Fluggastrechte EU

Das sind Deine Rechte bei Problemen mit der Fluggesellschaft

Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Fluggäste sind rechtlich gut geschützt, wenn sich der Flug verspätet oder ganz ausfällt. Sie können nach der Fluggastrechteverordnung bis zu 600 Euro Entschädigung bekommen.
  • Geht auf einem Flug Gepäck verloren oder wird es beschädigt, können Reisende bis zu 1.430 Euro von der Fluggesellschaft verlangen. Das ist im Montrealer Abkommen geregelt.

So gehst Du vor

  • Ist Dein Flug ausgefallen oder hat er sich verspätet, kannst Du mit unserem Rechner Deine Ansprüche ermitteln. Mit unserem Tool kannst Du das passende Mus­ter­schrei­ben erstellen und an die Airline schicken.
  • Reagiert das Unternehmen nicht oder weigert es sich zu zahlen, kannst Du Dich kostenlos an eine Schlichtungsstelle wenden.
  • Willst Du Dich nicht selbst mit der Airline herumstreiten, kannst Du Deine Entschädigungsforderung verkaufen. Dazu empfehlen wir EUFlight und Compensation2go.
  • Als Alternative kannst Du einen Inkasso-Dienstleister beauftragen. Wir empfehlen flug-verspaetet.de. Auch geeignet sind SOS Flugverspätung, EUClaim oder Claim Flights.

Ob sich Dein Flug verspätet, überbucht oder ganz ausgefallen ist oder das Gepäck nicht ankommt: Wenn die Reise mit dem Flugzeug nicht glatt läuft, hast Du Rechte nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) sowie nach dem Montrealer Abkommen. Wir geben Dir einen Überblick darüber, welche Ansprüche Dir zustehen und wie Du zu Deinem Recht kommst.

Welche Fluggastrechte stehen Dir zu?

Deine Rechte und Ansprüche gegen eine Fluggesellschaft finden sich in der europäischen Fluggastrechteverordnung. Dabei kommt es immer darauf an, was bei Dir konkret schiefgelaufen ist. Um sich auf Fluggastrechte berufen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Dein Flug ist in einem EU-Land gestartet oder
  2. Dein Flug ist in einem EU-Land gelandet und die betroffene Airline hat ihren Sitz in einem Mitgliedsland der Europäischen Union.

Die Regelungen der Verordnung gelten ebenfalls in der SchweizNorwegen und Island. Seit Januar 2021 gelten die EU-Vorschriften über Fluggastrechte nicht mehr für Flüge aus dem Vereinigten Königreich (UK) in die EU, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in Großbritannien oder einem anderen Land außerhalb der EU durchgeführt werden. Die EU-Vorschriften gelten jedoch weiterhin für Flüge aus Großbritannien in die EU, die von einer europäischen Airline durchgeführt werden.

Flugverspätung

Kommt Dein Flug mehr als drei Stunden zu spät ans Ziel, kannst Du eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro bekommen – zumindest dann, wenn die Fluggesellschaft selbst für die Verspätung verantwortlich ist.

Im Fall einer Verspätung muss sich die Airline um Deine Verpflegung kümmern, zwei Telefonate oder E-Mails ermöglichen und eine Übernachtung zahlen, falls die Maschine erst am nächsten Tag starten soll. Weitere Informationen und ein entsprechendes Mus­ter­schrei­ben findest Du in unserem Ratgeber Flugverspätung.

Flugannullierung

Wurde dein Flug gestrichen, kannst Du Dir den Flugpreis erstatten lassen oder auf eine anderweitige Beförderung bestehen. Zusätzlich hast Du eventuell Anspruch auf Entschädigung, wenn Dein Flug ganz ausfällt. Was Dir genau zusteht und wie Du es einfordern kannst, erfährst Du im Ratgeber Flugannullierung.

