Vielen Dank, TomS, für deinen wertvollen Beitrag!
Beiträge von Helena
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thomytiger, wie ich die Offenhaltung der Verjährung formuliere, weiß ich noch nicht. Ich habe jedoch aus den vorangegangenen Beiträgen entnommen, dass es möglich sein soll.
Vielleicht kann jemand, der soetwas bereits geschrieben hat, hier einkopieren.
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Ja, genau, es geht um 2020. Ein ganzes Jahr für eine solche Abrechnung sollte doch ausreichend sein.
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Über den Verband der Privaten Bausparkassen e. V. habe ich nun folgende Stellungnahme der Bausparkasse Badenia erhalten, zu der ich mich innerhalb eines Monats dazu äußern kann. Weiter heißt es „Sollten Sie Seinen bisher in dieser Sache an uns übermittelten Unterlagen nichts mehr hinzuzufügen haben, leiten wir den gesamten Vorgang ... weiter.“ Welche Informationen kann es geben, die ich noch hinzufügen könnte? Gibt es da etwas Wichtiges?
„Mit dem Schlichtungsantrag fordert der Antragsteller die Erstattung der seit Abschluss des oben genannten Bausparvertrages im Jahr 2016 erhobenen Kontogebühren in der Sparphase.
Ein Anspruch hierauf besteht unseres Erachtens nicht. Die Erhebung von Kontogebühren in der Sparphase halten wir für zulässig.
Im Jahr 2016 beantragte der Antragsteller den Abschluss eines Bausparvertrages ... Der Antrag wurde von uns angenommen.
Mit seiner Unterschrift bestätigte der Antragsteller die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (bereits dem Antrag beigefügt) erhalten zu haben und erklärte sich mit deren Geltung einverstanden.
Die Geltendmachung der Kontogebühren erfolgt auf der Grundlage von § 17 ABB. Danach wird seit dem Jahr 2018 eine Kontogebühr für die Sparphase in Höhe von 15,00 € jährlich erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die Kontogebühr 9,48 €. ...
Mit Schreiben vom (Oktober 2021) machte der Antragsteller die Rückforderung der Kontogebühren geltend. Wir lehnten dies mit Schreiben vom (Oktober 2021) ab. Mit Schreiben vom (November 2021) begründete der Antragsteller nochmals seine Auffassung. Wir antworteten hierauf mit Schreiben vom (November 2021) (Schriftverkehr liegt bereits vor).
Die jährliche Differenz von 5,52 € zwischen der früheren und aktuellen Kontogebühr seit 2018, mithin einen Betrag von 27,60 €, haben wir kulanterweise ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben und werden den Vertrag mit einer Kontogebühr in der Sparphase von 9,48 € fortführen. Wie ausgeführt, erachten wir die Kontogebühr in der Sparphase weiterhin für zulässig.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (Az.: XI ZR 308/15) die Klausel in den ABB für unwirksam erklärt, die eine Kontogebühr in der Darlehensphase vorsieht. Eine Kontogebühr für den Bausparvertrag in der Darlehensphase wird von uns zwischenzeitlich nicht mehr erhoben. Die Entscheidung ist auf die Sparphase nicht anwendbar.
Der Antragsteller hat zur Unzulässigkeit unserer Kontogebühr in der Sparphase auf die Entscheidung des OLG Koblenz (Az.: 2 U 1/19) verwiesen. Dem Urteil des OLG Koblenz lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Unser Haus erhebt weder eine Servicepauschale noch hat es eine solche oder ähnliche Gebühr nachträglich eingeführt.
Schließlich gilt nach unserer Ansicht für Ansprüche auf Rückerstattung die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, sodass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren jeweils mit dem Schluss des Jahres zu laufen begann, in dem die Gebühr erhoben wurde. Wir erheben daher ausdrücklich die Einrede der Verjährung gegen die geltend gemachten Erstattungsansprüche.
