Beiträge von elderly.woman

    Gar nichts. Artificial Intelligence ist eine Branchen-Wette. Die gehen eigentlich immer schief, weil die ETFs dann aufgelegt werden, wenn der Hype am Größten ist.

    ich hab von dem ETF seit 1,5 Jahren für 500 Euro Anteile („Beginner-Gestaltungsdrang“) und denke immer wieder mal über einen Verkauf nach - meist sind die Handelsplätze dann aber grad geschlossen. Aktuell ist er bei ca. 40%.

    Ich hab umgestellt auf ACWI und lass den einfach liegen….

    Wie detailliert sind die Abrechnungen der ING zur Vorabpauschale - findet man dort den Wert pro Anteil? Ich bin erst dieses Jahr zur ING gewechselt und kenne bisher nur Trade Republic (gar keine Details) und finvesto (sämtliche Details, alle Daten pro Kauf).

    Leider eben kaum Details bei der ING, daher ja auch meine Suche. Die Gesamtmenge der gehaltenen Anteile, die VAP vor Teilfreistellung pro Anteil, nach Teilfreistellung …. that‘s it.

    Planschkuh Die KVG ist doch die Fondsgesellschaft, oder irre ich mich?

    Falls ja, dann gibts die Daten halt täglich einmal auf avira zum Nachschlagen. Die Daten hab ich, habs nur noch nicht beispielhaft nachgerechnet und mit den ING-Abrechnungen abgeglichen.

    Hat mich auch interessiert, die Näherung war mir "nicht nah genug", könnte man sagen. Ob ich wirklich richtig liege, ist mir nicht ganz klar, aber ich hoffe darauf:

    Die Fondsgesellschaft gibt täglich den Nettoinventarwert bekannt. Der vom 02.01.2025 wäre dann also die Basis für die VAP. Und der NEW vom letzten Börsentag wäre dann die Basis für die Feststellung, ob der Wertzuwachs größer ist als der Basisbetrag.

    Veröffentlicht werden die NEW (oder im Englischen NAV) bei Reuters und Bloomberg, aber auch bei Ariva unter "Kurse", "historische Kurse" und "Handelsplatz = Fondsgesellschaft".

    Ob ich richtig liege, weiß ich, wenn die ING mir die nächsten Abrechnungen schickt.

    SWE!

    Leider nein. Einschlägig ist hier KV 21302 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG: Danach beträgt der Gebührensatz bei einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens 0,5 bis 2,0. Nach § 92 Abs. 2 GNotKG ist bei einem vollständigen Entwurf zwingend die Höchstgebühr zu erheben - hier also (einen vollständigen Entwurf unterstellt) also eine 2,0 Gebühr.

    na dann hab ich wohl in meinem Lehrberuf jahrelang alles verkehrt gemacht, alternativ hat sich seither alles geändert, was ich gelernt habe und Du hast Recht, möchte ich nicht ausschließen. Danke für Deine Einschätzung / Deinen Hinweis.

    Notare rechnen bekanntlich nach dem Geschäftswert ab. Kommt es nicht zur Beurkundung, kann der Notar eine Entwurfsgebühr berechnen. War der Entwurf vollständig, hat man durch die Nichtbeurkundung im Zweifel keine Kostenersparnis im Vergleich zur Beurkundung. Beurkundet man bei einem anderen Notar, zahlt man also im Zweifel doppelt.

    Das ist „so“ nicht richtig. Eine Beurkundung verursacht eine 20/10 Geschäftsgebühr. Kommt es vor Beurkundung und nach Entwurfserstellung aus unerfindlichen Gründen dazu, dass die Beurkundung nicht stattfindet, rechtfertigt die Erstellung des Entwurfs eine 10/10 Gebühr, die für den Fall, dass man dann doch beurkunden möchte und es zur Beurkundung beim (den Entwurf erstellenden) Notar kommt, in der späteren Geschäftsgebühr für die Beurkundung aufgeht.

    Nimmt ein anderer Notar dann die Beurkundung vor, bekommt der die 20/10 Geschäftsgebühr - und der den Entwurf erstellende Notar bekommt die o.g. 10/10 Gebühr.

    Das ist dann also nicht doppelt bezahlt, sondern „nur“ 1,5x.

    Ein wenig mehr Kontext zur Anwendung (GNotKG) findet man z.B. hier: https://www.notar-sankt-augustin.de/kosten.php oder hier: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/

    In diesem Fall nicht. Das XLS von damals war mein "fiktiver Steuerbescheid", also ein Formular, das vom Aufbau aussieht wie mein Steuerbescheid, in das man aber halt Werte eintragen kann und das unten für verschiedene Jahre die Einkommensteuer ausrechnen kann.

    Nee, Achim, ich hab irgendwo mal n Link von Dir gefunden mit Deiner Datei zum Portfolio-Cockpit aus 2022, da ist allerdings die VAP nicht drin, hat mir nun als Vorlage für meine Portfolio-Übersicht gedient. Die VAP frickel ich da noch irgendwie rein.