Nichtbeförderung

Manchmal verkaufen die Airlines mehr Tickets, als es Plätze im Flieger gibt. Erscheinen zu viele Fluggäste, bietet die Airline wegen Überbuchung meist einen anderen Flug an oder versucht, die Fluggäste davon zu überzeugen, freiwillig von der Buchung zurückzutreten.

Lass Dich auf ein solches Angebot nur ein, wenn der Kompromiss für Dich passt. Sobald Du das Angebot annimmst, verfallen weitere Ansprüche auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaft. Falls Du lieber mit Deinem gebuchten Flug reisen willst, solltest Du darauf bestehen und der Flugumbuchung nicht zustimmen.

Findet sich bei Überbuchung niemand, der freiwillig auf seinen Platz verzichtet, dann wird eine entsprechende Anzahl an Passagieren umgebucht. Das bedeutet: Die Airline befördert die Passagiere gegen ihren Willen nicht. Bei einer solchen Nichtbeförderung stehen Dir dieselben Rechte zu wie bei einer Flugannullierung. Kannst Du in der gebuchten Maschine nicht mitfliegen, hast Du also auf jeden Fall Anspruch auf eine alternative Beförderung zum nächstmöglichen Zeit­punkt. Außerdem muss die Airline Dich angemessen betreuen und eventuell eine Ausgleichszahlung leisten.

Beispiel: Ein Reisender buchte einen Flug von Düsseldorf nach Johannesburg über Paris. Der Flug nach Paris wurde gestrichen. Daraufhin buchte die Airline den Gast eigenmächtig auf einen Flug von Düsseldorf über Amsterdam nach Johannesburg. Die Umbuchung war eine Nichtbeförderung, so dass eine Ausgleichszahlung fällig wurde (AG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2017, Az. 49 C 343/17). 

Ist die gebuchte Beförderungsklasse überbucht, so ist das keine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung. Wegen eines sogenannten Downgrading hat ein Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung (LG Landshut, Urteil vom 4. Mai 2017, Az. 41 O 2511/16).

Aus wichtigen Gründen darf die Airline einem Passagier allerdings die Beförderung verweigern – zum Beispiel, wenn er ein Sicherheitsrisiko darstellt, er starke gesundheitliche Probleme hat oder notwendige Dokumente wie Reisepass oder Visum fehlen.

Die Fluggesellschaft darf die Beförderung aber nicht verweigern, weil der Passagier am Check-in nicht die Kreditkarte vorlegen kann, mit der er das Ticket bezahlt hat. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Main) nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die spanische Airline Iberia (Urteil vom 27. Januar 2011, Az. 2-24 O 142/10).

Pauschalreise mit Flug

Auch bei Flügen im Rahmen einer Pauschalreise hast Du Ansprüche nach der EU-Verordnung. Du solltest Deine Rechte am besten direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen und nicht gegenüber dem Reiseveranstalter. Von dem kannst Du eventuell eine Minderung des Reisepreises fordern.

Wann liegen „außergewöhnliche Umstände“ vor?

Haben sogenannte außergewöhnliche Umstände zu Verspätung oder Ausfall geführt, muss die Fluggesellschaft keinen Ausgleich zahlen. Was aber genau solche außergewöhnlichen Umstände sind, ist in der Verordnung nicht geregelt. Darüber wird zwischen Passagieren und Fluggesellschaften oft gestritten.

Extrem schlechtes Wetter kann ein außergewöhnlicher Umstand sein, denn auf das Wetter hat die Airline keinen Einfluss. Dementsprechend muss die Airline oft keine Ausgleichszahlung zahlen, wenn der Flug wegen Schlechtwetter ausfällt. Fehlte aber das Enteisungsmittel oder war die Maschine nicht angemessen auf den Winter vorbereitet, liegt das in der Verantwortung der Fluggesellschaft.

Kommt es zu einer Ankunftsverspätung oder Annullierung eines Fluges, weil das Flugzeug bei einem Flug am Vortag von einem außergewöhnlichen Umstand betroffen war, so kann dies zum Ausschluss der Entschädigungszahlung führen (BGH, Urteil vom 6. April 2021, Az. X ZR 11/20).

