Erbschaft Familienheim Steuerbefreiung Kind

  • Angenommen es gibt ein Einfamilienhaus Bj.1950, welches dem 60-jährigen Familien-Vater im Grundbuch alleine gehört. Dort wohnt er mit seiner Ehefrau und seinem 30-jährigen Sohn, sowohl im EG als auch im Dachgeschoss.


    In 2002 wird ein Teil dieses Hauses aufgestockt, Erdgeschoss weiterhin 80, das neue Obergeschoss 60 qm. Für die Schaffung der neuen Wohnung im OG und die unentgeltliche Wohn-Überlassung an den 30-jährigen Sohn (anfangs alleine, seit 2005 mit seiner Partnerin) erhält der Vater bis 2006 Eigenheimzulagen-Förderung. Grundsteuerbescheid nun Zweifamilienhaus. Einheitswert 32 Tsd. Sozusagen als dritte Etage gibt es ein unausgebautes Dachgeschoss mit zwei Balkonen, welches auch von den Eltern genutzt wird.


    In 2020 verstirbt die Mutter, der Vater erhält Pflegegrad 3. Er lebt weiterhin in der EG-Wohnung, Kochgelegenheit stillgelegt, Baden im OG. Er wird vom Sohn und der 'Schwiegertochter' versorgt, ist tagsüber viel im OG beim Sohn, nachts schläft der Sohn öfter auf der Couch im Erdgeschoss in der Nähe des Vaters. Aktuell Vater 81, Sohn 51 Jahre alt.


    Der Sohn wurde zum Alleinerben bestimmt, er würde mit Partnerin nach dem zukünftigen späteren Tod des Vaters weiterhin 10 Jahre im Haus wohnen und das ganze Haus bewohnen.


    Was sollte beachtet oder verändert werden,
    damit im Erbfall möglichst das ganze Haus steuerbefreit wäre?
     
    (angenommen Freibeträge ausgeschöpft)

  • Hallo Stockwerk,


    Sie spielen ja schon auf die Familienheim- Regelung an. Aber ist denn davon auszugehen, dass der Wert des Hauses plus weitere Erbmasse über 400k kommt? Falls nein, müssen Sie über „Familienheim“ nicht mehr nachdenken. Nach Ihrer Schilderung lässt sich keine Einschätzung zum Wert treffen. Sie kennen doch die drei Kriterien für den Wert einer Immobilie (1. Lage 2. Lage 3. Lage; sorry alter Maklerwitz).


    Gruß Pumphut

  • Steuerbefreit was die Erbschaftssteuer angeht meinst Du nicht, oder? Da wird das Haus komplett reinzählen.

    Was die Spekulationssteuer anbetrifft bei einem etwaigen Verkauf, trittst Du rechtlich in die Stapfen Deines Vaters, da Dein Vater einen Teil des Hauses selbst bewohnt hat, fällt (auch für Dich) keine Spekulationssteuer dafür an.

    Unklar ist mir der wie der von Dir bewohnte Teil gehandabt wird. Dein Vater hat damit ja explizit keine Gewinnabsicht gehabt, also wäre Spekulationssteuer eigentlich quatsch, aber wer weiß...

    Aber selbst wenn, müsstest Du "nur" 1 ganzes und zwei angefangene Jahre selbst darin wohnen um da steuerfrei zu sein.

  • Sie spielen ja schon auf die Familienheim-Regelung an. Aber ist denn davon auszugehen, dass der Wert des Hauses plus weitere Erbmasse über 400k kommt?

    Er hat doch ausdrücklich geschrieben, wir sollten davon ausgehen, daß die Steuerfreibeträge bereits ausgeschöpft seien.


    Mir ist es zu heiß, dem Threadstarter hier einen Hinweis geben zu wollen. Für solche Fragen ist der Steuerberater vor Ort oder ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt der geeignete Mann.

  • Naja, ist ja nur ein "angenommener Fall".

    Bitte unbedingt alle Ideen oder Vorschläge mitteilen - wäre mir sehr wichtig.


    Herzlichen Dank im Voraus.

