Strompreisbremse und Sonderfälle

  • Hallo zusammen,


    ein wie ich finde wichtiger Hinweis zur Diskussion: Ich erlaube mir mal, an dieser Stelle unsere Koryphäe Pumphut zu korrigieren.

    Tatsächlich ist das Referenzjahr für die Strom- und die Gaspreisbremse NICHT das Jahr 2022. Es zählt vielmehr der Jahresverbrauch, welcher der monatlichen Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde lag. In den meisten Fällen wird man im September einen Abschlag gezahlt haben, der auf der vorherigen Jahresabrechnung basierte. Das wiederum bedeutet in vielen Fällen: Der Referenz-Verbrauch für die Preisbremse ist der Jahresverbrauch 2021. Beziehungsweise der Verbrauch des Abrechnungsjahres vor September 2022 (zum Beispiel Februar 2021 - Januar 2022).
    ...

    Für Gas trifft das nur begrenzt zu. Da wird in der Tat Referenzwert meistens der Verbrauch in der Heizperiode 2021/2022 sein, also letztlich der Heizgasverbrauch von ca. Oktober 2021 bis April 2022, plus des Gasbedarfs für die Warmwassererzeugung im letzten Ablesezeitraum vor dem 30.09.2022. Wenn der Ablesezeitpunkt aber zufällig im Oktober ist, ist der Verbrauch der Heizperiode 2020/2021 der Referenzwert, weil in dem Fall eben der Ablesewert von Oktober 2021 die Verbrauchsprognose am 30.09.2022 bestimmt hat. 2020/2021 war ein deutlich kälterer Winter als 2021/22 und die Verbrauchswerte lagen locker 20% höher. Also hängt auch da sehr viel von Zufällen ab.


    Für Strom trifft das aber gar nicht zu. Da wird auf die jeweils aktuelle Verbrauchsprognose abgestellt. Wer zur Zeit noch einen günstigen Strompreis hat und zufällig das Glück hat, dass der Netzbetreiber immer im Februar den Ableser schickt, der kann zur Zeit seinen Referenzwert noch ordentlich in die Höhe bringen. Inklusive aller Betrugsmöglichkeiten, die sich bieten, wenn bedacht wird, dass die Ableser in der Regel einfach eine Karte zur Selbstmeldung des Zählerstandes in den Briefkasten werfen, wenn sie niemand antreffen.

  • Alles gut und schön,

    aber ich habe schon länger keinen Gas- oder Stromableser mehr gesehen. Nix gegen diese Jungs, aber meine Adresse hatten sie wohl nicht aufm Zettel, nicht mal die meiner Schwierigmutter, die selbst weder internetzt noch rummailt.


    Ich wette nach wie vor auf meine Silvester-Silvester-Abrechnerei. Wenn nicht, schreibe ich es hier rein - versprochen. Gruß auch von meinem aktuellen Influencer Jim Morrison, auch wenn der geruht, seit gut 51 Jahren auf Père Lachaise zu ruhen.


    Gruß von

    Alexis

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Hallo Pumphut,

    Der Gesetzgeber hat es den Verbrauchern nicht leicht gemacht. Für Gas ist tatsächlich die Abschlagszahlung September 2022 und damit für viele de facto der Jahresverbrauch 2021 der Maßstab.

    Im Unterschied dazu ist es beim Strom die aktuelle Prognose des Netzbetreibers. Wenn irgendwann – üblicherweise Ende 2023 – der Lieferant seine Jahresabrechnung macht, ist es also die Prognose, die auf dem Verbrauch in 2022 – oder überwiegend in 2022 – fußt.


    Ein Finanztip Experte für Energie könnte diesen Unterschied schon herausarbeiten.

    Damit hast Du Recht. In den Gesetzestexten steht der September 2022 tatsächlich nur bei der Gaspreisbremse als Referenzzeitpunkt drin. Bei der Strompreisbremse ist es auch naheliegender, sich auf die jeweils aktuellste verfügbare Jahresverbrauchsprognose zu beziehen, da mit Wärmepumpe oder Ladestation weitere Verbrauchsstellen dazukommen können, die dann jeweils sofort in die Verbrauchsprognose einfließen.

    Der Unterschied in der Berechnungsgrundlage zwischen Strom- & Gaspreisbremse wurde, wie ich nun feststelle, auch in den Medien bisher kaum abgebildet. Deshalb danke für Deinen Hinweis!

    Viele Grüße, Benjamin

    Finanztip-Experte für Energie

  • Hallo Benjamin Weigl,

    Der Unterschied in der Berechnungsgrundlage zwischen Strom- & Gaspreisbremse wurde, wie ich nun feststelle, auch in den Medien bisher kaum abgebildet.

    Da gibt es noch mehr Unterschiede, die m.E. in den üblichen Medienberichten untergehen.


    Z.B. wird bei der Gaspreisbremse auf die Prognose des Erdgaslieferanten (Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz §10/1.1) abgestellt und bei der Strompreisbremse „der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle“ (Strompreisbremsegesetz §6/1a), die nach unserem User R.F. der Netzbetreiber erstellt. Während die Verbrauchsprognose für den September 2022 sich aus der Abschlagszahlung berechnen lässt, ist die aktuelle Jahresverbrauchsprognose für Strom für den Verbraucher vollkommen intransparent und er erfährt sie erst mit der Jahresendabrechnung, die das Jahr 2023 umfasst – im Standardfall also erst Anfang 2024. Der Verbraucher hat außerdem keinerlei Kontrollmöglichkeit, außer in Fällen der offensichtlichen Unrichtigkeit. Aber Abweichungen um 10 oder vielleicht auch 20% von seinem tatsächlichen Verbrauch machen die Prognose nicht falsch. Dafür ist es eine Prognose.