Ein Streik der Piloten oder der Fluglotsen kann ein außergewöhnlicher Umstand sein – es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren zum Beispiel ein Anspruch auf Entschädigung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt werden. Streicht die Airline deshalb den Flug, weil nicht gewährleistet ist, dass alle Passagiere den Flug erreichen können, sind das keine außergewöhnlichen Umstände (BGH, Urteil vom 4. September 2018, Az. X ZR 111/17).

Der Europäische Gerichtshof hatte in einem Fall eine Krankheitswelle der Belegschaft, einen sogenannten wilden Streik rechtlich zu beurteilen. Tuifly hatte wegen Personalengpässen einzelne Flüge gestrichen und sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein „wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, urteilte das Gericht (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17 u.a.)

Falls Du nicht sicher bist oder die Hintergründe der Verspätung oder Annullierung nicht kennst, fordere eine Ausgleichszahlung. Im Zweifel muss die Fluggesellschaft vor Gericht beweisen, dass sie die Umstände tatsächlich nicht zu verantworten hatte.

Übrigens: Die Gründe für eine Überbuchung sind unerheblich. In dieser Situation kann sich die Fluggesellschaft grundsätzlich nicht mit außergewöhnlichen Umständen herausreden.

Ent­schä­di­gungs­rech­ner und Mus­ter­schrei­ben

Nutze unseren speziell entwickelten Rechner, um einschätzen zu können, ob Dir eine Entschädigung nach der EU-Verordnung für Fluggastrechte zusteht. Nachdem Du alle Fragen beantwortet hast, erhältst Du einen Überblick, welche Ansprüche Du wahrscheinlich hast. Lade Dir einfach das PDF-Dokument mit dem ausführlichen Ergebnis und einem angepassten Mus­ter­schrei­ben herunter.

Wer hilft, wenn die Airline nicht zahlt?

Wenn Du Deine Forderungen an die Airline gestellt hast, das Unternehmen aber nicht zahlt, kannst Du als Verbraucher eine Schlichtung beantragen. Oder Du beauftragst ein Unternehmen, das Deine Rechte durchsetzt, bei Erfolg allerdings einen Anteil davon behält. Schließlich kannst Du versuchen, Deine Ansprüche zu verkaufen.

1. Schlichtungsstellen

Es gibt für Verbraucher zwei Schlichtungsstellen, wenn es um Ärger mit einer Fluggesellschaft geht. Welche Schlichtungsstelle für Dich zuständig ist, hängt von der Airline ab. Ist sie Mitglied bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP), ist diese auch für Dein Anliegen zuständig. Für die Schlichtung mit Fluggesellschaften, die sich nicht der SÖP angeschlossen haben, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig.

SÖP: Hat die Airline Deine Forderung abgelehnt oder nicht reagiert, kannst Du Dich kostenlos an die SÖP wenden. Sie ist von der Bundesregierung und der Europäischen Kommission anerkannt.

Es gibt vier Voraussetzungen für eine Schlichtung durch die SÖP:

  1. Du musst grundsätzlich – zumindest überwiegend – aus privaten Gründen geflogen sein. Geschäftsreisende haben keinen Anspruch auf Schlichtung (§ 57b Abs. 1 LuftVG).
  2. Du musst zunächst selbst versucht haben, das Problem mit der Fluggesellschaft zu klären.
  3. Die Airline muss Deine Forderung ganz oder teilweise abgelehnt haben. Hast Du keine Reaktion auf Dein Schreiben bekommen, musst Du der Fluggesellschaft zwei Monate Zeit geben, bevor Du die Schlichtungsstelle anrufen kannst (§ 57b Abs, 2 Nr. 5 LuftVG). 
  4. Die Fluggesellschaft muss Mitglied im Trägerverein der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle sein. Überprüfe das anhand der aktuellen Mitgliederliste, die Du auf der Website der SÖP findest. Derzeit beteiligen sich 43 Airlines an dem Verfahren (Stand: Juni 2022). 

