Verlust der Gaspreisumlage durch Anbieterwechsel 1.3.

  • Hallo allerseits,


    nach meinem Anbieterwechsel zum 1.3.2023 habe ich eine horende Schlussrechnung für den Zeitraum 1.1.23 - 28.2.2023 von meinem Vorversorger (Stadtwerke Pinneberg) erhalten.


    Mein aktueller Kenntnisstand nach Kontaktaufnahme mit den Hotlines ist, dass weder mein Vorversorger (Stadtwerke Pinneberg) noch mein aktueller Versorger (Eon Grundversorgung, Arbeitspreis >12 Cent/Kwh) die Erstattung einer Gasumlage für Januar und Februar zuständig ist!


    Auch bei der Hotline des BMWK (0800-78 88 900) hat man mir bestätigt, dass ein Anbieterwechsel zum 1.3. zum Verlust einer Erstattung der Gasumlage für Januar und Februar führt! In meinem Fall bedeutet das ein Verlust von ca. 660 € für Januar und Februar! :(


    Habt Ihr ähnliche Erfahrungen und/oder hat man mich falsch informiert?


    Besten Dank vorab!

  • Auch bei der Hotline des BMWK (0800-78 88 900) hat man mir bestätigt, dass ein Anbieterwechsel zum 1.3. zum Verlust einer Erstattung der Gasumlage für Januar und Februar führt

    Jap, stimmt so. Der Anbieter, den du am Stichtag 1.3. Hast, ist für die Erstattung von Januar und Februar zuständig. Der zahlt aber natürlich nur, wenn du auch schon im Januar und Februar bei ihm warst. Hast leider Pech gehabt.... Ist beschissen gelöst worden leider.

  • Hallo BS.C, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!

    Das ist ja eine wirklich unfaire Regelung... Dann wird man fürs Wechseln zu einem günstigeren Gasanbieter bestraft, obwohl das ja im Sinne des.Steuerzahler sein sollte (weniger Erstattung über die Gasumlage). Bevor ich zum 1.3. gewechselt habe, habe ich im Februar intensiv recherchiert (auch bei Finanztip). Da war das anscheinend noch nicht wirklich bekannt! :( Auch von meinem vorherigen Anbieter hätte ich mir ein Hinweis gewünscht... Sehr ärgerlich!

  • Hallo BS.C, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!

    Das ist ja eine wirklich unfaire Regelung... Dann wird man fürs Wechseln zu einem günstigeren Gasanbieter bestraft, obwohl das ja im Sinne des.Steuerzahler sein sollte (weniger Erstattung über die Gasumlage). Bevor ich zum 1.3. gewechselt habe, habe ich im Februar intensiv recherchiert (auch bei Finanztip). Da war das anscheinend noch nicht wirklich bekannt! :( Auch von meinem vorherigen Anbieter hätte ich mir ein Hinweis gewünscht... Sehr ärgerlich!

    Der "vorige Anbieter" - das gilt nicht nur konkret für den in diesem Fall, sondern potentiell für alle zweitbilligste - saß in dieser Hinsicht wohl wohl zwischen allen Stühlen.


    Was hätte er tun sollen? Dich mit dem Argument "Sie verlieren womöglich Ihren Bremseffekt für Januar und Februar, wenn Sie zum 1.3. wechseln!" zu halten versuchen? Den Shitstorm möchte ich nicht erleben, dem der sich dadurch ausgesetzt hätte.

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Für 2 Monate 660€ die erstattet werden sollten? Was für einen Verbrauch bzw. was kostete das Gas den vorher? Denn das ist ja schon ne Hausnummer.

  • Hallo Etepetete123,


    aus der Formulierung:


    „Für Letztverbraucher nach § 3 Absatz 1 Satz 3, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, ist von dem Erdgaslieferanten, der sie am 1. März 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert, zusätzlich zu den Entlastungen nach § 3 für den Monat Januar oder Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 nach § 8 ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichtigen.“ EWPBG §5(1)1. Satz


    lese zumindest ich heraus, dass Ihnen EON sehr wohl die Preisbremse für Januar und Februar gewähren muss. Allerdings nur zu dem Arbeitspreis, als wenn Sie auch im Januar und Februar bei EON Kunde gewesen wären.

