FAQ zum BGH Urteil Kontoführungsgebühren

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Forum-Community!

    Nachdem das Thema wahrscheinlich mehrere von Euch betrifft, möchten wir hier noch einen separaten Thread öffnen.

    Hier könnt ihr Euch untereinander zu Euren Erfahrungen, Schwierigkeiten oder vll auch Erfolgen zur Rückforderung der Kontoführungsgebühren austauschen.

    Vorab die FAQs, die wir bisher von Euch erhalten haben:


    1. Gilt das Urteil auch, wenn Du das Kontomodell gewechselt hast?


    Du kannst auf unterschiedliche Weise Dein Konto wechseln. Wenn Dir Deine Bank unterschiedliche Modelle anbietet und Du Dich für ein neues Modell entscheidest, dass Dir mehr bietet, hast Du mit dem Kontowechsel den neuen Gebühren zugestimmt. Das Urteil greift in solchen Fällen nur, wenn sich nach Deinem Wechsel die Gebühren verändert haben.

    Hat Deine Bank aber neue Kontomodelle eingeführt und Dich einfach in ein neues, teureres Modell eingeordnet, sieht es anders aus. Sie hat Dein Schweigen als Zustimmung gewertet. Diese neu eingeführten Gebühren sind nach der BGH-Rechtsprechung also unwirksam. Es gelten die bei Kontoeröffnung vereinbarten Preise.

    Studentenkonto - Wenn Du zunächst ein Studentenkonto hattest und die Gebühren sich nach Deinem Abschluss oder bei einem bestimmten Alter geändert haben, greift das Urteil nicht. Du wusstest bereits beim Eröffnen des Studentenkontos, dass die Gebühren nur für diesen Zeitraum so günstig sein würden. Mit dem Eröffnen hast Du also einer zukünftigen Erhöhung zugestimmt.

    Aktionskonto - Einige Banken verlangen für das erste Jahr eine niedrigere Gebühr, das Konto wird danach teurer. Auch in solchen Fällen greift das Urteil unter Umständen nicht. Da Du bereits bei Kontoeröffnung wusstest, dass es später teurer wird, hast Du über die Vertragsbedingungen den neuen Gebühren zugestimmt.


    2. Kannst Du die Gebühren auch zurückfordern, wenn Du das Konto schon gekündigt hast?

    Du musst keine laufende Geschäftsbeziehung haben, wenn Du die Gebühren zurückforderst. Auch nach einer Kündigung kannst Du zu Unrecht kassierte Gebühren zurückverlangen – allerdings nur innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.


    3. Kannst Du die Gebühren auch bei Kreditkarten oder Depots zurückfordern?

    Ja. Der Bundesgerichtshof hat über eine allgemeine Klausel zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden. Hat Deine Bank mittels fingierter Zustimmung die Gebühren bei einer Kreditkarte oder einem Wertpapierdepot erhöht, dann ist auch eine solche Änderung unwirksam.


    4. Musst Du nach dem Urteil Gebührenerhöhungen akzeptieren?

    Wenn Deine Bank die Gebühren erhöht, musst Du die Änderungen nicht akzeptieren. Machst Du gar nichts, kann die Bank Dir die Gebühren nicht berechnen. Abhängig von ihrer Kundenstrategie wird sie dann entweder Dein Konto zu den bisherigen Gebühren weiterführen oder Dir eventuell kündigen.


    5. Darf die Bank Dir kündigen?

    Banken können Dir Dein Girokonto ohne Nennung von Gründen kündigen. Ausnahmen gelten nur, wenn Du ein Basiskonto hast. Auch bei Sparkassen kann die Kündigung für das Institut schwieriger sein, da in einigen Bundesländern die Sparkassengesetze festlegen, dass sie Dir ein Konto eröffnen müssen.