Schlichtungsstelle Luftverkehr: Findet sich Deine Fluggesellschaft nicht in der Mitgliederliste der SÖP, kannst Du Dich an die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ) wenden.

Die Voraussetzungen für eine behördliche Schlichtung sind ähnlich: Du musst aus überwiegend privaten Gründen geflogen sein und musst die Airline vorab angeschrieben haben, allerdings ohne Erfolg oder ohne Reaktion innerhalb von zwei Monaten.

Bist Du unsicher, ob die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim BfJ für Deine Ansprüche zuständig ist, kannst Du dort anfragen.

2. Rechtsdienstleister, die Fluggastrechte durchsetzen

Wer seine Entschädigung so schnell wie möglich haben will, kann sich an einen Sofortentschädiger wenden. Solche Unternehmen prüfen zunächst die Erfolgsaussichten. Stehen die Chancen gut, unterbreiten sie Dir ein Angebot. Stimmst Du zu, kauft das Unternehmen die Forderung und zahlt Dir sofort eine Entschädigung aus – abzüglich Provision. Auch wenn der Anbieter von der Airline kein Geld bekommt, kannst Du Deine Entschädigung behalten. Unsere Emp­feh­lung unter diesen Anbietern ist EUFlight. Du kannst Dich aber auch an Compensation2go wenden.

Etwas weniger Provision musst Du in der Regel zahlen, wenn Du Dich an einen Fluggasthelfer wendest, der auf dem Inkasso-Weg Deine Ansprüche durchsetzt. Erreicht der Anbieter nichts, musst Du auch nicht zahlen.

Wir haben zwölf Anbieter untersucht. Besonders überzeugt hat uns flug-verspaetet.de. Wir empfehlen aber auch SOS Flugverspätung, EUClaim sowie Claim Flights. Bevor Du einem der Fluggasthelfer einen Auftrag erteilst, solltest Du Dir die vier empfehlenswerten Anbieter genauer ansehen. Mehr dazu findest Du in unserem Ratgeber Fluggasthelfer.

Mehr dazu im Ratgeber Fluggasthelfer

  • Von uns emp­foh­lener Anbieter für eine Sorfortzahlung: EUFlight und Compensation2go.
  • Von uns emp­foh­lene Inkasso-Dienstleister: flug-verspaetet.de. Du kannst Dich auch an SOS Flugverspätung, EUClaim, Claim Flights wenden.

Zum Ratgeber

Welche Rechte hast Du rund ums Gepäck?

Auf Dein Handgepäck solltest Du selbst aufpassen, die Fluggesellschaft ist jedoch für aufgegebenes Gepäck verantwortlich. Welche Ansprüche Du bei Beschädigung oder Verlust hast, regelt das Montrealer Abkommen. Darin ist festgelegt, dass Passagiere derzeit umgerechnet bis zu 1.430 Euro Schadensersatz bekommen können.

So gehst Du am besten vor 

  1.  Verlust melden: Falls Du Deinen Koffer nicht auf dem Förderband der Gepäckausgabe findest, melde schon am Flughafen, dass Dein Gepäck fehlt. Manche Airlines bieten dazu auch eine besondere App an. Verlass den Flughafen nicht, bevor Du eine Bestätigung in den Händen hältst, dass Du den Verlust gemeldet hast.
  2. Noteinkäufe: Kommt Dein Gepäck verspätet an, darfst Du Dir zur Überbrückung die wichtigsten Dinge kaufen, zum Beispiel Zahnbürste, Zahnpasta sowie Unterwäsche. Bleibt der Koffer mehrere Tage verschwunden, brauchst Du sicher auch eine Grundausstattung an Kleidung. Die Fluggesellschaft muss diese Ausgaben erstatten.

    Hygiene-Artikel ersetzen die Airlines in der Regel vollständig. Bei Kleidung ersetzen sie oft nur die Hälfte, da Du die Hose und den Pullover auch noch zuhause tragen kannst.

