Beiträge von elderly.woman

    Hallo Achim,

    danke für Dein wie immer geschätztes Feedback!

    Auf das Zahlenwerk habe ich bewußt verzichtet - wir haben denselben Arbeitgeber, denselben Anfahrtsweg, fast auf den Cent identisches Gehalt, daher sehe ich wie Du wenig Vorteile in der Zusammenveranlagung / Anwendung des Splittings und dessen Vorteile in anderen Konstellationen.

    Meine Frage war letztlich, ob der Zufluss von Zahlungen aus einem Sozialplan / einer Quote aus einer Forderung gegen den insolventen ehemaligen Arbeitgeber dazu führt, dass eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.

    Ich hab das Ganze schon ausgerechnet, Zusammenveranlagung mit/ohne Abfindung, Einzelveranlagung mit/ohne Abfindung (die ja dem Mann zugeflossen ist). Daraus ergibt sich auch der Grund meiner Frage noch einmal in nackten Zahlen:

    Pflicht zur Abgabe =

    Nachzahlung von 3.000,00 bei Einzelveranlagung meines Mannes bzw. 1.900,00 bei Zusammenveranlagung vs.

    freiwillige Abgabe =

    Erstattung von rund 700,00 Euro (Einzelveranlagung für mich, da mein Mann ja keine Erklärung abgeben würde)

    Womöglich hab ich mich zu kryptisch ausgedrückt, falls ja, tut mir das leid. Du erkennst hoffentlich den Grund meiner Frage - sollte mein Mann nämlich nicht verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben, würde er darauf verzichten (ich vermutlich nicht, aber das ist grad nicht das Thema).

    Hallo zusammen,

    ich benötige trotz erheblicher Recherche das Schwarmwissen des Forums.

    Wir sind verheiratet mit ca. identisch hohen Einkommen (1 Arbeitgeber, nichtselbständige Arbeit) und 2x St.Kl. IV. Bislang haben wir immer die getrennte Veranlagung gewählt. Die Steuererklärungen erstelle immer ich mit ElsterOnline.

    Mein Mann hat nach mehr als einem Jahrzehnt nun aus einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren eine niedrige fünfstellige Summe (ca. 90% davon Abfindung aus Sozialplan, der Rest ist aus einer Tabellenforderung) im Steuerjahr 2025 erhalten. Wir haben eine Steuerbescheinigung erhalten, die lediglich in den Zeilen 3 und 4 die Bruttosumme und die einbehaltene Lohnsteuer ausweist. Die Steuerklasse 6 wurde hier ebenfalls angegeben. Die Zeile 10 (Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre usw.) ist leer, was für mich im ersten Step ein Hinweis ist, dass das Steuerbüro des Insolvenzverwalters (richtigerweise die ab 2025 nicht mehr verpflichtend anzuwendende) Fünftelregelung NICHT angewendet hat.

    Ich habe einige sich widersprechende Informationen dazu gefunden, ob sich aus dem Erhalt dieses Betrags nun eine Pflichtveranlagung für meinen Mann ergibt. Aus diesem Beitrag hier:

    Abfindung versteuern - Wie Du die Fünftelregelung nutzt
    Wer als Arbeitnehmer für den Jobverlust eine Abfindung erhält, muss darauf Steuern zahlen. Dank der Fünftelregelung kann die Steuerzahlung geringer ausfallen.
    www.finanztip.de

    dort Punkt 5, ergibt sich der Hinweis, dass mein Mann (bei von mir unterstellter getrennter Veranlagung) nicht verpflichtet ist, aber quasi Geld verschenkt.

    Ich habe allerdings noch im Hinterkopf, dass die Anwendung der Steuerklasse 6 immer eine Pflichtveranlagung zur Folge hat. Und befrage ich die KI, erzählt "man" mir, dass

    - nachträgliche Zahlungen kein zweites Dienstverhältnis im Sinne des § 46 EStG seien, sondern eben nachträglicher Arbeitslohn und kein zeitgleicher Bezug von Arbeitslohn (quasi parallel zum aktuellen Arbeitsverhältnis).

    - ein Insolvenzverwalter kein Arbeitgeber im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG wäre

    Mir geht es ausschließlich um "muss er eine Steuererklärung abgeben oder kann er (auch wenn er ggf. Geld verschenkt, was ich nach überschlägiger Betrachtung nicht glaube) auf eine Abgabe verzichten, um ggf. Nachzahlungen zu vermeiden?

