Meine Frau hat letztes Jahr ihr Smartphone von der Steuer abgesetzt, 100% Kaufpreis wurden anerkannt. Dieses Jahr hat sie es in den Heisswaschgang gegeben und brauchte ein neues. Kann sie dann dieses Jahr das neue Smartphone auch wieder von der Steuer absetzen? Oder muss man x Jahre warten? Muss sie beweisen, dass das alte futsch war? Der Kaufpreis lag jeweils unter 487 Eur, also GWG. Besten Dank für Eure Hilfe.
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Da würde ich persönlich nicht groß rumüberlegen sondern es einfach probieren. Ein Smartphone ist abhängig vom Beruf Deiner Frau immer eine Sache von Kulanz beim Sachbearbeiter.
In den letzten Jahren habe ich das bei entsprechenden Berufen immer durchbekommen, aber eine Garantie dafür gibt es leider nicht. Die Finanzämter haben aber die Anweisung mit ELSTER abgegebene Erklärungen möglichst ohne besonderen Prüfaufwand und schnellstmöglich durchzuwinken. Von daher sind die Chancen für so etwas in den letzten Jahren erheblich gestiegen, wenn man es mit den Werbungskosten nicht übertreibt.
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Noch als Ergänzung zur Antwort von RaphaelP:
1. Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass man nur ein einziges Smartphone betrieblich bzw. beruflich nutzen darf.
2. Wenn ein betrieblich/beruflich genutztes Smartphone "untergeht", d.h. gestohlen, verloren oder im Heißwaschgang gewaschen wird, ist der damit verbundene Wertverlust betrieblich bzw. beruflich veranlasst. Daher ist die Anschaffung eines Ersatzes völlig unbedenklich. Wenn Du ganz sicher gehen willst, kannst Du das unbrauchbare Handy aufheben. Dann kannst Du die Zerstörung im Zweifelsfall "beweisen". Aber in Ansehung des relativ geringen Wertes ist das wahrscheinlich völlig überflüssig.
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Nun läuft es wohl doch auf einen Preis grösser 488 eur hinaus. Die Abschreibungsdauer beträgt 5 Jahre. Heisst das wenn meine Frau nach üblichen 2-3 Jahren ein neues Smartphone kauft kann sie das nicht von der Steuer absetzen? Erst wenn die 5 Jahre des ersten rum sind? Odergibt es eine MMöglichkeit der Sonderabschreibung? Danke für Eure Hilfe.
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Nein, das heißt es nicht.
Die AfA für das erste Telefon hat mit der AfA für das zweite Telefon nichts zu tun.
Grundsätzlich richtet sich die die AfA nach § 7 EStG.Wenn das erste Telefon nach zwei bis drei Jahren ausgemustert wird, wird der (Rest-)Buchwert als "Verlust aus Anlagenabgang" ausgebucht. Sollte das Smartphone verkauft werden, muss der Verkaufserlös als steuerpflichtige Einnahme gebucht werden. Wenn es in den Elektronikschrott-Container wandert, fällt nur die Ausbuchung an.
Völlig unabhängig von dem ersten Smartphone wird das Nachfolgerät betrachtet. Es wird ebenfalls über fünf Jahre abgeschrieben. Es sei denn, es gibt auch hier nach einer kürzeren Zeit eine Aussonderung.
Wie ich bereits ausgeführt habe, gibt es keine Vorschrift, die besagt, dass jeder Steuerpflichtige nur ein Smartphone zu gegebener Zeit in Gebrauch haben darf. Es muss halt grundsätzlich betrieblich, bzw. im Fall von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit beruflich genutzt werden. Das ist im Zweifel gegenüber dem Finanzbeamten der Veranlagungsstelle zu begründen.
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Ist Deine Frau denn selbstständig (dann ist es einfacher) oder was macht Sie beruflich (angestellt), womit man die berufliche Notwendigkeit eines Smartphones begründen könnte?
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Meine Frau ist im sozialen Bereich tätig und muss quasi dauerhaft erreichbar sein ausser an freien Tagen und im Urlaub. Sie bekommt kein Jobhandy. Das Finanzamt hat schon das letzte Smartphone vor drei Jahren zu 100% anerkannt weil es noch ein privates gibt. Mir waren nur die obigen Zusammenhänge nicht klar. Daher danke an Euch.