    Ich habe diesen Thread erst gesehen, der mir komisch vorkommt. Wenn ein Verwandter gestorben ist und man eine Beerdigung zu organisieren hat, hat man normalerweise genügend zu tun, so daß man sich keine Gedanken darüber machen kann, ob man der vermutlich ungeliebten Stiefmutter einen Untermieter in die Wohnung setzen darf.

    Die Beschädigung der Terrassentür erscheint mir auch etwas komisch zu sein. Bei einem Einbruch ruft man die Polizei, die Spuren sichert, nicht daß es sich dabei etwa um einen Fake handelt. Und 4700 € für eine beschädigte Terrassentür sind kein Pappenstiel.

    Wohnt der Erbe vor Ort oder ganz anderswo? Gab es eine Absprache über die Beauftragung der Reparatur? Der Vater dürfte in der Nähe seines Hauses im Pflegeheim gewesen sein und vermutlich auch dort begraben werden. Also dürfte der Sohn selbst dann, wenn er weiter weg wohnt, angereist sein und sich bei der Gelegenheit auch den Schaden angesehen haben. Ich jedenfalls hätte so gehandelt. Ob der TE uns wohl noch aufklärt?

    Ja, schon alles latent spooky … aber in (unterstellten) emotionalen Ausnahmezuständen ist Rationalität ggf. auch zu viel erwartet, es reagiert ja jeder etwas anders.

    So what, wir werden es vermutlich erleben….

    Für die vielleicht erstaunten Linksrheinischen: Rechts des Rheins gibt es diese Konstellation, und zwar seit oder wegen Napoleon.

    Oder besser umgekehrt: Seit und wegen Napoleon gibt es das linksrheinisch so nicht mehr. :S

    Woher ich das weiß oder zumindest zu wissen glaube: Aus einer vor Jahren gelesenen Seminararbeit eines Jura-Studenten im damals 6. Semester. Die ihm dem Vernehmen nach nicht um die Ohren gehauen wurde. Also nicht unbedingt eine schwache Brücke, über die ich da gegangen bin.

    Wer es so oder besser weiß, ist eingeladen, das zu bestätigen :thumbup: oder zu zertrümmern :thumbdown:

    bitte, gerne … kommt sofort:

    a) aktuelle Karte

    Notariatsformen | Notar.de

    b) …. ab Seite 14, viel Spaß

    https://www.ruhr-uni-bochum.de/ls-muscheler/downloads/seminar09/Pascal_Duisken_Die_Entwicklung_des_Notariats_in_Deutschland_seit_der_preussischen_Justizreform_im_18_Jahrhundert.pdf

    :)

    Du gehst davon aus, dass das Wohnrecht bereits zu Lebzeiten des Vaters im Grundbuch eingetragen wurde. Durchaus möglich aber nicht zwingend notwendig. Stattdessen könnte es auch ein Testament geben, welches erst noch diesbezüglich umgesetzt werden muss. Je nachdem wie konkret die Formulierungen sind, gäbe es hier evt. noch Gestaltungsspielräume. Undebingt Anwalt/Notar zu Rate ziehen!

    Korrekt, ich gehe von einer dinglichen Sicherung des Wohnrechts (= Eintragung im Grundbuch) aus, was indirekt von der TE*in wegen des Verweises auf § 1090 ff. BGB bestätigt wurde, da diese §§ die Belastung von Grundstücken regeln. Damit ist idR. die dingliche Belastung im Grundbuch gemeint, und nicht die von Dir erwähnte vertragliche oder testamentarische Regelung solcher Themen.

    Allerdings gebe ich Dir (gern) recht, dass mit den wenig ausreichenden Informationen eine wirklich sinnhafte Beantwortung der Fragen der TE*in nicht möglich ist. Auch aus diesem Grund hatte ich ja auch anwaltliche Beratung empfohlen (wie Du ja nun auch).

    Ich habe die Kopie. Wohnrecht nach § 1090-1092BGB. Leider bin ich schon mit der Beerdigung etwas überfordert und kann nicht noch einen Termin beim Anwalt ausmachen. Im Forum waren auch immer sehr hilfreiche Antworten dabei.

    Die zitierten §§ können Sie ja selbst (ggf. mit Kommentierungen) im Netz nachlesen. Allerdings sagen diese nichts über die von mir erwähnten Dinge. Klarheit wird nur, auch wenn ich mich wiederhole, die Einsicht ins Grundbuch und in die das Wohnrecht einräumende Bewilligung bringen.

    Wenn ich mir die anderen beiden Threads zu den Themen in Verbindung zum Ableben Ihres Vaters (mein Beileid!) in Erinnerung rufe, sollten Sie (wie schon von anderen Foristen empfohlen) wirklich dringend einen Anwalt, der im besten Fall zeitgleich ein Notar ist oder einen Notarkollegen in der Kanzlei hat, konsultieren, anstatt sich Meinungen und / oder Rat in Internet-Foren zu holen. „Meinungen“ werden Ihnen nicht weiterhelfen, detaillierte Infos / Wissen (Grundbucheinsicht, Anwalt, Notar) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon.