    Auch bei der Hotline des BMWK (0800-78 88 900) hat man mir bestätigt, dass ein Anbieterwechsel zum 1.3. zum Verlust einer Erstattung der Gasumlage für Januar und Februar führt!

    Es wäre schon hoch interessant, wenn das BMWK das Gesetz so interpretiert. Haben Sie dazu etwas schriftlich zitierfähiges?


    Gruß Pumphut

  • Hallo allerseits,

    vielen Dank für Eure Rückmeldungen!

    Zitat von Alexis

    Was hätte er tun sollen? Dich mit dem Argument "Sie verlieren womöglich Ihren Bremseffekt für Januar und Februar, wenn Sie zum 1.3. wechseln!" zu halten versuchen? Den Shitstorm möchte ich nicht erleben, dem der sich dadurch ausgesetzt hätte.

    Aus meiner Sicht wäre das seine Hinweispflicht gewesen! Was der Kunde daraus macht, kann er dann selbst entscheiden... Bis zum 1.3. müssen die Anbieter doch die Auswirkungen der Gaspreisumlage den Kunden schriftlich erläutern (was hier wohl wegen des Wechsels nicht erfolgt ist).

    Zitat von DarkSoul

    Für 2 Monate 660€ die erstattet werden sollten? Was für einen Verbrauch bzw. was kostete das Gas den vorher? Denn das ist ja schon ne Hausnummer.

    Bis Dezember letzen Jahres habe ich 8,7 Cent/KWh gezahlt. Ab Januar wurde dann auf 22,2 Cent/KWh erhöht. Bei einem Verbrauch von ca. 6.535 KWh in Januar und Februar ergäbe sich m.E. ein "Verlust" von 6.535 / (0,221 - 0,12) = 660 €.

    Zitat von Pumphut

    lese zumindest ich heraus, dass Ihnen EON sehr wohl die Preisbremse für Januar und Februar gewähren muss. Allerdings nur zu dem Arbeitspreis, als wenn Sie auch im Januar und Februar bei EON Kunde gewesen wären

    Genau so habe ich den von Dir zitierten Gesetzestext (https://www.gesetze-im-internet.de/ewpbg/__5.html) auch verstanden!

    In meinem Fall wären das bei einem Arbeitspreis bei Eon von 15 Cent/KWh = (15-12) x Verbrauch (Januar bis März). Vielleicht hat mich die Dame vom DBWK nicht verstanden, dass ich ab 1.3. mehr als 12 Cent/KWh zahle (und nicht weniger als 12 Cent/KWh; siehe folgender Artikel: https://www.finanztip.de/presse/strom-und-gaspreisbremse-gesetzesluecke-kostet-verbraucher-hunderte-euro/)


    Könnt Ihr mir folgen oder habe ich etwas falsch verstanden?


    Beste Grüße!

  • Wie hoch ist denn die Sept22Prognose und 80% davon?

    Wurde sie von den Stadtwerken Pinneberg im Januar oder Februar mitgeteilt?

    Hilfsweise muss ja auch die Dezemberhilfe damit berechnet worden sein.

    Denn: Bei der Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrages wird (in diesem Fall wäre) ein Zwölftel der 80 % (kWh) mit den jeweils am Monatsanfang geltenden Preise (Ct/kWh) multipliziert worden und nicht der ganze Verbrauch im Januar und Februar.

    Diese Auslegung des Gesetzes (in Übereinstimmung mit Finanztipp und Ministerium) glaube ich hier bewiesen zu haben:
    Strompreisbremse - Strom & Heizung - Finanztip Forum

    berghaus 07.04.23

  • Vielen Dank nochmals für Eure Beiträge!