    6. Sollest Du jetzt sofort die Gebühren zurückfordern?

    Die Banken warten zurzeit auf die Urteilsbegründung. Wenn Du Dich jetzt schon an sie wendest, werden sie vermutlich zunächst abblocken. Durch die Verjährungsfristen hast Du auch Zeit. Du musst also nicht sofort aktiv werden.


    7. Musst Du die Zinsen selbst berechnen?

    Neben den zu viel gezahlten Gebühren kannst Du auch Zinsen von der Bank verlangen. Die kannst Du selbst berechnen, oben zeigen wir Dir den Rechenweg. Du kannst aber auch einfach von der Bank verlangen, dass sie die Zinsen berechnet. So haben wir es auch in unserem Musterschreiben gemacht.


    8. Was machst Du als Commerzbank-Kunde?

    Die Commerzbank hat in der Woche, in der das Urteil verkündigt wurde, ihre Schreiben zu kommenden Gebührenerhöhungen an ihre Kunden geschickt. Die Formulierung in diesen Schreiben ist nun nicht mehr rechtmäßig. Die Bank wartet die Urteilsbegründung ab.

    Für Dich besteht zunächst kein Handlungsbedarf. Wir gehen aber davon aus, dass die Bank die Gebühren trotzdem erhöhen wird. Sie wird Dir also ein neues Schreiben mit einer neuen Formulierung schicken. Dann musst Du Dich entscheiden, ob Du so zufrieden mit der Bank bist, das Du bleiben willst und die Gebühren zahlst.


    9. Kannst Du auch bei Deinem Geschäftskonto Gebühren zurückfordern?

    Das ist noch unklar. Die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die eine Überprüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen erlauben, gelten grundsätzlich auch gegenüber Geschäftskunden.

    Aber: Der BGH stützt sich mit seinem Urteil auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Der wiederum nutzt die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13). Das spricht gegen die Annahme, dass das BGH-Urteil auch für Geschäftskonten gilt.


    10. Gilt das BGH-Urteil auch bei Negativzinsen?

    Die Art und Weise, wie Deine Bank die Negativzinsen eingeführt hat, ist entscheidend. So haben viele Banken ihre Kunden angeschrieben und sie auf die Negativzinsen hingewiesen. Wenn die Kunden nicht reagiert haben, haben die Banken dann nicht einfach den Zins genutzt, sondern die Konten gekündigt. Das Urteil greift bei einer Kündigung nicht.

    Bei Negativzinsen im Tagesgeldbereich sieht es in vielen Fällen anders aus. Sollten die Zinsanpassungen unwirksam sein, werden die Gerichte wohl eine „ergänzende Vertragsauslegung“ vornehmen und die Zinse anpassen. Dafür nutzen sie einen geeigneten Index. So sind sie auch bei Prämiensparverträgen vorgegangen. Allerdings hast Du mit einem Tagesgeldkonto einen Vertrag abgeschlossen, der bereits variable Zinsen enthielt.


    (Quelle: https://www.finanztip.de/girokonto/bankgebuehren/ dort findet ihr sonst auch alle weiteren Details zum BGH-Urteil)


    LG

  • Hallo


    ich hab bei der Sparkasse schon seit ca. 1985 ein Girokonto und hab seit damals auch nicht aktiv einem Modellwechsel zugestimmt (sollte seit damals einer stattgefunden haben).


    Mal abgesehen davon, dass es sehr schwierig wird (falls überhaupt möglich) die Gebühren von damals zu ermitteln (Preisleistungsverzeichnis von 1985?) folgende Frage:


    Würde sich der Rückforderungsbetrag tatsächlich aus der Differenz von Gebühren von jetzt zu denen von 1985 ergeben?


    Ich hätte das eher so verstanden, dass es die Differenz von Gebühren von jetzt zu Ende 2017 wäre.


    Gilt also durch die Pflicht der aktiven Zustimmung ab 1.1.2018 das dann für alle Gebührenerhöhungen rückwirkend bis Kontoeröffnung oder eben nur die ab 1.1.2018?