    Danke für Euer Input. Und: Frohes Neues Jahr!

    Gar nichts. Artificial Intelligence ist eine Branchen-Wette. Die gehen eigentlich immer schief, weil die ETFs dann aufgelegt werden, wenn der Hype am Größten ist.

    ich hab von dem ETF seit 1,5 Jahren für 500 Euro Anteile („Beginner-Gestaltungsdrang“) und denke immer wieder mal über einen Verkauf nach - meist sind die Handelsplätze dann aber grad geschlossen. Aktuell ist er bei ca. 40%.

    Ich hab umgestellt auf ACWI und lass den einfach liegen….

    Wie detailliert sind die Abrechnungen der ING zur Vorabpauschale - findet man dort den Wert pro Anteil? Ich bin erst dieses Jahr zur ING gewechselt und kenne bisher nur Trade Republic (gar keine Details) und finvesto (sämtliche Details, alle Daten pro Kauf).

    Leider eben kaum Details bei der ING, daher ja auch meine Suche. Die Gesamtmenge der gehaltenen Anteile, die VAP vor Teilfreistellung pro Anteil, nach Teilfreistellung …. that‘s it.

    Planschkuh Die KVG ist doch die Fondsgesellschaft, oder irre ich mich?

    Falls ja, dann gibts die Daten halt täglich einmal auf avira zum Nachschlagen. Die Daten hab ich, habs nur noch nicht beispielhaft nachgerechnet und mit den ING-Abrechnungen abgeglichen.

    Hat mich auch interessiert, die Näherung war mir "nicht nah genug", könnte man sagen. Ob ich wirklich richtig liege, ist mir nicht ganz klar, aber ich hoffe darauf:

    Die Fondsgesellschaft gibt täglich den Nettoinventarwert bekannt. Der vom 02.01.2025 wäre dann also die Basis für die VAP. Und der NEW vom letzten Börsentag wäre dann die Basis für die Feststellung, ob der Wertzuwachs größer ist als der Basisbetrag.

    Veröffentlicht werden die NEW (oder im Englischen NAV) bei Reuters und Bloomberg, aber auch bei Ariva unter "Kurse", "historische Kurse" und "Handelsplatz = Fondsgesellschaft".

    Ob ich richtig liege, weiß ich, wenn die ING mir die nächsten Abrechnungen schickt.

    SWE!

    Leider nein. Einschlägig ist hier KV 21302 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG: Danach beträgt der Gebührensatz bei einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens 0,5 bis 2,0. Nach § 92 Abs. 2 GNotKG ist bei einem vollständigen Entwurf zwingend die Höchstgebühr zu erheben - hier also (einen vollständigen Entwurf unterstellt) also eine 2,0 Gebühr.

    na dann hab ich wohl in meinem Lehrberuf jahrelang alles verkehrt gemacht, alternativ hat sich seither alles geändert, was ich gelernt habe und Du hast Recht, möchte ich nicht ausschließen. Danke für Deine Einschätzung / Deinen Hinweis.

    Notare rechnen bekanntlich nach dem Geschäftswert ab. Kommt es nicht zur Beurkundung, kann der Notar eine Entwurfsgebühr berechnen. War der Entwurf vollständig, hat man durch die Nichtbeurkundung im Zweifel keine Kostenersparnis im Vergleich zur Beurkundung. Beurkundet man bei einem anderen Notar, zahlt man also im Zweifel doppelt.

    Das ist „so“ nicht richtig. Eine Beurkundung verursacht eine 20/10 Geschäftsgebühr. Kommt es vor Beurkundung und nach Entwurfserstellung aus unerfindlichen Gründen dazu, dass die Beurkundung nicht stattfindet, rechtfertigt die Erstellung des Entwurfs eine 10/10 Gebühr, die für den Fall, dass man dann doch beurkunden möchte und es zur Beurkundung beim (den Entwurf erstellenden) Notar kommt, in der späteren Geschäftsgebühr für die Beurkundung aufgeht.

    Nimmt ein anderer Notar dann die Beurkundung vor, bekommt der die 20/10 Geschäftsgebühr - und der den Entwurf erstellende Notar bekommt die o.g. 10/10 Gebühr.

    Das ist dann also nicht doppelt bezahlt, sondern „nur“ 1,5x.

