Haben Sie auch schon einmal eine Flugverspätung erlebt?
Flugverspätung
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Franziska -
28. Mai 2014 um 12:42 -
Erledigt
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Kann es sein, dass Airlines Flüge manchmal absichtlich streichen, da diese Entschädigungen günstiger sind und man lieber 2 halb leere Maschinen zu einer vollen zusammenfasst? Haben Sie da einmal etwas mitbekommen, den ich habe da so einen Verdacht...
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Habe folgendes Problem: Wir haben bei Air France Flüge von München nach Costa-Rica und zurück für Februar 2014 gebucht. Heute (5.12.13) teilt Air France mit, dass der zentrale Langstreckenflug München - Atlanta storniert wurde und wir deshalb auf eine andere Strecke München - Paris - Atlanta - San Jose (Costa Rica) umgebucht wurden. Der ursprüngliche Flug hatte 1 Stopp und traf am gleichen Tag (!) am Ziel an. Die neue Flugstrecke enthält 2 Stopps, einen Zwischenaufenthalt über Nacht in Atlanta und Ankunft in Costa Rica am nächsten Tag! Verspätung ca. 16 Stunden. Wir wollen dies nicht akzeptieren. Der Rückflug kann bisher stattfinden wie ursprünglich gebucht.
Können wir verlangen, dass Air France uns eine bessere Verbindung anbietet, was lt. Flugplan durchaus möglich ist? Falls Air France dazu nicht bereit ist, können wir sämtliche Flüge oder nur den Hinflug stornieren und den gezahlten Preis zurück verlangen? Air France antwortet weder telefonisch noch per eMail innerhalb angemessener Zeit. Wäre für jeden nützlichen Rat dankbar.
JOMISA
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Antwort von der Finanztip Expertin Frederike Roser:
Zitat
Hallo JOMISA!Wenn ein Flug annulliert wird, haben Passagiere entweder Recht auf eine alternative Beförderung oder auf die volle Erstattung des Ticketpreises – je nach Wunsch. Wenn Ihnen also der Vorschlag von Air France für einen alternativen Flug nicht gefällt, müssten Sie ihn normalerweise kostenlos stornieren können und bereits bezahltes Geld zurückbekommen. Weil die Fluggesellschaft Sie über 14 Tage im Voraus über die Annullierung benachrichtigt hat, haben Sie allerdings keinen Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung.Sie haben es genau richtig gemacht und sich als erstes direkt an Air France gewendet. Fragen Sie dort nach, ob ein anderer Flug möglich wäre oder stornieren Sie, wenn Sie einen alternativen Flug buchen wollen. Auf https://www.skyscanner.de finden Sie zum Beispiel einen Preisvergleich für die Flugsuche. Vielleicht finden Sie dort ja sogar einen günstigeren Flug. Mehr zum Thema Fluggastrechte gibt's bei Finanztip unter: https://www.finanztip.de/fluggastrechte
Und noch einen Tipp: Wenn Sie sich mit der Airline nicht einigen können, kann vielleicht auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr weiter helfen: https://soep-online.de.
Viel Erfolg und trotz dem Ärger eine schöne Reise!
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hallo experin/expertedie
fluggastrechte nehmen ja immer bezug auf die fluggesellschaft, die etwas falsch gemacht. gelten die rechte nun auch, wenn man bei einem reiseveranstalter ein pauschalarrangement gebucht hat, also flug und hotel als paket. wen muss ich in diesem fall belangen, den veranstalter oder die fluggesellschaft. und: welche ansprüche habe ich im folgenden konkreten fall (ich lebe in der schweiz): gebuchter abflug ab genf, schweiz nach ägypten. nach flugannulierung (hin und zurück, 5 tage vorher kommuniziert) alternativflug um 9.00 ab köln (deutschland). meine fragen: muss der reiseveranstalter die bahnreise und den hotelaufenthalt entschädigen? kann ich alternativ zum hotelaufenthalt auch den nachtzug nehmen? habe ich zusätzlich anspruch auf die 600 euro entschädigung (mehr als 3500 km)? p.s. der reiseveranstalter will weder den nachtzug noch das hotel bezahlen (obwohl eine an- bzw. rückreise am selben tag aus der schweiz unmöglich ist), sondern lediglich ein "zug-zum-flug-ticket" und offeriert 70 euro entschädigung. herzlichen dank für die antworten und gruss, rene
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Antwort von der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:
ZitatAlles anzeigenHallo Rene,
da die Schweiz kein Mitgliedstaat ist, gilt die Verordnung dort nicht unmittelbar. Allerdings ist sie aufgrund eines bilateralen Luftverkehrsabkommens Schweiz-EG auch in der Schweiz anwendbar. Sie können sich also darauf berufen.
1. Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter?
Im Grundsatz soll die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte auch die Rechte des Pauschaltouristen stärken. Allerdings können die Anspruchssysteme des Reisevertrages und der europäischen VO nur alternativ geltend gemacht werden. Sie müssen sich daher entscheiden, ob Sie direkt Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen nach der VO geltend machen oder Ihren Reiseveranstalter auf Gewährleistung in Anspruch nehmen.