    Vielen Dank

  • 3 Jahre Verjährung...


    Prüfschema Anspruch:

    1) Unzulässig? (sprich ohne aktive Zustimmung Gebühren erhoben)

    2) noch nicht verjährt? (3 Jahre)

    zweimal ja = Anspruch nach § 812 BGB


    Nur weil ältere unrechtmäßig erhobene Leistungen zur Herausgabe verjährt sind, entfällt der Anspruch auf noch nicht verjährte Rückforderungen nicht.

    Wenn Du hingegen einmal aktiv zugestimmt hast, ist es ab sodann rechtmäßig gewesen die Gebühren zu erheben.


    VG

  • Danke

    Dass man nur für die letzten 3 Jahre nicht zugestimmten Gebührenerhöhungen rückfordern kann, ist mir klar.


    Mir ging es um die Berechnung des Rückforderungsbetrages. In dem Artikel https://www.finanztip.de/girokonto/bankgebuehren/ und auch in dem Rückforderungs-Musterschreiben wird ja angegeben, dass die Differenz der jetzigen Gebühren zu denen, die zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung (also in meinem Fall 1985) galten, rückgefordert werden kann.
    Soweit ich mich erinnere, wurden nach Kontoeröffnung damals überhaupt keine Kontoführungsgebühren erhoben, d.h. ich könnte für die letzten 3 Jahre zu 100% die Gebühren rückfordern.

    Mir ist nicht ganz klar, ob das stimmt oder ob eben doch der Rückforderungsbetrag bzgl. der Gebühren, die im Dez. 2017 galten, zu berechnen ist.

  • ..

    Mir ist nicht ganz klar, ob das stimmt oder ob eben doch der Rückforderungsbetrag bzgl. der Gebühren, die im Dez. 2017 galten, zu berechnen ist.

    da die Gebühr im Dez. 2017 wie beschrieben auch nicht rechtens war, wenn gleich der Herausgabeanspruch verjährt ist, ist die Differenz nicht zu 2017 sondern zur letztmalig gültig vereinbarten - hier m.E. bei Kontoeröffnung - maßgebend.


    VG

  • ..

    Gilt das BGH-Urteil für Bankgebühren auch für Geschäftskonten?

    Das BGH-Urteil sowie des EuGH bezogen sich auf missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen eine äquivalente Rechtsprechung bei gewerblichen Verträgen bezweifle ich stark, da nach § 362 HGB Schweigen bei Kaufleuten als Vertragsannahme gilt. Bei Verbrauchern ist das Schweigen jedoch als Ablehnung zu verstehen.

    VG

  • Hallo,

    ich habe seit 2013 das GiroAktiv - Konto bei der Sparkasse, damaliger Pauschalpreis 0,00€.

    Im Oktober 2017 bekam ich eine Mail in mein Postfach wo ich über Anpassung und Änderung der Leistung informiert wurde. In der Mail ist auch die Rede von einem rechtlichen Hinweis.

    Hier als copy and paste:

    Rechtliche Hinweise: Gemäß Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen gilt Ihre Zustimmung als erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung hinsichtlich der Änderungen Ihres Kontomodells bzw. der Leistungsanpassungen aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht vor dem 01.01.2018 und hinsichtlich der Änderungen des Barzahlungsverkehrs nicht vor dem 01.04.2018 angezeigt haben. Die geänderten Entgelte/Bedingungen werden dann Grundlage der bestehenden und künftigen Geschäftsbeziehung. Sie können gemäß den AGB der Sparkassen den von den Änderungen betroffenen Vertrag auch vor dem 01.01.2018 bzw. 01.04.2018 fristlos und kostenfrei kündigen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie auf das Kündigungsrecht hinzuweisen, bedauern es aber sehr, wenn Sie davon Gebrauch machen.

