Fluggastrechte EU
Das sind Deine Rechte bei Problemen mit der Fluggesellschaft

Finanztip-Expertin für Recht
Ob sich Dein Flug verspätet, überbucht oder ganz ausgefallen ist oder das Gepäck nicht ankommt: Wenn die Reise mit dem Flugzeug nicht glatt läuft, hast Du Rechte nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) sowie nach dem Montrealer Abkommen. Wir geben Dir einen Überblick darüber, welche Ansprüche Dir zustehen und wie Du zu Deinem Recht kommst.
Deine Rechte und Ansprüche gegen eine Fluggesellschaft finden sich in der europäischen Fluggastrechteverordnung. Dabei kommt es immer darauf an, was bei Dir konkret schiefgelaufen ist. Um sich auf Fluggastrechte berufen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Regelungen der Verordnung gelten ebenfalls in der Schweiz, Norwegen und Island. Seit Januar 2021 gelten die EU-Vorschriften über Fluggastrechte nicht mehr für Flüge aus dem Vereinigten Königreich (UK) in die EU, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in Großbritannien oder einem anderen Land außerhalb der EU durchgeführt werden. Die EU-Vorschriften gelten jedoch weiterhin für Flüge aus Großbritannien in die EU, die von einer europäischen Airline durchgeführt werden.
Kommt Dein Flug mehr als drei Stunden zu spät ans Ziel, kannst Du eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro bekommen – zumindest dann, wenn die Fluggesellschaft selbst für die Verspätung verantwortlich ist.
Im Fall einer Verspätung muss sich die Airline um Deine Verpflegung kümmern, zwei Telefonate oder E-Mails ermöglichen und eine Übernachtung zahlen, falls die Maschine erst am nächsten Tag starten soll. Weitere Informationen und ein entsprechendes Musterschreiben findest Du in unserem Ratgeber Flugverspätung.
Wurde dein Flug gestrichen, kannst Du Dir den Flugpreis erstatten lassen oder auf eine anderweitige Beförderung bestehen. Zusätzlich hast Du eventuell Anspruch auf Entschädigung, wenn Dein Flug ganz ausfällt. Was Dir genau zusteht und wie Du es einfordern kannst, erfährst Du im Ratgeber Flugannullierung.
Manchmal verkaufen die Airlines mehr Tickets, als es Plätze im Flieger gibt. Erscheinen zu viele Fluggäste, bietet die Airline wegen Überbuchung meist einen anderen Flug an oder versucht, die Fluggäste davon zu überzeugen, freiwillig von der Buchung zurückzutreten.
Lass Dich auf ein solches Angebot nur ein, wenn der Kompromiss für Dich passt. Sobald Du das Angebot annimmst, verfallen weitere Ansprüche auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaft. Falls Du lieber mit Deinem gebuchten Flug reisen willst, solltest Du darauf bestehen und der Flugumbuchung nicht zustimmen.
Findet sich bei Überbuchung niemand, der freiwillig auf seinen Platz verzichtet, dann wird eine entsprechende Anzahl an Passagieren umgebucht. Das bedeutet: Die Airline befördert die Passagiere gegen ihren Willen nicht. Bei einer solchen Nichtbeförderung stehen Dir dieselben Rechte zu wie bei einer Flugannullierung. Kannst Du in der gebuchten Maschine nicht mitfliegen, hast Du also auf jeden Fall Anspruch auf eine alternative Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Außerdem muss die Airline Dich angemessen betreuen und eventuell eine Ausgleichszahlung leisten.
Beispiel: Ein Reisender buchte einen Flug von Düsseldorf nach Johannesburg über Paris. Der Flug nach Paris wurde gestrichen. Daraufhin buchte die Airline den Gast eigenmächtig auf einen Flug von Düsseldorf über Amsterdam nach Johannesburg. Die Umbuchung war eine Nichtbeförderung, so dass eine Ausgleichszahlung fällig wurde (AG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2017, Az. 49 C 343/17).
Ist die gebuchte Beförderungsklasse überbucht, so ist das keine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung. Wegen eines sogenannten Downgrading hat ein Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung (LG Landshut, Urteil vom 4. Mai 2017, Az. 41 O 2511/16).
