Mein unverheirateter Bruder (ohne Kinder) hat per Testament seine Geschäftspartnerin als Alleinerbin eingesetzt. Kann ich als Erbe zweiter Ordnung (die Eltern sind verstorben) einen Pflichtteil beanspruchen?
Erbrecht
- Benn
- Erledigt
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Finanztip sagt Nein.
"Wichtig: Geschwister des Erblassers haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Großeltern sind auch nicht pflichtteilsberechtigt."
aus:
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Mein unverheirateter Bruder (ohne Kinder) hat per Testament seine Geschäftspartnerin als Alleinerbin eingesetzt. Kann ich als Erbe zweiter Ordnung (die Eltern sind verstorben) einen Pflichtteil beanspruchen?
Willkommen im Forum, Benn.
Nein, auf einen Pflichtteil hast Du m. W. als Bruder keinen Anspruch. Und wenn die Geschäftspartnerin nicht via Testament auch noch die Kosten der Bestattungspflicht "erbt", kommt die Bestattungspflicht nicht auf die Erbin, sondern auf Dich als nächsten Verwandten zu. Es sei denn, Du wärst aus finanziellen Gründen nachweislich dazu nicht in der Läge.
Im letzteren Fall übernähme, wenn auch widerstrebend, die Kommune (Sozialamt etc.).
Gruß
Alexis
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Hallo Benn,
ganz vorsichtig bei Ratschlägen von Nichtjuristen (bei Juristen manchmal auch – anderes Thema).
Und wenn die Geschäftspartnerin nicht via Testament auch noch die Kosten der Bestattungspflicht "erbt", kommt die Bestattungspflicht nicht auf die Erbin, sondern auf Dich als nächsten Verwandten zu.
Aus meiner Nichtjuristensicht (Bewertung s.o.) ist es etwas differenzierter.
Sie müssen bei der Bestattung drei Ebenen unterscheiden:
Die Kosten der Bestattung trägt der Erbe (§1986 BGB) https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1968.html. Nur wenn das Erbe nicht werthaltig ist und alle ausschlagen, trifft es die nicht erbenden Verwandten.
Die sog. Totenfürsorgepflicht ist in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt und legt fest, wer sich um die Bestattung kümmern muss und demzufolge auch die Details bestimmt. Wenn der Erblasser im Testament nicht die Geschäftspartnerin mit dieser Aufgabe betraut hat, ist hier der Bruder der nächste Angehörige und hat diese Pflicht zu erfüllen. Er kann sich das dabei verauslagte Geld vom Erben wiederholen, s.o.
Das Bestattungsunternehmen und anderen Dienstleister muss der erst einmal bezahlen, der sie beauftragt hat. Rückholung des Geldes s.o.
Gruß Pumphut
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Zahlendreher: nicht §1986 BGB sondern §1968 BGB. So ist das mit Nichtjuristen.