicherungsbeiträge?


    Wenn man Krankheitskosten als außergewöhnlichen Belastungen geltend macht, so müssen Erstattungen abgezogen werden. Auch wenn man die Erstattungen erst später erhält. Es ist also für die Steuererklärung egal, ob die Versicherung sofort zahlt oder erst im nächsten Jahr. Hier kann man mehr zu dem Thema nachlesen:
    https://www.steuertipps.de/gesundheit-kra…teuererklaerung
    (Zu Erstattungen siehe ab Kapitel 2.5)

    Es ist meines Wissens nicht relevant, ob die Versicherungsbeiträge steuerlich angerechnet werden oder nicht.

    viele Grüße
    erdnuss

    Hallo,

    ich bin seit dem 2. Quartal 2015 bei Flatex und ich kann noch immer alle Dokumente abrufen.

    Allerdings lade ich mir sowieso jedes Dokument herunter und lege sie in meinem "Flatex"-Verzeichnis ab. Einmal im Monat mache ich ein Backup auf eine externe USB-Platte.
    Die wichtigsten Dateien werden zusätzlich komprimiert und verschlüsselt in meinen Cloud-Speicher geladen. Dazu gehören alle Bankunterlagen, damit auch die Dokumente von Flatex.

    Mir geht es dabei aber nur darum, unabhängig vom Vertragspartner jederzeit einen Zugriff auf alle meine Daten zu haben. An ein bestimmtes (Katastrophen- oder sonstiges) Szenario habe ich dabei gar nicht gedacht. Unter den gesicherten Dateien befinden sich auch Versicherungsunterlagen und andere Dokumente, die ich online gar nicht abrufen könnte.

    Für einen Depotwechsel (und auch sonst) habe ich die Bankunterlagen noch nie gebraucht. Wenn es nur um die Bankunterlagen ginge würde ich mich wahrscheinlich darauf verlassen, dass die Dokumente bei der Bank immer noch vorhanden sind.

    viele Grüße
    erdnuss

    Zum Verkauf würde ich sie ggf. auf mein Depot bei der onvista-Bank übertragen, wo dann nur 5 Euro für den Verkauf anfallen.

    Hallo,
    durch die 50% Aufteilung zwischen Festgeld und Fonds können beim Fonds auch Bruchteile entstehen. Bruchteile können grundsätzlich nicht übertragen werden und müssten trotzdem bei der Consorsbank veräußert werden.
    Wenn der Verkauf von Bruchteilen bei der Consorsbank kostenpflichtig ist, könnte der "zweifache" Verkauf teurer sein.
    viele Grüße
    erdnuss

    Ich bin mir nicht so ganz sicher, dass die Steuerklassenwahl die Höhe des ALG 1 beeinflusst.

    Der vermutlich maßgebliche Paragraph https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html nennt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage - sollte also das Brutto sein, denke ich. Laut Wikipedia, aufgrund des Funktionsprinzips von Wikipedia natürlich kritisch zu bewerten, ist das Brutto-Entgelt für die Höhe des ALG 1 entscheidend https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslo…eitslosengeldes


    Für eine erste Einschätzung ist die unverbindliche Selbstberechnung des ALG 1 vielleicht interessant. Ich weiß allerdings nicht, ob die 2017'er oder 2018'er Alternative in diesem Fall maßgeblich ist:
    http://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php?jahr=2017
    http://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php?jahr=2018

    Welche Auswirkungen die Steuerklasse für das Krankengeld haben, darüber gibt die Selbstberechnung vermutlich gar keine Auskunft.

    Weil die Entscheidung möglicherweise eine beachtliche Auswirkung haben kann, es dauert ja immerhin zwei Jahre bis zur Rente, würde ich mir den einmaligen Luxus gönnen, mich zu den Auswirkungen in den verschiedenen Rechtsgebieten beraten zu lassen. Also sowohl zu Themen der Steuer als auch zur Sozialversicherung und eventuell weiteren Fragen die sich stellen könnten. Einschließlich der Frage zu welchem Zeitpunkt die Altersrente beantragt werden sollte. Ergänzung: Wenn bereits 46 Beitragsjahre geleistet wurden, könnte das eine Auswirkung auf die Rentenhöhe haben, und damit auch auf die weitere Lebensplanung.

    viele Grüße
    erdnuss

    Es ist jedoch die Frage, ob der Swapper als Akienfonds gewertet wird. Hat er zum Stichtagszeitpunkt durch das Tauschen weniger als 51 % Aktienquote, bekommt man nicht die 30% Teilfreistellung. Dann wird er nicht als Aktienfonds gewertet.
    Diese Gefahr besteht bei einem Swapper.
    Gruß

    Altsachse

    Für die Beurteilung als Aktienfonds gibt es nach meinem Verständnis keinen Stichtag. Das BMF schrieb dazu Folgendes:

    (siehe http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…icationFile&v=2 Seite 4)

    Ich persönlich verstehe diese Aussage so, dass ich als Anleger auf die Anlagebedingungen vertrauen darf. Nur wenn es wesentliche Abweichungen zwischen den Anlagebedingungen und dem tatsächlichen Vorgehen des Fonds gibt, muss ich mit einer höheren Steuerbelastung rechnen. In diesem Fall -wieder nach meinem persönlichem Verständnis- könnte ich eventuell einen Schadenersatzanspruch gegen den Fonds haben, in Höhe der zusätzlichen Steuerbelastung.
    Da es noch keine Rechtsprechung dazu gibt, ist das aber eine reine Spekulation.

    viele Grüße
    erdnuss