  • Hallo Achim Weiss und auch Stockwerk

    Er hat doch ausdrücklich geschrieben, wir sollten davon ausgehen, daß die Steuerfreibeträge bereits ausgeschöpft seien.

    Aus welchem Passus lesen Sie das raus??

    Naja, ist ja nur ein "angenommener Fall".

    Nun ja, dann sollten Ihre Annahmen aber auch stringent sein. Soll angenommen werden, der Erbschaftssteuerfreibetrag des Sohnes von 400k wird anderweitig ausgeschöpft sein? Wo sehen Sie den Klemmpunkt der Familienheimregelung?


    Gruß Pumphut

  • Natürlich ist das kein "angenommener Fall", sondern Deine Situation. Diese scheint mir aber nicht standardmäßig gestrickt zu sein, und daher halte ich mich mit einer Bewertung zurück.


    Der Regel-Forums-Anfrager liefert nicht genügend Info für eine wirklich gute Bewertung. Sind ja private Daten, die er nicht teilen möchte. Damit kann er aber ohnehin keine gute Antwort erwarten.

    Formal darf ein nicht Rechts- oder Steuerkundiger keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall durchführen. Ich habe damit kein Problem, aber von der Sache her ist eine Auskunft ohne genaue Kenntnis des Einzelfalls ja nicht zweckdienlich.


    Dein Weg sollte Dich zu einem sachkundigen Menschen in Deinem Ort führen, auch wenn dieser Geld kostet.

  • Hallo,

    Wahrscheinlich an dem nicht vom Erblasser selbst bewohnten Teil des Hauses. Also den Teil, den der Erbe schon mietfrei bewohnt, ohne dass es ihm gehört.

    Die Familienheimregelung richtet sich an Ehepartner und Kinder des Erblassers (plus einige Spezialfälle). Die wohnen oft im Haus des Erblassers und überwiegend auch mietfrei. Den Fall lese ich auch nicht aus dem verlinkten Artikel heraus.


    Gruß Pumphut

  • Hallo,

    Die Familienheimregelung richtet sich an Ehepartner und Kinder des Erblassers (plus einige Spezialfälle). Die wohnen oft im Haus des Erblassers und überwiegend auch mietfrei. Den Fall lese ich auch nicht aus dem verlinkten Artikel heraus.


    Gruß Pumphut

    Laut dem Artikel:

    "Dabei ist die Steuerbefreiung auf die selbst genutzte Wohnung begrenzt".

    Und dazu Fußnote 6:

    "Vgl. BFH, Urteil v. 26.2.2009 - II R 69/06, BStBl 2009 II S. 480. Bei gemischter Nutzung eines Hauses ist nur der Teil begünstigt, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dabei zählen zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen."

  • Hallo,

    Bei gemischter Nutzung eines Hauses ist nur der Teil begünstigt, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dabei zählen zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen.

    Den gemeinsamen Hausstand hat unser TE doch dargestellt; nur eine Küche.


    Außerdem lese ich die Regelung so, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt nicht in der Immobilie wohnen muss. Er muss nur schnell einziehen.


    Aber jetzt kommen wir auf die Details, die unser TE, wenn sein „hypothetischer“ Fall Realität werden sollte, einmal mit einem Angehörigen der steuer- oder rechtsberatenden Berufe diskutieren sollte.


    Gruß Pumphut

  • Außerdem lese ich die Regelung so, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt nicht in der Immobilie wohnen muss. Er muss nur schnell einziehen.

    Nein, der Erbe nicht, aber der Erblasser. Wenn das Haus grundbuchmäßig/grundsteuerlich zwei Wohneinheiten hat, geht das Finanzamt bei der Erbschaftssteuer auch erstmal davon aus. Und der Erblasser hat nur eine davon bewohnt.


    Also muß die Steuergestaltung dahin gehen, das in eine einzelne Wohneinheit zurückzuführen. Ob die stillgelegte Küche alleine als Kriterium reicht, müssen Fachleute beurteilen. Im Streit-/Zweifelsfall Richter.