    Darin wurde dann zum 01.01.2018 ein monatlicher Grundpreis i.H.v. 2,95€ eingeführt. Auf dem Auszug steht dann immer "Entgeltabrechnung siehe Anlage".

    Diesen Grundpreis kann ich auch zurückfordern?

    Und müsste ich dementsprechend die Briefvorlage umändern und statt "Preis je Buchungsposten" "Entgeltabrechnung" schreiben?

    Ich weiß, Fragen über Fragen. Aber ich hoffe Ihr könnt mir helfen :thumbup:

  • ja, hier wäre es dann m. E. der Grundpreis bzw. weitere ebenfalls unzulässig erhobene Gebühren (z.B. Buchungsposten soweit angefallen).

    Würde das auf jeden Fall anschließend auch überprüfen/ zumindest überschlagen.

    VG

  • Hallo Pan123,

    vielen dank für die Antwort. Sorry für die verspätete Antwort.

    Ich habe ein Musterschreiben übernommen und geändert, in den es nur um die Kontoführungsgebühr geht.

    Zinsen errechnet die Bank selber?

    Hier ist einmal das Schreiben, was ich plane am 01.06.2021 per Einschreiben zu versenden.



    Rückforderung Kontogebühren

    IBAN: [IBAN eintragen]


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich führe unter der im Betreff genannten Nummer ein Girokonto bei Ihnen. Bei Kontoeröffnung galten diese Gebühren laut Preisverzeichnis für das Konto:


    - Kontoführungsgebühr: 0,00 Euro pro Monat


    Danach hätte ich von 1. Januar 2018 bis heute insgesamt 0,00 Euro an Sie zahlen müssen.


    Tatsächlich haben Sie jedoch die Gebühren erhöht, ohne dass ich ausdrücklich zugestimmt habe. Die Gebührenerhöhung ist deshalb unwirksam. Ich berufe mich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20.


    Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Differenz zwischen den ursprünglich vereinbarten Gebühren und den tatsächlich in Rechnung gestellten nach § 812 BGB zu erstatten, da ich sie ohne Rechtsgrund gezahlt habe.


    Der Erstattungsbetrag beläuft sich auf insgesamt 120,95 Euro zuzüglich Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Berechnung der Gebühren. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az. XI ZR 348/13).


    Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag in Höhe von


    120,95 Euro zuzüglich Zinsen

    bis zum [Bitte Frist von drei Wochen einfügen, konkretes Datum benennen]


    auf folgendes Konto:

    [Bitte Kontonummer/IBAN einfügen]

    [Bitte Bank einfügen]



    Mit freundlichen Grüßen,



    [Dein Name]

  • Ich würde noch abwarten bis das Urteil veröffentlicht wird, vorher melden sich die Banken nicht. Ich habe das Schreiben früher abgeschickt, weil ich die Bankverbindung sowieso kündigen wollte, bisher kam keine Antwort.


    Bei mir sind es knapp 600 Posten die die Bank zurückzahlen muüsste und für jeden Posten gilt ein anderer Verzugsbeginn. Aus früheren Erfahrungen mit den unzulässigen Gebühren für Ratenkredite weiß ich, dass man auf die Verzugszinsen oftmals erneut hinweisen muss.

  • Hallo, weiß jemand, ob / wo es eine Übersicht der AGBen-Änderungen der Banken gibt? Ich habe keinen Überblick, wann meine Bank welche Änderung vorgenommen hat...

  • Hallöchen,

    ein Newbie hier :)

    Ein an sich einfach klingendes Thema, das doch, zumindest in meinem Fall, gut aufhält.

    Nachdem ich hierauf aufmerksam geworden bin, habe ich mich mal an meine alten Unterlagen ran gemacht.

    Letzte Vertragsänderung 11/2009, gefühlt sind alle Unterlagen beisammen, jedoch habe ich kein Preis-Leistungsverzeichnis von damals... Somit kann ich nicht mit Sicherheit bestimmen, wie damals die Kosten für die Kontoführung bei der Änderung waren.