    Zitat von berghaus

    Wie hoch ist denn die Sept22Prognose und 80% davon? Wurde sie von den Stadtwerken Pinneberg im Januar oder Februar mitgeteilt?

    Von meinem Vorversorger Stadtwerke Pinneberg habe ich bisher KEIN Schreiben bzgl. der im September festgelegten Jahresprognose erhalten. Das meinte ich eingangs mit Hinweispflicht. Dieser ist Stadtwerke Pinneberg (bisher) nicht nachgekommen.

    Zitat von berghaus

    Denn: Bei der Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrages wird (in diesem Fall wäre) ein Zwölftel der 80 % (kWh) mit den jeweils am Monatsanfang geltenden Preise (Ct/kWh) multipliziert worden und nicht der ganze Verbrauch im Januar und Februar.

    Aus Erfahrung habe ich einen Jahresverbrauch von 17.500 KWh. Gemäß deiner Angaben und meinem Verständnis des Paragraphen 5 des EPWBG (https://www.gesetze-im-internet.de/ewpbg/__5.html) ließe sich mein monatlicher Entlastungsbetrag jeweils für Januar und Februar wie folgt berechnen:


    a) Ansatz Arbeitspreis 22,1 Cent/KWh beim Vorversorger Stadtwerke Pinneberg (zw. 01/2023 und 02/2023): (0,221 - 0,12) x 0,80 x 17.500 / 12 = 118 €/mtl.

    b) Ansatz Arbeitspreis 15 Cent/KWh beim akt. Versorger EON (ab 03/2023): (0,15 - 0,12) x 0,80 x 17.500 / 12 = 35 €/mtl.

    c) Null, wenn davon ausgangen wird, dass ich durch den Wechsel zum 1.3. meinen Anspruch auf Gaspreisbremse für Januar und Februar verwirkt habe (widerspricht aber m.E. Paragraphen 5 des EPWBG)


    Was meint Ihr??

  • zu c) Nach allem, was ich dazu bisher gelesen habe, ist er nur 'Null', wenn man genau zum 01.03.2023 gewechselt hat.
    Vielleicht gibt es dazu ja noch eine 'ErgänzungsVO' (Amnestie).

    zu a) Jedenfalls ist der Schaden mit 2 x 118 € statt 660 € nicht ganz so groß!

    zu b) Die 35 € müsste E.ON zunächst bei den Abschlägen und später bei der ersten Abrechnung berücksichtigen, sobald er die Sept22Prognose kennt.

    Schriftlich (E-Mail) Nachhaken in Pinneberg!

    Wurde die Dezemberhilfe von den Pinnebergern gewährt und mit welcher Gasmenge berechnet?

    berghaus 07.04.23

  • Nach weiterer Recherche kann nur Möglichkeit... b) Ansatz Arbeitspreis 15 Cent/KWh beim akt. Versorger EON

    ...richtig sein!

    Zitat von berghaus

    zu c) Nach allem, was ich dazu bisher gelesen habe, ist er nur 'Null', wenn man genau zum 01.03.2023 gewechselt hat.

    Vielleicht gibt es dazu ja noch eine 'ErgänzungsVO' (Amnestie).

    Möglichkeit a) und c) widersprechen Paragraph 5 der EPWBG und der folgenden Drucksache des Deutschen Bundestages (siehe Begründung zu § 5 Abs. 1; Seite 38 mittig)

    https://dserver.bundestag.de/btd/20/046/2004683.pdf&ved=2ahUKEwjl0u-PtJj-AhUGy6QKHS_JDVgQFnoECBAQAQ&usg=AOvVaw1dv3OMehSIX_hUNKoG-UX9

    Zitat von berghaus

    Schriftlich (E-Mail) Nachhaken in Pinneberg!

    Danke, werde ich tun! Allerdings hat die Auszahlung aus den o.g. Gründen durch EON zu erfolgen. Die Jahresprognose für Sep 2022 ließe sich doch sicherlich auch über den Gasnetzbetreiber einholen, oder?

