Mich hat das gewundert, denn die Fondsbesteuerung hat sich mit dem Jahreswechsel 2017/2018 derart geändert, daß alle Fonds als fiktiv verkauft und wieder erworben galten. Auf diese Weise wurden aufgelaufene Kursgewinne mit diesem Jahreswechsel unerwartet für die Anleger in 1 Jahr versteuert.
Die Versteuerung erfolgt erst bei einem tatsächlichen Verkauf.
[...]Zur Umsetzung der neuen Besteuerung, war eine rein steuerlich zu beachtende fiktive Veräußerung der Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 und eine fiktive Anschaffung der Fondsanteile zum 1. Januar 2018 durchzuführen.
Im Zusammenhang mit der fiktiven Veräußerung der Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 wird auch ein fiktiver Veräußerungsgewinn (-verlust) errechnet. Dieser unterlag jedoch nicht sofort der Besteuerung, sondern unterliegt erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung und/oder Übertrag mit Gläubigerwechsel des Investmentanteils dem Steuerabzug.[...]
Der fiktive Verkauf diente nur dazu, zeitnah den Überschuss nach altem Recht zu berechnen und festzuhalten.
Wie hätte sie es besser machen können?
Ohne Wechsel des Sitzstaates wäre es meines Wissens eine steuerneutrale Verschmelzung gewesen, s. §23 InvStG. Ob es Klagen dagegen gibt, das weiß ich nicht.