Pflichtteil im Erbrecht Deine Rechte, wenn Du enterbt wurdest

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Mensch kann einzelne Angehörige in seinem Testament enterben und muss dafür nicht mal einen Grund nennen.
  • Mit einem Berliner Testament enterben Eheleute ihre Kinder. Diese erben erst dann etwas von den Eltern, wenn beide verstorben sind.
  • Wer als Kind oder Ehepartner enterbt wurde, geht nicht unbedingt leer aus. Er kann seinen Pflichtteil verlangen, die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.

So gehst Du vor

  • Bist Du enterbt worden, kannst Du von den Erben Deinen Pflichtteil einfordern.
  • Setze dazu einen Brief an die Erben auf und verlange Auskunft über den Umfang der Erbschaft. Dazu hast Du drei Jahre Zeit, bevor Dein Anspruch verjährt.

Konflikte gibt es in jeder Familie. Manchmal endet ein Streit dann damit, dass Eltern androhen, Sohn oder Tochter zu enterben. Doch wie funktioniert das und was bedeutet das genau? Geht dann der Enterbte ganz leer aus? Die wichtigsten Fragen rund um das Thema Enterbung und Pflichtteil haben wir für Dich beantwortet.

Wie kannst Du jemanden enterben?

Du solltest zunächst überprüfen, wer Dich nach der gesetzlichen Erbfolge beerben würde. Bist Du damit nicht einverstanden, weil eine Person von Deinem Nachlass nichts bekommen soll, dann kannst Du sie enterben. Denn Du kannst frei entscheiden, wen Du als Erben einsetzt und wen nicht. Das geht allerdings nur schriftlich in Form eines Testaments.

Du musst Deinen letzten Willen aufsetzen und erklären, wer Dich beerben soll und wen Du enterbst. Eine Begründung ist nicht nötig, warum Du jemanden von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt.

Beispiele: Um Deine Kinder zu enterben, könntest Du folgende Formulierung wählen: „Meine Kinder sollen mich nicht beerben“. Willst Du nur Deine Tochter enterben, könntest Du im Testament folgenden Satz schreiben: „Erbe ist mein Sohn, meine Tochter setze ich auf den Pflichtteil“. Diese Aussage wird so ausgelegt, dass Du Deine Tochter enterben willst (§ 2304 BGB).

Setzt Du jemanden in Deinem Testament zum Alleinerben ein, erklärst Du damit einerseits, dass der gesamte Nachlass dieser Person zufallen soll. Andererseits bringst Du damit klar zum Ausdruck, dass niemand anders erben soll.

Das ist die typische Situation, die ein Ehepaar mit einem Berliner Testament regelt: „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tode von uns beiden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben“. Der länger lebende Ehepartner soll demnach Alleinerbe werden. Die Kinder werden enterbt.

Folgen der Enterbung für andere Personen

Ist jemand enterbt, so fällt dessen Anteil einer anderen Person zu. Enterbt der Erblasser einen gesetzlichen Erben, kann er einen neuen Erben an dessen Stelle einsetzen. Setzt er keinen Ersatzerben ein, wird der Anteil der enterbten Person nach der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Der Nachlass geht dann an die Abkömmlinge der enterbten Person. Man behandelt die enterbte Person so, als ob sie gestorben wäre.

Beispiel: Ein Witwer hat einen Sohn und eine Tochter mit zwei Enkelkindern. In seinem Testament enterbt der Vater die Tochter. Der Anteil, den die Tochter eigentlich geerbt hätte, fällt jetzt nicht automatisch dem Bruder zu, sondern den beiden Kindern der Tochter.

Bei der Auslegung von Testamenten kommt es immer auf den Willen des Erblassers an. Wird ein Verwandter von der Erbfolge ausgeschlossen, dann treten die Kinder an dessen Stelle, es sei denn, dass der Erblasser auch diese ausschließen wollte. Dafür sind aber konkrete Anhaltspunkte erforderlich. In der Regel ist nur der Genannte ausgeschlossen (BayOLG, 10.04.1989, Az. BReg. 1a Z 72/88).

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Wenn der Erblasser nahe Angehörige enterbt hat, haben sie zumindest Anspruch auf einen Teil des Vermögens. Das basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch für seine nahen Angehörigen Fürsorgepflichten hat – auch nach dem Tod.