Aus wichtigen Gründen darf die Airline einem Passagier allerdings die Beförderung verweigern – zum Beispiel, wenn er ein Sicherheitsrisiko darstellt, er starke gesundheitliche Probleme hat oder notwendige Dokumente wie Reisepass oder Visum fehlen.
Die Fluggesellschaft darf die Beförderung aber nicht verweigern, weil der Passagier am Check-in nicht die Kreditkarte vorlegen kann, mit der er das Ticket bezahlt hat. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Main) nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die spanische Airline Iberia (Urteil vom 27. Januar 2011, Az. 2-24 O 142/10).
Auch bei Flügen im Rahmen einer Pauschalreise hast Du Ansprüche nach der EU-Verordnung. Du solltest Deine Rechte am besten direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen und nicht gegenüber dem Reiseveranstalter. Von dem kannst Du eventuell eine Minderung des Reisepreises fordern.
Haben sogenannte außergewöhnliche Umstände zu Verspätung oder Ausfall geführt, muss die Fluggesellschaft keinen Ausgleich zahlen. Was aber genau solche außergewöhnlichen Umstände sind, ist in der Verordnung nicht geregelt. Darüber wird zwischen Passagieren und Fluggesellschaften oft gestritten.
Extrem schlechtes Wetter kann ein außergewöhnlicher Umstand sein, denn auf das Wetter hat die Airline keinen Einfluss. Dementsprechend muss die Airline oft keine Ausgleichszahlung zahlen, wenn der Flug wegen Schlechtwetter ausfällt. Fehlte aber das Enteisungsmittel oder war die Maschine nicht angemessen auf den Winter vorbereitet, liegt das in der Verantwortung der Fluggesellschaft.
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung oder Annullierung eines Fluges, weil das Flugzeug bei einem Flug am Vortag von einem außergewöhnlichen Umstand betroffen war, so kann dies zum Ausschluss der Entschädigungszahlung führen (BGH, Urteil vom 6. April 2021, Az. X ZR 11/20).
Ein Streik der Piloten oder der Fluglotsen kann ein außergewöhnlicher Umstand sein – es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren zum Beispiel ein Anspruch auf Entschädigung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt werden. Streicht die Airline deshalb den Flug, weil nicht gewährleistet ist, dass alle Passagiere den Flug erreichen können, sind das keine außergewöhnlichen Umstände (BGH, Urteil vom 4. September 2018, Az. X ZR 111/17).
Der Europäische Gerichtshof hatte in einem Fall eine Krankheitswelle der Belegschaft, einen sogenannten wilden Streik rechtlich zu beurteilen. Tuifly hatte wegen Personalengpässen einzelne Flüge gestrichen und sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein „wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, urteilte das Gericht (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17 u.a.)
Falls Du nicht sicher bist oder die Hintergründe der Verspätung oder Annullierung nicht kennst, fordere eine Ausgleichszahlung. Im Zweifel muss die Fluggesellschaft vor Gericht beweisen, dass sie die Umstände tatsächlich nicht zu verantworten hatte.
Übrigens: Die Gründe für eine Überbuchung sind unerheblich. In dieser Situation kann sich die Fluggesellschaft grundsätzlich nicht mit außergewöhnlichen Umständen herausreden.
Nutze unseren speziell entwickelten Rechner, um einschätzen zu können, ob Dir eine Entschädigung nach der EU-Verordnung für Fluggastrechte zusteht. Nachdem Du alle Fragen beantwortet hast, erhältst Du einen Überblick, welche Ansprüche Du wahrscheinlich hast. Lade Dir einfach das PDF-Dokument mit dem ausführlichen Ergebnis und einem angepassten Musterschreiben herunter.
Wenn Du Deine Forderungen an die Airline gestellt hast, das Unternehmen aber nicht zahlt, kannst Du als Verbraucher eine Schlichtung beantragen. Oder Du beauftragst ein Unternehmen, das Deine Rechte durchsetzt, bei Erfolg allerdings einen Anteil davon behält. Schließlich kannst Du versuchen, Deine Ansprüche zu verkaufen.
Es gibt für Verbraucher zwei Schlichtungsstellen, wenn es um Ärger mit einer Fluggesellschaft geht. Welche Schlichtungsstelle für Dich zuständig ist, hängt von der Airline ab. Ist sie Mitglied bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP), ist diese auch für Dein Anliegen zuständig. Für die Schlichtung mit Fluggesellschaften, die sich nicht der SÖP angeschlossen haben, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig.