2. Ansprüche nach Flugannulierung
Art. 9 BetreuungsleistungenUnter die Betreuungsleistungen fallen m.E. auch die Transportkosten und die Hotelunterbringung. Das muss aus meiner Sicht ersetzt werden. Wenn das Zug-zum Flug-Ticket den Nachtzug beinhaltet, ist auch der Nachtzug zu ersetzen. Hier würde ich nicht locker lassen. Art. 7 AusgleichszahlungÜberprüfen Sie die genauen Flugkilometer, zum Beispiel mit diesem Entfernungsrechner: http://www.luftlinie.org/ Von Genf nach Kairo sind es nur etwa 2.800 km. Nach den Flugkilometern richtet sich die Ausgleichszahlung. Und es kommt darauf an, wie viele Stunden Sie früher/später abgeflogen sind und wieviel Stunden Sie früher/später angekommen sind. Das kann ich Ihrer Anfrage nicht entnehmen. Maximal 1 Stunde früher abfliegen und maximal 2 Stunden später ankommen, müssen Sie akzeptieren. Wenn die Verspätung in diesem Korridor bleibt, können Sie keine Ausgleichszahlung verlangen. Die angebotenen 70 Euro kann ich so nicht nachvollziehen. Lassen Sie sich das doch einfach von Ihrem Veranstalter nochmal erläutern.
Näheres lesen Sie in unserem Ratgeber zu den Fluggastrechten: https://www.finanztip.de/fluggastrechte/
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beste Grüße,
Britta
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Zitat
Da die Schweiz kein Mitgliedstaat ist, gilt die Verordnung dort nicht unmittelbar. Allerdings ist sie aufgrund eines bilateralen Luftverkehrsabkommens Schweiz-EG auch in der Schweiz anwendbar. Sie können sich also darauf berufen.
Die Schweiz ist nicht Mitgliedsstaat der EU. Die Schweiz hat mit der EU ein bilaterales Abkommen geschlossen, wonach sie die Europäische Fluggastrechteverordnung, die VO (EG) 261/2004, übernimmt.Doch so klar ist das alles nicht! Insofern muß man die Frage 'Gilt die EU-Fluggastrechteverordnung auch in der Schweiz?' mit einem deutlichen 'Jein!' beantworten. Näheres siehe in meinem Blogbeitrag.
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Hallo,
wir hatten im Rahmen einer Pauschalreise von den Kanarischen Inseln auf dem Rückflug eine Verspätung von mehr als 4 Stunden. Am Flughafen hat die Airline Verzehrgutscheine in Höhe von 15€ pro Person ausgegeben. Nach meinem Verständnis steht uns nun pro Person eine Entschädigung von 400€ zu. Stimmt das? Nehme ich nun die Airline oder den Reiseveranstalter in die Pflicht?
Über eine rasche Antwort würde ich mich freuen.
Vielen Dank
Daniel
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Antwort von der Finanztip Expertin Frederike Roser:
ZitatHallo Daniel!
Auch für einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise in der EU gilt grundsätzlich die europäísche Fluggastrechteverordnung und Passagiere haben bei einer Verspätung über drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung. Unser Ratgeber Flugverspätung und unser Rechner helfen Ihnen, den eigenen Fall einschätzen zu können: https://www.finanztip.de/flugverspaetung/ .
Ihre Ansprüche machen Sie auch bei einer Pauschalreise am besten direkt bei der Airline geltend.Der ausgeteilte Verzehrgutschein deckt in Ihrem Fall Ihren Anspruch auf Verpflegung am Flughafen ab. Eine Ausgleichszahlung ist davon unabhängig. Wenn also keine außergewöhnlichen Umstände für Ihre Verspätung verantwortlich waren, stehen Ihnen vermutlich 400 Euro Entschädigung pro Person zu. In unserem Ratgeber oder über unseren Rechner bekommen Sie ein Musterschreiben, das Sie bei der Airline einreichen können.Viel Erfolg und alles Gute!Halten Sie uns gerne auf dem Laufenden, ob Sie Ihre Entschädigung erhalten haben.
Viele Grüße
Frederike
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Zitat
Auch für einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise in der EU gilt grundsätzlich die europäísche Fluggastrechteverordnung und Passagiere haben bei einer Verspätung über drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung. Unser Ratgeber Flugverspätung und unser Rechner helfen Ihnen, den eigenen Fall einschätzen zu können: https://www.finanztip.de/flugverspaetung/ . Ihre Ansprüche machen Sie auch bei einer Pauschalreise am besten direkt bei der Airline geltend.
Der unterstrichene Satz ist richtig, kann auch mißverstanden werden. Pauschalreisende melden Ansprüche gem. der europ. Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) nicht nur 'am besten' sondern ausschließlich (!) bei der Airline an. Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.
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