Anspruch auf einen Pflichtteil haben nur die nächsten Angehörigen (§ 2303 BGB):

  1. Kinder, unabhängig davon, ob sie nichtehelich oder adoptiert sind
  2. der Ehegatte, wenn zum Zeit­punkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand
  3. die Eltern, sofern die verstorbene Person selbst keine Kinder hatte

Enkel und Urenkel haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und deren Eltern nicht mehr leben.

Wichtig: Geschwister des Erblassers haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Großeltern sind auch nicht pflichtteilsberechtigt.

Wie bekommst Du Deinen Pflichtteil?

Wer enterbt ist, muss seine Rechte geltend machen. Das Nachlassgericht spricht den Pflichtteil nicht automatisch zu.

In einem ersten Schritt kannst Du schriftlich die Erben um Auskunft bitten, damit Du den Wert des Pflichtteils bestimmen kannst. Den konkret berechneten Pflichtteil kannst Du dann vom Erben oder der Erbengemeinschaft verlangen. Weigern die sich, den Pflichtteil zu zahlen, musst Du Deinen Anspruch einklagen und vor Gericht ziehen.

Verzicht auf den Pflichtteil

Kinder verlangen eher selten ihren Pflichtteil, wenn sie von den Eltern durch ein Berliner Testament enterbt wurden. Sie verzichten gewöhnlich darauf. Damit könnten sie den überlebenden Elternteil nämlich in finanzielle Schwierigkeiten bringen – etwa, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht, die verkauft werden müsste, um den Pflichtteil bezahlen zu können.

Pflichtteil und Sozialleistungen

Ist eine Person in der Erbfolge stark verschuldet oder lebt sie von Bürgergeld oder anderen Sozialleistungen, kann es sein, dass der Erblasser sein Vermögen vor dem Zugriff Dritter schützen will – er enterbt die Person, zum Beispiel seine Tochter, durch ein Berliner Testament. Das Jobcenter kann in einer solchen Konstellation grundsätzlich nicht verlangen, dass die enterbte Person ihren Pflichtteilsanspruch geltend macht. Denn damit würde der ausdrückliche Wille der Eltern unterlaufen werden.

Anders ist es, wenn im Nachlass ausreichend Barvermögen vorhanden ist, um den Erben auszuzahlen. Dann muss das enterbte Kind von den Erben seinen Pflichtteil einfordern (SG Mainz, 23.08.2016, Az. S 4 AS 921/15).

Wie groß ist der Pflichtteil?

Wie viel Du als Pflichtteilsberechtigter tatsächlich bekommst, ergibt sich aus dem Wert der gesamten Erbschaft und Deiner Pflichtteilsquote.

Pflichtteilsquote ermitteln

Der Pflichtteil beläuft sich immer auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei der Berechnung müssen alle Verwandten berücksichtigt werden, auch die, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2310 BGB). Das ist der Fall, wenn sie erbunwürdig sind, enterbt wurden oder die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Wichtig: Wer auf sein Erbe in einem Vertrag mit dem Erblasser schon zu dessen Lebzeiten verzichtet hat, wird nicht mitgezählt (§ 2346 BGB).

Beispiel: Die Witwe Adele verstirbt und hinterlässt drei Kinder Berta, Christoph und Dirk. Berta hat schon vor dem Tod ihrer Mutter auf ihr Erbe verzichtet. Christoph ist Alleinerbe. Dirk wurde enterbt. Wie hoch ist der Pflichtteil, den Dirk von Christoph verlangen kann?

Um den Pflichtteil zu berechnen, müssen die gesetzlichen Erben feststehen. Ohne Testament wären die Kinder jeweils zu einem Drittel Erbe geworden. Berta hat verzichtet, so dass ihr gesetzlicher Erbteil bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt wird.

Nach gesetzlicher Erbfolge (ohne Berta) stünde Christoph und Dirk jeweils die Hälfte des Nachlasses zu. Da die Mutter Dirk enterbt hat, erhält er aber nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil, also ein Viertel des Nachlasses.

Nachlassverzeichnis und Wertermittlung

Ist die Quote klar, die dem Pflichtteilsberechtigten zusteht, muss der Wert des Nachlasses bestimmt werden (§ 2314 BGB).

Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben verlangen, dass sie ein Nachlassverzeichnis erstellen. Darin muss das Vermögen zum Zeit­punkt des Erbfalls aufgenommen sein, aber auch alle Schenkungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor dem Todesfall. Bei der Anfertigung darf der Pflichtteilsberechtigte anwesend sein.