Sollte die vorliegend vertretene Ansicht nicht geteilt werden, so weisen wir höchstvorsorglich darauf hin, dass - wie dargestellt - eine höchstrichterlich Entscheidung über die Erhebung von Kontogebühren für Bausparverträge in der Sparphase noch aussteht. Da es sich hierbei um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, steht dem Schlichtungsverfahren § 3 Abs. 2 Buchst. a) Schlichtungs-Verfahrensordnung entgegen.
Weitergehende Ausführungen halten wir für entbehrlich. Sollten weitere Informationen gewünscht werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.“
Die Bausparkasse zahlt "kulanterweise ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht", dennoch führt Sie die Kontogebühr in der Sparphase weiter. Auch bei mir werden wohl gerne Unterschiede zwischen diversen Begrifflichkeiten gemacht. Da bin ich mal gespannt, wie der Schlichter das entscheidet. Auf jeden Fall werde ich die Offenhaltung der Verjährung anfordern, da wie oben erwähnt, noch eine höchstrichterlich Entscheidung aussteht.
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Zur Ergänzung dieses Falles, ich habe jetzt die Aufforderung zur Zahlung eines Betrages von über 200 Euro für die Nebenkostenabrechnung erhalten. Dies war natürlich zu spät und wird nicht weiter beachtet. Dreist finde ich schon, einfach eine Forderung mit einer Frist von ca. zwei Wochen zu stellen, während er zwölf Monate Zeit hat, die ich gefälligst zu begleichen zu habe, ohne dass ich irgendeine Abrechnung gesehen habe. Sonst kam immer eine Aufstellung der Kosten sowie weitere Belege in Kopie.
Was ich auch herausgefunden habe, so wie es Pantoffelheld auch erwähnt, ist, dass es für den Vermieter äußerst schwierig ist, nachzuweisen, dass er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.
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Ich danke euch allen für eure Beiträge, besonders RNowotny für seinen weiteren Hinweis (§556 Abs. 3 S.4 BGB).
Bei mir läuft die Nebenkostenabrechnung über eine Hausverwaltung. Von daher hat der Vermieter evtl. die Verspätung nicht zu verantworten. Dennoch denke ich, dass er Sorge dafür tragen muss, dass alles, was mit seiner Mietwohnung zu tun hat, läuft. In dem o. g. Absatz 3 des § 556 BGB steht lediglich: "Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.". Wann ist das so? RNowotny schreibt, dass die Hausverwaltung später abrechnen darf. Wie viel später? Wo kann ich das mit der Sonderregelung nachlesen?
Kann mir jemand zu diesem Sachverhalt mit der Hausverwaltung etwas sagen?
In meinem Fall ist es so, dass meine Nachbarn die Nebenkostenabrechnung von der Hausverwaltung bereits im Juli erhalten haben.
Vielen Dank!
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Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage zu einem kürzlich erhaltenen Finanztip-Newsletter vom 07.01.2022 zu Punkt 2 "Hohe Nebenkosten? Lass das ruhig mal prüfen!".
Die Nebenkostenabrechnung für 2020 ist bei mir bislang nicht angekommen. Demnach muss ich laut Finanztip nichts nachzahlen. Auf ein Guthaben habe ich zwar Anspruch, jedoch weiß ich ohne Abrechnung nicht, ob ich im Plus oder im Minus bin. Wie bereits erwähnt ist bei mir bislang keine Nebenkostenabrechngung eingegangen, von daher soll ich diese laut Finanztip anfordern.
Wie ist das, wenn ich laut der angeforderten Abrechnung nachzahlen müsste, kann ich das dann getrost ignorieren, da die Forderung für den Vermieter verjährt ist? Verstehe ich das richtig?
Vielen Dank!
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Guten Abend Leutchen!