    Zitat von berghaus

    Wurde die Dezemberhilfe von den Pinnebergern gewährt und mit welcher Gasmenge berechnet?

    Ja, es wurde kein Abschlag abgebucht. Eine Berechnung liegt mir jedoch ebenfalls nicht vor. Ich harke auch hierzu bei SW Pinneberg nach...

  • Die Jahresprognose für Sep 2022 ließe sich doch sicherlich auch über den Gasnetzbetreiber einholen, oder?

    Das haben verschiedene Forumsteilnehmer schon getan und erfahren, dass der Netzbetreiber dem Lieferanten (E.ON) eine plausible Prognose gemeldet hat, dieser aber davon nach unten abweicht.

    Da wird dann die Verantwortung hin und her geschoben.

    Auf Seite 38 der BT-Drucksache finde ich keine Begründung zu § 5 Abs. 1.

    Wurde für den Dezember 2022 (Ich nehme an Sondervertrag Stadtwerke Pinneberg), wie vom Gesetz vorgesehen, der Abschlag nicht abgebucht?

    In der Abrechnung für Dezember 2022, die doch vorliegen muss, wenn die "horrende" für Januar und Februar vorliegt, hätte 1/12 der Sept22Prognose (kWh) mit dem Preis (AP und GP) am 01.12.22 als "Dezemberhilfe" ausgewiesen sein müssen.

    berghaus 07.04.23

  • Herzlich Dank ein weiteres Mal! :)

    Zitat von berghaus

    Auf Seite 38 der BT-Drucksache finde ich keine Begründung zu § 5 Abs. 1.

    Sorry, habe mich verschrieben! Es ist Seite 68 der BT-Drucksache. Der Übersicht halber hier zitiert: "

    Zitat

    Zu § 5 (Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023)

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 regelt, dass für Letztverbraucher nach § 3 Absatz 1 Satz 3, die in den Monaten Januar und Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, die im Januar und Februar 2023 bestehende finanzielle Entlastungslücke zur Erdgaspreisbremse ab 1. März 2023 geschlossen werden soll. Dazu ist vorgesehen, dass der für den Monat März 2023 ermittelte Entlastungsbetrag auf die Monate Januar und Februar 2023 gleichsam rückwirkend erstreckt werden soll, indem für diese beiden Monate ebenfalls jeweils der Entlastungsbetrag für den Monat März 2023, dem die für den Monat März 2023 vereinbarten Preise zugrunde liegen, berücksichtigt wird. Die Berücksichtigung hat durch den Erdgaslieferanten zu erfolgen, der einen Letztverbraucher am 1. März 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert.

    Auch die Ausführungen zu den anderen Paragraphen (z.B. 8 und 9) sind lesenwert, deswegen hier nochmal der Link: https://dserver.bundestag.de/btd/20/046/2004683.pdf&ved=2ahUKEwjl0u-PtJj-AhUGy6QKHS_JDVgQFnoECBAQAQ&usg=AOvVaw1dv3OMehSIX_hUNKoG-UX9

    Zitat von berghaus

    In der Abrechnung für Dezember 2022, die doch vorliegen muss, wenn die "horrende" für Januar und Februar vorliegt, hätte 1/12 der Sept22Prognose (kWh) mit dem Preis (AP und GP) am 01.12.22 als "Dezemberhilfe" ausgewiesen sein müssen.

    Nach erneutem Blick in meine Unterlagen habe ich die von Ihnen aufgeführte Berechnung des Erstattungsbetrags für Dezember entdeckt. Die Jahresprognose beträgt in meinem Fall 17.995 KWh und ist korrekt ermittelt worden.

  • Hier noch mal eine verständliche Erklärung der Gesetzeslücke, die zum Verlust der oder Verminderung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar führt:

    Zitat aus:
    https://www.tagesschau.de/wirt…om-gaspreisbremse-101.htm

    (lässt sich leider nicht verlinken.)