    Es wäre schön, wenn sich Finanztip und sein Finanztip- Experte für Energie dieser Fragestellung widmen könnten.


    Aber erst einmal Ihnen und dem ganzen Finanztip- Team einen guten Rutsch und viel Erfolg in 2023.


    Gruß Pumphut

  • ist die aktuelle Jahresverbrauchsprognose für Strom für den Verbraucher vollkommen intransparent

    Ich bin derzeit bei E.On und dort ist die Prognose (nach meiner Erinnerung schon immer) im Onlinebereich sichtbar. Da bei mir die WP dazugekommen ist und die wahrscheinlich nicht beim Netzbetreiber angemeldet wurde ist der Wert bei mir grob falsch. Dazu habe ich E.On angeschrieben, das Ticket wurde geschlossen, der Wert noch nicht berichtigt.


    Da diese Prognose vom Netzbetreiber kommt ( §13 StromNZV) habe ich jetzt meinen Netzbetreiber angeschrieben und um Aktualisierung gebeten. Mal sehen was passiert; ich werde berichten.


    Auszugsweise das Schreiben, falls jemand es mir gleich tun möchte.


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    an o.g. Verbrauchsstelle ist seit März 2022 eine strombetriebene Wärmepumpe in Betrieb und der Gasverbrauch seither auf 0, was zu einem erhöhten Strombezug führt. (...) Um eine sachgerechte Anwendung der Strompreisbremse zu gewährleisten bitte ich um entsprechende Aktualisierung der Verbrauchsprognose. Ich rechne auf Basis der vergangenen Gasverbrauchsprognose von x kWh über eine JAZ von 4 mit rund x/4 kWh Strom für die Wärmepumpe.

    Bei der Wärmepumpe handelt es sich um eine ... mit nachfolgenden Daten. Auf Wunsch übersende ich gerne das komplette Datenblatt. 

    (...)
    MfG

  • Die Wärmepumpe hättest Du gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 Niederspannungsanschlussverordnung vor Inbetriebnahme dem Netzbetreiber melden müssen. Dann wäre sie auch bei der Verbrauchsprognose berücksichtigt worden. Das ist keine Besonderheit von Wärmepumpen, sondern gilt für alle neu ans Netz gehenden elektrischen Großverbraucher. Z. B. muss auch ein elektrischer Durchlauferhitzer in der Regel beim Netzbetreiber angemeldet werden. Der Grenzwert liegt glaube ich bei 5 kW zusätzlicher Anschlussleistung, die Zahl ist aber jetzt nur aus dem Gedächtnis und nicht überprüft, kann auch etwas höher oder niedriger sein.

  • Du kannst aber glaube ich nur melden mit einem entsprechenden Formblatt in dem der Installateur des Elektrischen Anschlusses Samt seiner Zertifietungsnnummer vom Netzbetreiber enthalten ist.


    Auf dem wird vermerkt was am Anschluss Punkt für Veränderung und/oder große Verbraucher(WP/WB) installiert wurden.


    Also selbst melden ist da nicht, zumindest war das bisher bei uns nicht möglich.

    Wenn doch hast du bis dahin eine "illegale" Installation betrieben.

    Unsere Nachbarn hatten auch das Problem das sie zwar eine Firma gefunden haben die die WP installiert etc. zum Anmelden mussten sie aber einen Elektriker aus dem Bundesland finden da die Firma nicht beim Netzbetreiber zertifiziert war bzw. das nie beantragt hatte weil sie selten hier installieren.

  • Das ist natürlich richtig. Jede Änderung der Elektroinstallation muss (offiziell) ein beim Netzbetreiber akkreditierter Fachbetrieb vornehmen und der erledigt nomalerweise auch die Meldung.

  • Die WP wurde von einem Installationspartner des Netzbetreibers angeschlossen, der auch meine Solaranlage und Wallbox angeschlossen hat. Beide mussten auch angemeldet werden und sind es auch.

  • Hallo Kater.Ka,

    Ich bin derzeit bei E.On und dort ist die Prognose (nach meiner Erinnerung schon immer) im Onlinebereich sichtbar.

    Bei meinem aktuellen Lieferanten kann ich die Prognose nicht einsehen und ich kann mich zumindest nicht entsinnen, diese bei früheren Lieferanten gesehen zu haben. Mein Netzbetreiber zeigt mir eine Verbrauchshistorie an, was aber nicht zwingend die Prognose sein muss, die er dem Lieferanten mitteilt. Nach §13(1) StromNZV basiert die Prognose in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch, ist also nicht identisch. Dazu muss man sehen, wozu die Prognose eigentlich geschaffen wurde, nämlich zur Bilanzierung zwischen Lieferanten und Netzbetreiber was in den Absätzen 2 und 3 des o.g. Paragraphen geregelt wird.


    Ich könnte mit gut vorstellen, dass der Netzbetreiber den Vorjahresverbrauch nicht identisch übernimmt, sondern nach welchen Gründen auch immer anpasst. Für den Stromkunden, für den die Prognose plötzlich Geldwert hat, ist die konkrete Festlegung eine Blackbox. Ich kann aus dem Gesetzestext auch nicht herauslesen, dass ich einen Anspruch darauf hätte, dass die Prognose identisch mit meinem Vorjahresverbrauch sein muss.


    Wie auch R.F. schon betont hat, gibt es mit der derzeitigen Regelung ein erhebliches Streitpotential. Insofern hoffe ich doch, dass solche Verbraucherportale wie Finanztip mit darauf hinwirken, dass hier transparente und verbraucherfreundliche Regelungen geschaffen werden und der aktuelle Gesetzestext modifiziert wird.


    Gruß Pumphut