Heute habe ich meinen Bescheid vom Ombudsmann bekommen. Er ist vier Seiten lang und unterm Strich hat er das bestätigt, was ich bei meiner zweiten Berechnung herausbekommen habe. Nur beim Tonfall und der Argumentation habe ich stark das Gefühl, dass der Ombudsmann pro Bank ist.
Wie sind eure Erfahrungen?
HG Helena
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Am 09.12.2021 sandte ich meinen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens dem Ombudsmann per Post zu. Seit dem habe ich nichts mehr gehört; nicht einmal eine Eingangsbestätigung. Da sich das Jahr dem Ende zuneigt und somit eine Verfährungsfrist ansteht, habe ich per E-Mail nachgefragt, ob denn mein Antrag eingegangen ist. Bis heute habe absolut keine Reaktion erhalten. Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht? Bin ich zu ungeduldig?
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Das ist gut zu wissen. Ganz lieben Dank an alle für die Infos.
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@chris2702
Bei "Ihr kostenloses comdirect Depot" steht, dass es lediglich für drei Jahre kostenlos ist. Das bedeutet, du müsstest ggf. dann ein neues kostenloses Depot suchen und wieder wechseln.
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Ich habe mal bei comdirect nachgeschaut und mein Fonds scheint dort "handelbar" zu sein. Was genau bedeutet das?
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In dem Dokument von chris2702 steht, die letzte Ausschüttung des Sondervermögens wird nicht mit dem Verkauf des letzten Objekts erfolgen, sondern erst nach Bereinigung oder Verjährung aller denkbaren Verpflichtungen, zu welchen insbesondere Gewährleistungen sowie Ansprüche aus steuerlichen Nachprüfungen gehören.
Kann dazu jemand etwas sagen? Wie lange dauern diese "denkbaren Verpflichtungen"?
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Ach so, du meinst ich soll mir eine neue Bank suchen, bei der ich die Fondsanteile mit einem kostenlosen Depot anlegen kann. Ich befürchte, dass das evtl. nicht möglich ist, da meine Beraterin immer sagte, das Depot ist geschlossen und ich müsse auf die Auszahlungen warten. Mehr könne ich nicht machen. Bei mir ist es der SEB ImmoInvest. Auf welche Bank hast du übertragen, wenn ich fragen darf?
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chris2702, sorry, wenn ich so genau nachfrage. Was genau meinst du mit der "empfangenden Bank"? Die Fondsdepot Bank, von der ich die ganzen Schreiben bekomme?
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Vor vielen Jahren habe ich Geld in einem Fond angelegt. Nach einigen Jahren wurde dieser aus Gründen geschlossen. Anschließend folgten immer wieder mal Teilauszahlungen in kleineren Beträgen. Die Depotführungsgebühr wird jedoch weiterhin berechnet. Jetzt habe ich die Befürchtung, dass das Konto weitergeführt wird, bis das gesamte restliche Geld für die Depotführungsgebühren draufgegangen ist.
Kann das sein? Ist das rechtens? Kann ich dagegen etwas tun? Oder muss ich zusehen, wie das Geld für die Depotführungsgebühren draufgeht, bis nichts mehr da ist?
Trifft das BGH-Urteil XI ZR 26/20 vom 27. April 2021 auch auf dieses Depot zu? Kann ich hier Geld für Depotgebühren zurückfordern? Ich habe nämlich kürzlich ein Schreiben von der Fondsdepot Bank bekommen, in dem sie meine Zustimmung zu den Vertragsbedingungen und Preisen fordern. Das kommt doch bestimmt aufgrund des BGH-Urteils. Was könnte passieren, wenn ich dem nicht nachkomme? Kündigen? Eigentlich warte ich schon lange auf die Auszahlung der restlichen Gelder.
Kennt sich jemand damit aus?
Gibt es jemanden, dem es ähnlich geht/ergangen ist?
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Kennt sich hier zufällig jemand mit der Servicepauschale bei Bausparkassen aus?
RE: Servicepauschale Bausparvertrag widersprechen
Ich bekomme seit Tagen keine Reaktion dazu.