    Ein wenig mehr Kontext zur Anwendung (GNotKG) findet man z.B. hier: https://www.notar-sankt-augustin.de/kosten.php oder hier: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/

    In diesem Fall nicht. Das XLS von damals war mein "fiktiver Steuerbescheid", also ein Formular, das vom Aufbau aussieht wie mein Steuerbescheid, in das man aber halt Werte eintragen kann und das unten für verschiedene Jahre die Einkommensteuer ausrechnen kann.

    Nee, Achim, ich hab irgendwo mal n Link von Dir gefunden mit Deiner Datei zum Portfolio-Cockpit aus 2022, da ist allerdings die VAP nicht drin, hat mir nun als Vorlage für meine Portfolio-Übersicht gedient. Die VAP frickel ich da noch irgendwie rein.

    Ich habe diesen Thread erst gesehen, der mir komisch vorkommt. Wenn ein Verwandter gestorben ist und man eine Beerdigung zu organisieren hat, hat man normalerweise genügend zu tun, so daß man sich keine Gedanken darüber machen kann, ob man der vermutlich ungeliebten Stiefmutter einen Untermieter in die Wohnung setzen darf.

    Die Beschädigung der Terrassentür erscheint mir auch etwas komisch zu sein. Bei einem Einbruch ruft man die Polizei, die Spuren sichert, nicht daß es sich dabei etwa um einen Fake handelt. Und 4700 € für eine beschädigte Terrassentür sind kein Pappenstiel.

    Wohnt der Erbe vor Ort oder ganz anderswo? Gab es eine Absprache über die Beauftragung der Reparatur? Der Vater dürfte in der Nähe seines Hauses im Pflegeheim gewesen sein und vermutlich auch dort begraben werden. Also dürfte der Sohn selbst dann, wenn er weiter weg wohnt, angereist sein und sich bei der Gelegenheit auch den Schaden angesehen haben. Ich jedenfalls hätte so gehandelt. Ob der TE uns wohl noch aufklärt?

    Ja, schon alles latent spooky … aber in (unterstellten) emotionalen Ausnahmezuständen ist Rationalität ggf. auch zu viel erwartet, es reagiert ja jeder etwas anders.

    So what, wir werden es vermutlich erleben….

    Für die vielleicht erstaunten Linksrheinischen: Rechts des Rheins gibt es diese Konstellation, und zwar seit oder wegen Napoleon.

    Oder besser umgekehrt: Seit und wegen Napoleon gibt es das linksrheinisch so nicht mehr. :S

    Woher ich das weiß oder zumindest zu wissen glaube: Aus einer vor Jahren gelesenen Seminararbeit eines Jura-Studenten im damals 6. Semester. Die ihm dem Vernehmen nach nicht um die Ohren gehauen wurde. Also nicht unbedingt eine schwache Brücke, über die ich da gegangen bin.

    Wer es so oder besser weiß, ist eingeladen, das zu bestätigen :thumbup: oder zu zertrümmern :thumbdown:

    bitte, gerne … kommt sofort:

    a) aktuelle Karte

    Notariatsformen | Notar.de

    b) …. ab Seite 14, viel Spaß

    https://www.ruhr-uni-bochum.de/ls-muscheler/downloads/seminar09/Pascal_Duisken_Die_Entwicklung_des_Notariats_in_Deutschland_seit_der_preussischen_Justizreform_im_18_Jahrhundert.pdf

    :)

    Du gehst davon aus, dass das Wohnrecht bereits zu Lebzeiten des Vaters im Grundbuch eingetragen wurde. Durchaus möglich aber nicht zwingend notwendig. Stattdessen könnte es auch ein Testament geben, welches erst noch diesbezüglich umgesetzt werden muss. Je nachdem wie konkret die Formulierungen sind, gäbe es hier evt. noch Gestaltungsspielräume. Undebingt Anwalt/Notar zu Rate ziehen!

    Korrekt, ich gehe von einer dinglichen Sicherung des Wohnrechts (= Eintragung im Grundbuch) aus, was indirekt von der TE*in wegen des Verweises auf § 1090 ff. BGB bestätigt wurde, da diese §§ die Belastung von Grundstücken regeln. Damit ist idR. die dingliche Belastung im Grundbuch gemeint, und nicht die von Dir erwähnte vertragliche oder testamentarische Regelung solcher Themen.