    ".......Bei der Gaspreisbremse etwa bekommen die Entlastungen nur Verbraucher, die am 1. März mehr als zwölf Cent pro kWh bezahlen mussten. Die Gesetzeslücke koste preisbewusste Verbraucher oft dreistellige Beträge......"
    berghaus 09.04.23

  • noch ein Zitat daraus:

    "......Verbraucher, die in den vergangenen Wochen zu einem günstigeren Strom- oder Gastarif gewechselt sind, werden bei den Energiepreisbremse in manchen Fällen benachteiligt: Kunden, die am 1. März zu einem Preis oberhalb der Preisbremse beliefert wurden, erhalten Entlastungen für die Monate Januar und Februar. Wer dagegen kurz vor oder genau an diesem Stichtag in einen günstigen Vertrag gewechselt ist, hat seinen Anspruch auf den Rabatt verloren. Das bestätigte das Bundeswirtschaftsministerium gegenüber dem Geldratgeber "Finanztip"........"



    also nicht nur bei einem Wechsel genau zum (= ab dem) 1. März zu einem Anbieter mit AP über 12 Ct, 12 Ct oder weniger als 12 Ct. (beim Strom 40 Ct.), sondern auch schon vor dem 1. März, weil der alte Anbieter (bis 28.02.) nicht zuständig ist und der neue Anbieter seinen am 1. März geltenden AP dreimal mit dem 1/12 der 80%Sept22Prognose muliplizieren darf und das Ergebnis als Entlastungsbeträge für Januar, Februar und März dem Kunden auszahlen und sich vom Staat wiedergeben lassen darf.

    Fand der Wechsel (zu welchem AP auch immer) nach dem 1. März statt, galt am 1. März noch der hohe AP des bisherigen Versorgers (x 1/12 .....) für alle drei Monate und dieser muss in seiner Schlussrechnung die drei Entlastungsbeträge mit diesem AP errechnen.

    Bei mir, der ich ab dem 10.04.23 gewechselt (zu 10,75 Ct/kWh) habe, war E.ON so freundlich, die Preise ab dem 01.02.23 von 12,3 auf 16,99 Ct/kWh zu erhöhen, so dass der höhere AP nun auch für die Entlastung im Januar in die Berechnung eingeht.

    Allerdings ist mir die Sept22Prognose immer noch zu niedrig.

    Ich kann machen was ich will, E.ON antwortet auf meinen Widerspruch vom 23.02.23 (per E-Mail) einfach nicht und auch nicht auf die diesbezüglichen Eingaben über das Kontakformuar.

    Hier gibt es dann immerhin Eingangsbestätigungen, die blumig sind und hoffnungsfroh stimmen, aber....die Antwort bleibt nach wie vor aus.

    berghaus 09.04.23


  • Hallo,

    aufgrund der Pressemeldung von Anfang des Jahres, daß nunmehr -aufgrund gesunkener Gas und Strompreise- wieder Verträge sinnvoll sind, bin ich vom Grundversorger mit 2 Gasverträgen (Mietshäuser) und meinem Stromvertrag genau zum .01.03. gewechselt und habe ich ein Riesenproblem, Entfall der Energiepreisbremsen,

    Schaden fast 3000 ,- (eben auch das Geld der Mieter)

    Einen Riesenskandal, habe nunmehr Haus und Grund informiert, ich hoffe die können auf bundesebene etwas erwirken.

    In der Politik und Presse hieß es nur, die Preisbremsen funktionieren automatisch, die Kunden brauchen sich keine Sorgen machen, einfach unglaublich

  • Auch meine neuen Tarife liegen knapp über der Bremse.

    Das Gas kam 23,6Cent jetzt 12,6 Cent. Wollte auch im Sinne der Mieter Geld einsparen.


    Dieser gravierende Fehler in der Gesetzgebung wurde zuvor nie in den Medien publiziert, hier muß evtl. Haus und Grund eine Musterklage oder dergleichen einreichen