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Wer befürchtet, dass das Verzeichnis unvollständig ist, kann die Erben zur Abgabe einer eidesstattlichen Ver­si­che­rung auffordern. Sie müssen dann versichern, dass alle Angaben wahrhaftig und korrekt sind.

Nachlassverbindlichkeiten und Kosten müssen immer vom Verkehrswert abgezogen werden. Auch wenn die Kosten für die Beerdigung vom Erben zu zahlen sind, können sie als sogenannte Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung des Pflichtteils abgezogen werden. Grabpflegekosten dürfen die Erben nicht vom Nachlass abziehen, wenn sie den Pflichtteil berechnen (BGH, 06.05.2021, Az. IV ZR 174/20).

Die Wertermittlung bei Grundstücken oder Unternehmen ist oft schwierig. Maßgeblich ist der Verkehrswert, der sich danach richtet, was die Erben bei einem Verkauf erzielen könnten. Auch wenn das Grundstück bereits durch die Erben verkauft wurde, hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Wertermittlung des Grundstücks. Nur so kann er überprüfen, ob das Grundstück unter Wert verkauft wurde (BGH, 29.09.2021, Az. IV ZR 328/20).

Kosten durch Sachverständige

Die Erben müssen die Kosten für die Wertermittlung aus dem Nachlass bezahlen. Das mindert auch den Pflichtteilsanspruch. Bei kleineren Nachlässen ist es daher sinnvoll, dass sich alle Beteiligten auf einen Wert einigen.

Ansonsten darf der Pflichtteilsberechtigte fordern, dass ein Sachverständiger den Wert der Nachlassgegenstände ermittelt. Allerdings muss das Gutachten nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt werden. Es reicht, wenn die Erben einen unparteiischen Sachverständigen beauftragen (BGH, 29.09.2021, Az. IV ZR 328/20).

Als Pflichtteilsberechtigter kannst Du auch selbst einen Sachverständigen beauftragen, wenn Du der Ansicht bist, dass die Werte im Nachlassverzeichnis zu niedrig angesetzt wurden. Die Kosten für das Gutachten kannst Du den Erben dann in Rechnung stellen (LG Arnsberg, 17.09.2021, Az. 1 O 261/19).

Notarielles Nachlassverzeichnis

Derjenige, der um seinen Pflichtteil kämpft, kann auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch eine Notarin oder einen Notar erstellt wird (§ 2314 Abs. 1 BGB). Notariate müssen den Nachlassbestand dann selbst ermitteln, ohne besondere Ermittlungsbefugnisse zu haben. Das kann sehr aufwendig und teuer sein. In der Diskussion ist deshalb eine Reform der Auskunftsansprüche.

Wann gibt es mehr als den Pflichtteil?

Hat der Erblasser vor seinem Tode sein Vermögen ganz oder zum Teil verschenkt, hat der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 bis 2329 BGB). Das heißt, er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Schenkungen gestanden hätte – er bekäme also mehr Geld.

Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn zwischen Schenkung und Erbfall nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind. Hat der Erblasser zu Lebzeiten ein Grundstück verschenkt, beginnt die Zehn-Jahres-Frist mit der Umschreibung im Grundbuch. Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnrecht vor, so kann hierdurch ausnahmsweise der Beginn des Fristlaufs gehindert sein (BGH, 29.06.2016, Az. IV ZR 474/15).

Bei Schenkungen an den Ehegatten endet die Frist erst zehn Jahre nach Auflösung der Ehe. Bestand die Ehe zum Todeszeitpunkt noch, gibt es gar keine Frist.

Eine Schenkung wird in Stufen bei der Ergänzung des Pflichtteils herangezogen (§ 2325 Abs. 3 BGB): Im Jahr vor dem Todesfall fließt die Schenkung in voller Höhe ein, im zweiten Jahr davor zu 90 Prozent, im dritten Jahr davor zu 80 Prozent und so weiter.

Berücksichtigung Schenkung zur Ergänzung des Pflichtteils

Schenkung erfolgt innerhalb desBerücksichtigung der Schenkung zu
1. Jahres vor dem Erbfall100 %
2. Jahres vor dem Erbfall90 %
3. Jahres vor dem Erbfall80 %
4. Jahres vor dem Erbfall70 %
5. Jahres vor dem Erbfall60 %
6. Jahres vor dem Erbfall50 %
7. Jahres vor dem Erbfall40 %
8. Jahres vor dem Erbfall30 %
9. Jahres vor dem Erbfall20 %
10. Jahres vor dem Erbfall10 %
11. Jahres oder früher vor dem Erbfallkeine Berücksichtigung

Quelle: Finanztip-Recherche, § 2325 Abs.3 BGB (Stand: April 2023)

Der Enterbte kann von den Beschenkten Auskunft über die Höhe und den Zeit­punkt der Schenkung verlangen. Der Erbe muss den Pflichtteil ergänzen, und zwar auch dann, wenn nicht er, sondern ein Dritter beschenkt worden ist.