    Allerdings gebe ich Dir (gern) recht, dass mit den wenig ausreichenden Informationen eine wirklich sinnhafte Beantwortung der Fragen der TE*in nicht möglich ist. Auch aus diesem Grund hatte ich ja auch anwaltliche Beratung empfohlen (wie Du ja nun auch).

    Ich habe die Kopie. Wohnrecht nach § 1090-1092BGB. Leider bin ich schon mit der Beerdigung etwas überfordert und kann nicht noch einen Termin beim Anwalt ausmachen. Im Forum waren auch immer sehr hilfreiche Antworten dabei.

    Die zitierten §§ können Sie ja selbst (ggf. mit Kommentierungen) im Netz nachlesen. Allerdings sagen diese nichts über die von mir erwähnten Dinge. Klarheit wird nur, auch wenn ich mich wiederhole, die Einsicht ins Grundbuch und in die das Wohnrecht einräumende Bewilligung bringen.

    Wenn ich mir die anderen beiden Threads zu den Themen in Verbindung zum Ableben Ihres Vaters (mein Beileid!) in Erinnerung rufe, sollten Sie (wie schon von anderen Foristen empfohlen) wirklich dringend einen Anwalt, der im besten Fall zeitgleich ein Notar ist oder einen Notarkollegen in der Kanzlei hat, konsultieren, anstatt sich Meinungen und / oder Rat in Internet-Foren zu holen. „Meinungen“ werden Ihnen nicht weiterhelfen, detaillierte Infos / Wissen (Grundbucheinsicht, Anwalt, Notar) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon.

    Alles Gute!

    Guten Abend!

    Welchen Umfang das eingeräumte Wohnrecht hat, steht in der entsprechenden Bewilligung, die notariell beurkundet worden ist, und in Abteilung II des Grundbuchs, und auch, unter welchen Bedingungen das Wohnrecht aufgehoben werden kann (durch Ableben des zur Ausübung Berechtigten oder durch dessen Verzicht).

    Bei nachgewiesener Erbenstellung können Sie Einsicht ins Grundbuch nehmen.

    Auf Basis Ihrer Angaben nehme ich an, dass das Wohnrecht durch Ihren Vater so eingeräumt wurde, damit seine Lebensgefährtin nach seinem Ableben weiter im Haus wohnen kann, auch „aus (wie es scheint, berechtigten) Gründen“. Also nein, eine Untervermietung dürfte hier eher nicht möglich sein.

    Ja, mir mißfällt das auch. Aber , wenn ich die Zinsen will, dann gehts hat nur so. Danke

    Hab ich neulich erst alles „durchlebt“, ich find das wenig problembehaftet und auch selbsterklärend. Aktuell hab ich dort (noch) Tages- und Festgeld, werde aber in 3 Monaten umschwenken und die Geschäftsbeziehung beenden.

    Das Sepa-Mandat bei der VW Bank (Tagesgeld) dient ja auch zum Einzug der monatlichen Mindesteinzahlung (50 Euro) - also nicht zwingend (nur) für den Einzug des Einmalbetrags, den Du als Tagesgeld nach dort verschieben willst.

    Die Bank speichert Daten für jede Tranche. Sofern die Bezeichnung des Feldes im Datenfeld klar ist, ob die VAP für die Tranche gilt oder den Einzelanteil, ist es ja keine Zauberei, die Werte passend umzurechnen.

    Ich glaub, jetzt hab ich mich selbst abgehängt. Bis eben dachte ich, alles, was ich am Jahresanfang habe, wird als Paket betrachtet für die VAP (und etwaige Zukäufe werden dann je nach Monat des Haltens des Zukaufs entsprechend gequotelt betrachtet).

    Ist das gar kein Paket, das als „eins“ betrachtet wird? Die Bank schaut am 02.01. eines Jahres, wieviele ganze und Bruchteils-Anteile ich zu einem ETF habe (was ich als Paket sehe), das „Paket“ steht auch auf der Abrechnung, aber IM Paket werden die einzelnen Teile dieser Zahl je nach Käufen nochmal einzeln betrachtet, weil sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum Bestandteil des Pakets (gekauft) wurden?

    Oder zählt das o.g. nur für die unterjährigen Zukäufe?

    Falls ich mich grad äußerst doof anstelle, mea culpa, heute war erster Arbeitstag im Irrenhaus… es war die Hölle. Ich entschuldige mich jetzt schon mal vorsorglich. ||