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Hallo ForS,
da ich mich in diesem Bereich nicht so gut auskenne, habe ich jetzt den Vorschlag von Ozymandias umgesetzt und bei der Bank eingereicht.
Nach dem Studentenkonto kamen die monatl. Gebühren von 3,90 € plus die jeweiligen Arbeitsposten. Danach wurde lediglich einmal für wenige Monate auf 5,90 € (plus die jeweiligen Arbeitsposten) erhöht, was die Bank dann wieder zurückgenommen, jedoch einbehalten hat. Wenn ich alles richtig verstanden habe, kann ich lediglich die wenigen Monate der Erhöhung mit der Monatsgebühr von 5,90 € inkl. deren Arbeitsposten zurückverlangen. Von daher kam bei mir jetzt dann doch nicht mehr so viel dabei heraus.
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Von meiner Bank habe ich folgende Antwort erhalten:
„Das obige Konto wurde am 12.02.2012 eröffnet. Da Sie zu diesem Zeitpunkt studierten, haben unsere Kollegen Ihnen ein Kontomodell angeboten, für das von vornherein vereinbart wurde, dass für die Zeit des Studiums keine Kontoführungsgebühren berechnet werden. Als Nachweis für das noch laufende Studium haben sie uns regelmäßig entsprechende Bescheinigungen vorgelegt.
Nach Abschluss des Studiums und somit Ablauf der Gebührenfreiheit erfolgte die Umstellung in das für Sie aufgrund Ihres bisherigen Zahlungsverhaltens günstigste Kontomodell.
Das BGH-Urteil vom 27.04.2021 gegen die Preisänderungspraxis der Postbank ist aus vorstehenden Gründen hier nicht anwendbar. Deshalb kommen wir zu dem Ergebnis, dass Ihre angemeldeten Ansprüche nicht in vollem Umfang berechtigt sind.
Da auf den Änderungsmechanismus gem. Nr. 12 Abs. 5 unserer AGB gestützten Entgelterhöhungen nach dem BGH-Urteil unwirksam waren, werden wir für den Zeitraum von 01.01.2018 bis heute die Differenz zwischen gezahlten und wirksam vereinbarten Gebühren erstatten. Als wirksam vereinbart gelten dabei nach der Rechtsprechung des BGH in der Vergangenheit erfolgte Gebührenerhöhungen, denen Sie mindestens drei Jahre nicht widersprochen haben (vgl. zuletzt BGH-Urteil vom 05.10.2016, Az.: VIII ZR 241/15). Daher legen wir als Vergleichsmaßstab unsere Gebühren zugrunde, die vor drei Jahren galten.
Seit dem 01.01.2018 wurden die Preise der Kontomodelle nur einmal, und dies zum 01.02.2021 angepasst. Auf dieser Grundlage kommen wir zum Ergebnis, dass Ihrerseits Ansprüche in Höhe von 12,50 € bestehen.
Dies berechnet sich wie folgt: Ab dem 01.02.2021 hat sich die Grundgebühr in Ihrem Kontomodell um 2,00 € erhöht. Somit haben wir für die fünf Monate Februar bis Juni insgesamt 10,00 € ohne wirksame Vereinbarung belastet.
Die Arbeitsposten wurden um 0,03 € erhöht, weiter haben Sie die Zahlung eines Verzugszinses in Höhe von 5 % gefordert. Um den Arbeitsaufwand in vertretbarem Rahmen zu halten, bieten wir hier eine pauschale Erstattung in Höhe von 2,50 € an.
Der Kunde erklärt, mit dem vorstehenden Angebot der Bank zur vollständigen Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs einverstanden zu sein.
Der Kunde erklärt weiter, dass damit alle seine auf Grund des BGH-Urteiles bis heute entstandenen Ansprüche auf Erstattung überzahlter Entgelte in Bezug auf den vorgenannten Vertrag gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt, erledigt sind. Den Parteien aus dieser Vereinbarung entstandene Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
Wir bitten Sie uns zum Zeichen Ihres Einverständnisses das beigefügte Doppel dieses Anschreibens von Ihnen gegengezeichnet zurückzugeben.