    Alles Gute!

    Guten Abend!

    Welchen Umfang das eingeräumte Wohnrecht hat, steht in der entsprechenden Bewilligung, die notariell beurkundet worden ist, und in Abteilung II des Grundbuchs, und auch, unter welchen Bedingungen das Wohnrecht aufgehoben werden kann (durch Ableben des zur Ausübung Berechtigten oder durch dessen Verzicht).

    Bei nachgewiesener Erbenstellung können Sie Einsicht ins Grundbuch nehmen.

    Auf Basis Ihrer Angaben nehme ich an, dass das Wohnrecht durch Ihren Vater so eingeräumt wurde, damit seine Lebensgefährtin nach seinem Ableben weiter im Haus wohnen kann, auch „aus (wie es scheint, berechtigten) Gründen“. Also nein, eine Untervermietung dürfte hier eher nicht möglich sein.

    Ja, mir mißfällt das auch. Aber , wenn ich die Zinsen will, dann gehts hat nur so. Danke

    Hab ich neulich erst alles „durchlebt“, ich find das wenig problembehaftet und auch selbsterklärend. Aktuell hab ich dort (noch) Tages- und Festgeld, werde aber in 3 Monaten umschwenken und die Geschäftsbeziehung beenden.

    Das Sepa-Mandat bei der VW Bank (Tagesgeld) dient ja auch zum Einzug der monatlichen Mindesteinzahlung (50 Euro) - also nicht zwingend (nur) für den Einzug des Einmalbetrags, den Du als Tagesgeld nach dort verschieben willst.

    Die Bank speichert Daten für jede Tranche. Sofern die Bezeichnung des Feldes im Datenfeld klar ist, ob die VAP für die Tranche gilt oder den Einzelanteil, ist es ja keine Zauberei, die Werte passend umzurechnen.

    Ich glaub, jetzt hab ich mich selbst abgehängt. Bis eben dachte ich, alles, was ich am Jahresanfang habe, wird als Paket betrachtet für die VAP (und etwaige Zukäufe werden dann je nach Monat des Haltens des Zukaufs entsprechend gequotelt betrachtet).

    Ist das gar kein Paket, das als „eins“ betrachtet wird? Die Bank schaut am 02.01. eines Jahres, wieviele ganze und Bruchteils-Anteile ich zu einem ETF habe (was ich als Paket sehe), das „Paket“ steht auch auf der Abrechnung, aber IM Paket werden die einzelnen Teile dieser Zahl je nach Käufen nochmal einzeln betrachtet, weil sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum Bestandteil des Pakets (gekauft) wurden?

    Oder zählt das o.g. nur für die unterjährigen Zukäufe?

    Falls ich mich grad äußerst doof anstelle, mea culpa, heute war erster Arbeitstag im Irrenhaus… es war die Hölle. Ich entschuldige mich jetzt schon mal vorsorglich. ||

    Werden die Depots vererbt, sind sie Bestandteil des Nachlasses und somit erbschaftssteuerrelevant. Werden die Depots vor dem Erbfall im Rahmen einer Schenkung übertragen, mindert das den (erbschaftssteuerrelevanten) Nachlasswert. Je nach Wert der Depots und des restlichen Nachlasses ist das ggf. nicht „so unwichtig“.

    Wie dem auch sei, Du machst das schon. Alles Gute!

    danke, Achim Weiss, für die detaillierte Beschreibung, hab mir gestern was Ähnliches zusammengestellt.

    Die Darstellung etwaiger Veräußerung hab ich noch zurück gestellt, übe ja erstmal „buy and hold“. Bin immer noch am Hadern mit mir, ob ich (so wie Du) den Geldmarktfonds, wenn es los geht, bei nem Neobroker „installiere“, über die Portfolio-Übersicht hätte man dann ja ausreichend Transparenz….

    Sorry habe natürlich gemeint ein Testament .....so zu verfassen.

    Eine Bekannte hat nicht nur die verschiedenen Bankdepots, per notariellen Testament so "aufgeteilt"

    sondern alle Bestände der jeweiligen Bank, dem jeweiligen Erben zugesprochen

    Überiges Vermögen (Immobilien Grundstücke ) sind bereits per Schenkung

    Überlassen worden.

    Möglich ist bei der Erstellung eines Testaments und Aufteilung des Vermögens auf die Abkömmlinge durchaus Einiges. Für eine unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvolle Herangehensweise empfehle ich die Konsultation eines Steuerberaters. Es kann durchaus sinnvoll sein, die Übertragung bereits vor dem Ableben zu veranlassen, um sich anbietende Steuerfreibeträge zu nutzen (Schenkungssteuer….), wie oben schon geschrieben.