Beispiel: Die Witwe Arens hat ebenfalls drei Kinder mit den Namen Berta, Christoph und Dirk. Der Nachlass beläuft sich auf 200.000 Euro. Die Mutter hat kurz vor ihrem Tod der Tochter Berta weitere 100.000 Euro geschenkt. Berta hat deshalb auf ihr Erbe verzichtet, Christoph soll laut Testament Alleinerbe sein, und Dirk ist enterbt. Was kann Dirk verlangen?

Ohne Testament wären die drei Kinder der Witwe jeweils zu einem Drittel Erbe geworden. Berta hat verzichtet, so dass ihr gesetzlicher Erbteil bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt wird. Nach der gesetzlichen Erbfolge stünden Christoph und Dirk jeweils die Hälfte des Nachlasses zu. Dirk erhält als Pflichtteil die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des Nachlasses.

Zudem bekommt er noch eine Ergänzung des Pflichtteils, die ihm auch ein Viertel der Schenkung sichert: also 25.000 Euro von den 100.000 Euro, die Berta bekommen hat. Insgesamt kann Dirk 75.000 Euro von Christoph verlangen.

Geschenke werden auf den Pflichtteil angerechnet

Der Pflichtteilsberechtigte muss sich Schenkungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, die er zu Lebzeiten des Erblassers bekommen hat – etwa als Voraus auf seinen Pflichtteil (§ 2315 BGB). Das muss der Schenkende nicht ausdrücklich sagen. Es kann sich auch aus den Umständen ergeben.

Kannst Du auch den Pflichtteil entziehen?

Eltern können ihre Kinder nur unter besonderen Umständen komplett enterben, also ihnen auch den Pflichtteil entziehen. Das müssen sie im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich anordnen und auch die Gründe dafür anführen. Die Hürden für einen Pflichtteilsentzug sind sehr hoch.

Wer seine Eltern getötet hat, bekommt nichts (BVerfG, 19.04.2005, Az. 1 BvR 1644/00 sowie 188/03).

Auch aus diesen Gründen kann sich ergeben, dass ein Pflichtteilsberechtigter ganz leer ausgeht (§ 2333 BGB):

  • Der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser, einem nahen Angehörigen oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben.
  • Die enterbte Person hat sich eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens gegen den Erblasser oder einen nahestehenden Menschen schuldig gemacht. Das können Diebstahl oder Körperverletzung sein. Allerdings ist nicht jede Körperverletzung ein schweres Verbrechen (LG Frankenthal, 11.03.2021, Az. 8 O 308/20). Beleidigungen reichen dafür nicht.
  • Die enterbte Person ist wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden oder ist deshalb in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht. Es müsste dem Erblasser im Einzelfall unzumutbar sein, dem Pflichtteilsberechtigten seinen Anteil als wirtschaftliche Mindestbeteiligung hinterlassen zu müssen.

Nicht komplett enterbt werden kann ein Kind, das jeglichen Kontakt abgebrochen hat und sich überhaupt nicht um die Eltern gekümmert hat.

Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten, darf er den Pflichtteil nicht mehr entziehen (§ 2337 BGB). Steht eine solche Festlegung noch im Testament, so wird sie dann unwirksam.

Wann verjährt Dein Anspruch auf Pflichtteil?

Pflichtteilsansprüche verjähren in einer Frist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt also in der Regel am 1. Januar des Jahres zu laufen, das auf den Todesfall folgt und nachdem der Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung erfahren hat.

Beispiel: Der Erblasser ist im November 2020 verstorben. Das Nachlassgericht hat das Testament im März 2021 eröffnet und das dazu gehörige Protokoll auch an die Pflichtteilsberechtigten verschickt. In diesem Fall verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil am 31. Dezember 2024.

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Für die Erstellung eines digitalen Nachlassverzeichnisses kannst Du das kostenpflichtige Tool des Erblotsen nutzen. Weitere Informationen zu dem Angebot und zur Untersuchung findest Du im Ratgeber Erbengemeinschaft.

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