Nach Eingang Ihrer Erklärung werden wir Ihnen den vorgenannten Betrag in den kommenden Tagen erstatten und Ihrem Konto gutschreiben.
Ergänzend teilen wir mit, dass wir ab dem 01.07.2021 die Kontogebühren auf den Stand vom 01.01.2018 zurückgestellt haben.
Wir wollen auch für die Zukunft eine rechtlich sichere Grundlage für unsere Zusammenarbeit. Daher benötigen wir Ihre Zustimmung zu den ab 01.11.2021 geltenden Preis- und Leistungsverzeichnis. Ein Auszug aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis mit den geänderten Leistungen und Entgelten liegt diesem Schreiben bei.
Die Zustimmung zu den Änderungen können Sie mit Unterzeichnung und Rückgabe des beiligenden Formulars „Vereinbarung über die Geltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses“ erteilen.
Alle anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und uns als Bank bleiben so, wie sie sind. Falls es Ansprüche aus unserer bisherigen Geschäftsbeziehung gibt, bleiben diese von dieser Vereinbarung unberührt.“
Ich frage mich nun, ist das alles richtig und rechtens.
Bei der Eröffnung steht bei Kontomodell „Sonstiges KK-Konto“. Was „KK“ bedeutet, habe ich bislang nicht herausgefunden. Außerdem steht im Kundenstamm-Vertrag bei der Rechtsform „Student“. Sind beide Angaben schon ausreichend, um von einem temporär angelegten Konto ohne Kontoführungsgebühren auszugehen?
Bei den FAQs habe ich gelesen: Wenn Du zunächst ein Studentenkonto hattest und die Gebühren sich nach Deinem Abschluss oder bei einem bestimmten Alter geändert haben, greift das Urteil nicht. Du wusstest bereits beim Eröffnen des Studentenkontos, dass die Gebühren nur für diesen Zeitraum so günstig sein würden. Mit dem Eröffnen hast Du also einer zukünftigen Erhöhung zugestimmt.
Mir war beim Abschluss nicht bewusst, dass es sich um ein temporär angelegtes Konto handelt. Auch kann ich dazu in den Unterlagen für die Eröffnung des Kontos nichts finden. Die „AGB und Sonderbedingungen“ habe ich jetzt nicht gelesen, das sind nämlich 30 Seiten in kleiner Schrift.
Bezüglich den o. g. regelmäßigen Bescheinigungen wurde ich laut meinen Unterlagen lediglich zwei Mal aufgefordert, eine entsprechende Bescheingiung vorzulegen.
Meines Erachtens wurde mit Einführung der Gebühren ab 01.03.2016 diese zum ersten Mal angepasst, und zwar von 0 € auf 3,90 € plus die Buchungsposten. Erst dann kam die Anpassung zum 01.02.2021 mit 5,90 €.
Die im Schreiben genannten Arbeitsposten, welche um 0,03 € erhöht worden sein sollen, kann ich nicht nachvollziehen. Ab 01.03.2016 wurden erstmals Gebühren erhoben, wobei es zwei unterschiedliche Preiskategorien gab. Am 01.02.2021 wurden die Gebühren erhöht, wobei diese Preiskategorien um 0,04 € und um 0,60 € angehoben wurden. Ab 01.07.2021 gingen die Gebühren wieder zurück um 0,04 € und um 0,60 €. Woher die Arbeitsposten von 0,03 € stammen, ist mir unerklärlich.
Wie genau werden die Verzugszinsen in Höhe von 5 % berechnet? Es sind ja nicht nur die fünf Prozent, der Grundwert erhöht sich schließlich jedes Jahr.
Wie würdet ihr weiter vorgehen?