    Dann ging es ran an die Kontoauszüge. Der Abschlusswert des ersten Monats/Quartals müsste die gesuchte Zahl ja liefern können!

    Denkste, ich hab wohl irgendwann mal etwas aussortiert... geht erst 06/2012 los

    -> 3€/Monat "Kontoführungsentgelt"

    ab 01/2013 sind es dann je Monat

    -> 2€ Grundpreis & 1€ Versandspesen, ab 07/2014 schimpft sich die Position "Kontoauszug (Zusendung)"


    Ist es dann angebracht, die 2€ als Basis für die Rückerstattung zu nutzen, wenn ich mir auch nicht sicher sein kann, dass das auch die Kosten bei Vertragsänderung waren?

    Oder kann man gff. irgendwo alte PLV einsehen? Google Studium bringt mich hier nicht weiter^^


    Grüße

  • Weiß jemand, warum man eigentlich der Gebührenerhöhung zustimmen muss, bzw. galt ja bisher Schweigen als Zustimmung.

    Das macht doch sonst niemand. Fast alle anderen Branchen , bis auf die Banken, erhöhen ihre Preise, ohne den Kunden um Zustimmung zu fragen. Meine Versicherung erhöht auch die Prämie, ohne mich zu fragen.

    Wo liegt hier bei den Banken der entscheidende Unterschied? Warum können die Banken es nicht genauso, wie bspw. VERSICHERUNGEN, MOBILFUNKANBIETER oder Zeitungsverlage machen?

  • Weiß jemand, warum man eigentlich der Gebührenerhöhung zustimmen muss, bzw. galt ja bisher Schweigen als Zustimmung.

    Das macht doch sonst niemand. Fast alle anderen Branchen , bis auf die Banken, erhöhen ihre Preise, ohne den Kunden um Zustimmung zu fragen. Meine Versicherung erhöht auch die Prämie, ohne mich zu fragen.

    Wo liegt hier bei den Banken der entscheidende Unterschied? Warum können die Banken es nicht genauso, wie bspw. VERSICHERUNGEN, MOBILFUNKANBIETER oder Zeitungsverlage machen?

    Das ist jetzt nur mein laienhaftes Verständnis. Aber ich denke, es liegt daran, dass du bei der Bank einen unbefristeten Vertrag hast, bei einer Versicherung läuft der Vertrag meist ein Jahr und wird dann um ein weiteres Jahr verlängert, wenn man nicht kündigt (zumindest Autoversicherung, Haftpflicht etc.).

    Die Bank ändert also durch Gebührenerhöhung einen bestehenden Vertrag ab. Die Versicherung ändert die Gebühren zum Jahreswechsel, also sozusagen für den Folgevertrag. Beim Mobilfunk genauso. Da wird nicht während der Laufzeit erhöht, sondern ggf. für den Anschlussvertrag.

    Wie gesagt, weiß nicht ob das so stimmt, aber so erkläre ich es mir.

  • Angeblich hat die ING einem Nutzer aus einem anderen Forum bereits die Gebühren erstattet, aber gleichzeitig auch das Konto gekündigt.


    Wer seine Bank nicht wechseln will, sollte sich die Einforderung der Rückzahlung vielleicht überlegen. Es it gut möglich, dass auch in anderen Fällen und von anderen Banken so verfahren werden wird.

  • Angeblich hat die ING einem Nutzer aus einem anderen Forum bereits die Gebühren erstattet, aber gleichzeitig auch das Konto gekündigt.


    Wer seine Bank nicht wechseln will, sollte sich die Einforderung der Rückzahlung vielleicht überlegen. Es it gut möglich, dass auch in anderen Fällen und von anderen Banken so verfahren werden wird.

    Die Deutsche Bank hat ja auch schon erklärt, sich gegen Rückzahlungen nicht zu sperren, aber sich die Kontokündigung dann vorzubehalten.