    Luxusgegenstände muss die Fluggesellschaft nicht ersetzen. Auf solchen Kosten können Passagiere schnell sitzen bleiben, wie das Amtsgericht Frankfurt entschieden hat. Statt der geforderten 1.300 Euro – der Kläger kaufte im Armani-Jeans-Shop ein – musste die Airline nur 300 Euro erstatten (Urteil vom 1. Juni 2017, Az. 30 C 570/17 (68)).

    Das Montrealer Abkommen legt für die Erstattung die gleiche Höchstgrenze fest wie bei dem Verlust von Gepäckstücken – derzeit umgerechnet rund 1.430 Euro (Art. 22). Das ist aber nur eine Höchstgrenze und bedeutet nicht, dass Du alles bis zu dieser Summe zurückbekommst.

    Wenn Du etwas kaufst, solltest Du Dich auf die nötigsten Gegenstände beschränken und unbedingt alle Rechnungen aufheben. Erkundige Dich vorher bei der Airline, was sie erstattet. Teilweise gelten Tagessätze – unabhängig davon, was Du kaufst. Manche Fluggesellschaften geben Dir eine Grundausstattung direkt in die Hand.
  3. Schäden melden: Wurde Dein Gepäck beschädigt, musst Du den Schaden innerhalb von sieben Tagen melden – also meist noch während Deines Urlaubs. Ansonsten verlierst Du Deinen Anspruch auf Schadensersatz. Dokumentiere den Schaden am besten durch Fotos.
  4. Erstattung verlangen: Um Schadensersatz zu erhalten, musst Du als Passagier nachweisen, welche Gegenstände Du gekauft hast, welche beschädigt wurden und welche verloren gingen. Schreib am besten vor Abflug eine Packliste und bewahre die Kaufbelege auf, um den Wert Deiner Sachen nachweisen zu können.

    Du solltest schriftlich von Deiner Fluggesellschaft Erstattung verlangen. Den Neupreis bekommst Du nicht ersetzt: Der Schaden wird danach berechnet, was die Gegenstände noch wert waren. Wenn Dein Koffer zu spät ausgeliefert wurde, beträgt die Frist zur Anmeldung des Schadens 21 Tage.

    Wichtig: Im Rahmen einer Pauschalreise können Reisende zusätzlich den Reisepreis mindern, falls der Koffer zu spät oder gar nicht ankommt. Pro Tag ohne Gepäck kannst Du den Tagespreis der Reise um rund 25 Prozent mindern. Was Du dabei beachten musst, findest Du im Ratgeber Reisemängel reklamieren.
  5. Schlichtungsstelle: Stellt sich die Airline quer oder reagiert sie überhaupt nicht, kannst Du Dich an die Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Das setzt voraus, dass Du schon selbst an die Fluggesellschaft geschrieben hast, aber mit deren Antwort nicht einverstanden sind. Das Verfahren ist für Passagiere kostenlos. Die Schlichtungsstelle hat im Jahr 2021 knapp 500 Beschwerden wegen beschädigtem, verlorenem oder zu spät ausgeliefertem Gepäck bearbeitet.
  6. Fluggasthelfer: Wer sich nicht selbst mit der Fluggesellschaft rumärgern will, kann sich an den Fluggasthelfer Fairplane wenden. Dieses Fluggastrechte-Portal bietet einen sogenannten Gepäckservice an und prüft, ob der Passagier einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Montrealer Abkommen hat. Nach Auftragserteilung übernehmen die Rechtsanwälte von Fairplane den gesamten Schriftverkehr.

    Das Kosten- und Prozessrisiko trägt das Unternehmen: Im Erfolgsfall behält Fairplane ein pauschales Entgelt ein, dessen Höhe abhängig ist von der erstrittenen Gesamtsumme. Das Entgelt beträgt zwischen 36 und 42 Prozent inklusive Mehrwertsteuer. Beispiel: Zahlt die Airline bei verlorenem Gepäck 300 Euro, dann behält Fairplane 126 Euro und zahlt Dir 174 Euro aus.