SÖP: Hat die Airline Deine Forderung abgelehnt oder nicht reagiert, kannst Du Dich kostenlos an die SÖP wenden. Sie ist von der Bundesregierung und der Europäischen Kommission anerkannt.
Es gibt vier Voraussetzungen für eine Schlichtung durch die SÖP:
Schlichtungsstelle Luftverkehr: Findet sich Deine Fluggesellschaft nicht in der Mitgliederliste der SÖP, kannst Du Dich an die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ) wenden.
Die Voraussetzungen für eine behördliche Schlichtung sind ähnlich: Du musst aus überwiegend privaten Gründen geflogen sein und musst die Airline vorab angeschrieben haben, allerdings ohne Erfolg oder ohne Reaktion innerhalb von zwei Monaten.
Bist Du unsicher, ob die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim BfJ für Deine Ansprüche zuständig ist, kannst Du dort anfragen.
Wer seine Entschädigung so schnell wie möglich haben will, kann sich an einen Sofortentschädiger wenden. Solche Unternehmen prüfen zunächst die Erfolgsaussichten. Stehen die Chancen gut, unterbreiten sie Dir ein Angebot. Stimmst Du zu, kauft das Unternehmen die Forderung und zahlt Dir sofort eine Entschädigung aus – abzüglich Provision. Auch wenn der Anbieter von der Airline kein Geld bekommt, kannst Du Deine Entschädigung behalten. Unsere Empfehlung unter diesen Anbietern ist EUFlight. Du kannst Dich aber auch an Compensation2go wenden.
Etwas weniger Provision musst Du in der Regel zahlen, wenn Du Dich an einen Fluggasthelfer wendest, der auf dem Inkasso-Weg Deine Ansprüche durchsetzt. Erreicht der Anbieter nichts, musst Du auch nicht zahlen.
Wir haben zwölf Anbieter untersucht. Besonders überzeugt hat uns flug-verspaetet.de. Wir empfehlen aber auch SOS Flugverspätung, EUClaim sowie Claim Flights. Bevor Du einem der Fluggasthelfer einen Auftrag erteilst, solltest Du Dir die vier empfehlenswerten Anbieter genauer ansehen. Mehr dazu findest Du in unserem Ratgeber Fluggasthelfer.
Auf Dein Handgepäck solltest Du selbst aufpassen, die Fluggesellschaft ist jedoch für aufgegebenes Gepäck verantwortlich. Welche Ansprüche Du bei Beschädigung oder Verlust hast, regelt das Montrealer Abkommen. Darin ist festgelegt, dass Passagiere derzeit umgerechnet bis zu 1.430 Euro Schadensersatz bekommen können.
Eine Reisegepäckversicherung ist meist teuer und überflüssig. Was eine solche Versicherung kostet und in welchen Situationen sie einspringt, kannst Du im Ratgeber Reisegepäckversicherung nachlesen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 legt fest, dass Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität die gleichen Möglichkeiten zu Flugreisen haben sollen wie alle anderen. Um das zu gewährleisten, müssen Fluggesellschaften und Flughäfen Menschen, die etwa weniger gut zu Fuß sind als andere, Unterstützung und kostenlose Hilfe anbieten.
Dazu zählen die Begleitung und Betreuung sowie die Beförderung von Rollstühlen oder Blindenhunden. Um den Betreuungsservice in Anspruch zu nehmen, sollten sich körperlich eingeschränkte Flugreisende mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft anmelden.
Die europäischen Fluggastrechte beginnen bei der Flugbuchung. Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verpflichtet Fluggesellschaften, Reiseveranstalter und Reisevermittler zur Preistransparenz.
Die Anbieter oder Vermittler müssen im Internet die Endpreise angeben – inklusive aller Steuern und Gebühren. Wenn bei Deiner Buchung Preisangaben nicht korrekt sind, kannst Du Dich beim Luftfahrt-Bundesamt beschweren.
Fluggesellschaften müssen den Ticketpreis zu Beginn der Buchung aufschlüsseln und neben dem Endpreis auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte ausweisen (KG Berlin, Urteil vom 3. September 2020, Az. 23 U 34/16).
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