Steuerklasse für Elternzeit wechseln

  • Hallo,

    ich habe eine Nachfrage bzgl. Steuerklassenwechsel für das Elterngeld. Bei der Berechnung werden die letzten 12 Monate herangezogen.


    Folgender Hintergrund als Berechnugnsbeispiel.

    - Geburt Anfang September 2023

    - Wechsel von Steuerklasse 4 (beide) auf III / V zum nächstmöglich Zeitpunkt, vermutlich 01.03.2023 (denke auf eine Änderung noch im laufenden Februar lässt sich das Finanzamt nicht ein?)

    - Mutterschutz ab 29.07.2023 bis zur Anfang September


    Besteht noch die Möglichkeit auf die 6 Monate mit Steuerklasse 3 zu kommen? Volle Monate ohne Mutterschutz sind März - Juni (4). Der Mutterschutz kann beim Elterngeld wohl jedoch ausgeklammert werden, kann dann nur der Juli oder auch August bei der Berechnung einfließen? Mit Juli wären es mit 5 immer noch zu wenig, falls der August auch möglich sein sollte könnten damit 6 Monate erreicht werden.


    Vielen Dank für eure Unterstützung vorab!

  • Nein die laufenden Kosten haben wir noch nicht ausgerechnet, sind etwa ~200 € weniger - die würden man bei der Steuerklärung wieder zurückbekommen. Die laufenden Kosten können auch mit dem restlichen Einkommen gut gedeckt werden. Zudem ist ausreichend erspartes Vorhanden.


    Das Elterngeld wären ebenfalls etwa ~200 € mehr durch das vorherige Wechseln in Steuerklasse 3.

  • Danke für deine Rückmeldung!

    Ich denke wir werden es einfach versuchen, zu verlieren hätten wir nichts außer das etwas Geld erst nach der Steuererklärung zur Verfügung steht.


    Unsicher bin ich mir, ob in meinem Beispiel der August als Mutterschutz miteingerechnet werden kann, weil ich den nachfolgenden Artikel gelesen hatte. So wie ich dies verstehe wird im August kein Arbeitslohn (sondern Mutterschutzlohn?) bezogen, weshalb dieser nicht reingerechnet werden kann?


    "Geburts­monat zählt nicht. Wahr­scheinlich werden einige Arbeitnehme­rinnen, die vor Beginn des Mutter­schutzes sogar nur auf vier Monate in Steuerklasse 3 gekommen sind, darüber nach­denken, auch auf die Ausklammerung des zweiten Mutter­schutz­monats zu verzichten, um so auf sechs Monate in Steuerklasse 3 im Bemessungs­zeitraum zu kommen. Dieser Weg führt aber leider nicht zum Ziel. Denn der Geburts­monat selbst (in Beispiel 2: der November 2022) kann nie Teil des Bemessungs­zeitraums werden. Ferner zählen Monate ganz ohne Arbeits­lohn bei der „Welche Steuerklasse war im Bemessungs­zeitraum über­wiegend?“-Berechnung nie mit."

    https://www.test.de/Steuerklas…eim-Elterngeld-4577976-0/