    Der Service ist für alle interessant, die sich nicht selbst kümmern wollen und ansonsten einen Rechtsanwalt beauftragt hätten. Fairplane übernimmt das Prozesskostenrisiko zu einem angemessenen Preis. Der Anbieter ist sehr erfahren im Reiserecht.
Fairplane Gepäckservice
Hilfe bei Gepäckverlust oder Gepäckschäden
  • viel Erfahrung rund um Fluggastrechte
  • Bezahlung nur bei Erfolg
  • fairer Preis von 36 bis 42 % der erstrittenen Summe
  • wird erst ab einer Mindestforderung von 175 Euro tätig
Zum Anbieter

Eine Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung ist meist teuer und überflüssig. Was eine solche Ver­si­che­rung kostet und in welchen Situationen sie einspringt, kannst Du im Ratgeber Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung nachlesen.

Welche Rechte haben Flugreisende mit Behinderung?

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 legt fest, dass Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität die gleichen Möglichkeiten zu Flugreisen haben sollen wie alle anderen. Um das zu gewährleisten, müssen Fluggesellschaften und Flughäfen Menschen, die etwa weniger gut zu Fuß sind als andere, Unterstützung und kostenlose Hilfe anbieten.

Dazu zählen die Begleitung und Betreuung sowie die Beförderung von Rollstühlen oder Blindenhunden. Um den Betreuungsservice in Anspruch zu nehmen, sollten sich körperlich eingeschränkte Flugreisende mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft anmelden.

Wie transparent müssen Flugpreise sein?

Die europäischen Fluggastrechte beginnen bei der Flugbuchung. Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verpflichtet Fluggesellschaften, Reiseveranstalter und Reisevermittler zur Preistransparenz.

Die Anbieter oder Vermittler müssen im Internet die Endpreise angeben – inklusive aller Steuern und Gebühren. Wenn bei Deiner Buchung Preisangaben nicht korrekt sind, kannst Du Dich beim Luftfahrt-Bundesamt beschweren.

Fluggesellschaften müssen den Ticketpreis zu Beginn der Buchung aufschlüsseln und neben dem Endpreis auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte ausweisen (KG Berlin, Urteil vom 3. September 2020, Az. 23 U 34/16).

Sechs Tipps für Deine Flugreise

  1. Achte bei der Flugbuchung auf zusätzliche Zahlungsgebühren und lass Dir keine Ver­si­che­rungen unterjubeln.
  2. Prüfe bei der Buchung Deine Angaben. Schon die fehlerhafte Schreibweise Deines Namens kann später zu Problemen und Extra­kosten führen.
  3. Achte darauf, dass dein Personalausweis oder Reisepass gültig ist. Sind Deine Dokumente abgelaufen, kann die Fluggesellschaft sich weigern, Dich mitzunehmen, oder Du darfst in einem anderen Land nicht einreisen.
  4. Prüfe auf der Internetseite der Airline, wie viele Gepäckstücke Du mitnehmen darfst und wie schwer sie sein dürfen. Halte Dich an diese Grenzen, denn Übergepäck ist meist sehr teuer und wird manchmal gar nicht angenommen.
  5. Flüssigkeiten, Messer oder Nagelfeilen sind im Hand­gepäck verboten. Wer sein Schweizer Taschenmesser oder sein Parfum nicht an der Sicherheitskontrolle lassen will, sollte vorher daran denken, diese Dinge im Koffer zu verstauen.
  6. Wertvolle Gegenstände solltest Du im Hand­gepäck transportieren und gut darauf achten. Werden Wertgegenstände in Deinem aufgegebenen Koffer beschädigt, bekommst Du höchstens einen Betrag von derzeit rund 1.430 Euro erstattet. Dieser Betrag reicht nicht, um teure Elektrogeräte, Schmuck oder Schlüssel zu ersetzen. Für Hand­gepäck trägst Du zwar selbst die Verantwortung, kannst darauf aber auch besser aufpassen.
Autor
Dr. Britta Beate Schön

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