Zinszahlung 02. Januar für Vorjahr, in Steuererklärung Anlage KAP für Vorjahr

  • Hallo,

    kann man Zinszahlung für Tagesgeld/ Festgeld, das am 31.12. von der Bank überwiesen wird und am 02.01. auf dem Konto gutgeschrieben ist, für das Vorjahr in der Anlage KAP der Steuererklärung aufführen?

    Ich würde die Zinsen gern im Vorjahr aufgeführt haben...

  • Hallo User Unknown

    entscheident ist das Wertstellungsdatum (Valuta). Im Regelfall findet dieser Zufluss am letzten Bankarbeitstag des Jahres statt.

    Das gilt insbesondere bei Tagesgeld oder Festgeldkonten.

    Wenn dies wider Erwarten nicht passiert (kann ich mir nicht vorstellen) ist in § 11 Abs. 1 S. 2 ESTG eine Möglichkeit gegeben, das Zuflussprinzip zu durchbrechen.

    Gruß Tom

  • Schwierig, deutsche Banken führen die Steuern direkt an das Finanzamt ab, da wirst du nur schauen können ob es noch für das Vorjahr passiert ist. Eine Chance auf Änderung sehe ich da nicht.

  • Ich vergebe Freistellungsaufträge bei allen Tagesgeldkonten/Festgeldkonten in voller Höhe und versteuere über die Steuererklärung. Muss Anlage KAP ohnehin ausfüllen, da ich auch ausländische Zinseinkünfte habe.

    Den Freibetrag überschreiten wir auch.

    Ich weiß dass das nicht der richtige Weg ist, mache ich aber seit Jahren so und das Finanzamt hat es noch nie moniert.

    So habe ich nicht das Thema, die FSA ständig zu prüfen und anzupassen...

  • Ich vergebe Freistellungsaufträge bei allen Tagesgeldkonten/Festgeldkonten in voller Höhe und versteuere über die Steuererklärung. Muss Anlage KAP ohnehin ausfüllen, da ich auch ausländische Zinseinkünfte habe.

    Das wird das Finanzamt aber nicht gern sehen, wenn dann tatsächlich zunächst mal mehr Erträge als der Freibetrag freigestellt werden sollten.

    Selbst wenn du es hinterher korrigierst.


    Den Freibetrag überschreiten wir auch.

    Ich weiß dass das nicht der richtige Weg ist, mache ich aber seit Jahren so und das Finanzamt hat es noch nie moniert.

    Dann habt ihr m.E. Glück oder den Text im Bescheid nicht vollständig gelesen.

    Das sollte nämlich eigentlich moniert werden.

  • Eben bei mir Nachgeschaut..

    Auch hier würde ich mir keine grauen Haare wachsen lassen. Die Bank wird dies buchungstechnisch sicherlich für die Meldungen in das steuertechnisch korrekte Jahr verbuchen/melden - entsprechend dem beigefügten Kommentarauszug zu § 11 ESTG

    Gruss Tom

    Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben

    Das Zufluss- bzw. Abflussprinzip wird durch § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG durchbrochen. Danach werden bestimmte Einnahmen/Ausgaben unabhängig vom tatsächlichen Zufluss/Abfluss steuerrechtlich dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

    Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen: Unter diese Regelung fallen z. B. Zinsen, Miet- und Pachtzahlungen, Renten, Versicherungsbeiträge. Die Vorschrift ist jedoch nicht auf sonstige Bezüge anwendbar.

    Nach der gesetzlichen Definition in § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG müssen die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sein. Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu 10 Tagen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss zur Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG die Fälligkeit auch innerhalb dieser kurzen Zeit liegen.

  • Das wird das Finanzamt aber nicht gern sehen, wenn dann tatsächlich zunächst mal mehr Erträge als der Freibetrag freigestellt werden sollten.

    Selbst wenn du es hinterher korrigierst.

    Wie gesagt, ich mache das seit etlichen Jahren so, und habe die Summe der Freibeträge immer überschritten.

    Und ja, ich habe den Text im Bescheid vollständig gelesen.

    Und: Ich versteuere alle Zinseinkünfte vollständig und korrekt.

    Noch nie einen Hinweis vom Finanzamt erhalten.

  • d. H. Die Steuern wurden dann nachträglich bezahlt? Oder wie muss man sich das vorstellen?


    Die Steuern wurden und werden mit dem Aufführen in Anlage KAP der Steuererklärung im ersten Quartal (ich bin immer zeitig dran) bezahlt. Da ich Zinseinkünfte auch im Ausland habe (über Weltsparen), für die ja ohnehin keine Freistellungsaufträge erstellt werden können, muss ich sowieso KAP ausfüllen und dafür Steuern zahlen wenn die Freibeträge überschritten werden.

  • Hallo @UserUnknown,

    die Banken melden dem Bundesamt für Finanzen die Kapitaleinnahmen (zum Verständnis : nicht die Höhe des Freistellungsauftrages). Wenn dies dort auffällt (>1000 Erträge bei Einzelperson) dann wird das zuständige Finanzamt informiert und die werfen einen Blick in die Steuerakte.... Deshalb solltest du peinlich darauf achten, dass du (wie du es machst) die Kapitaleinnahmen korrekt über die KAP versteuerst, sonst droht Ärger.

    'Normal' bzw. 'vorgesehen' ist deine Vorgehensweise aber nicht ;).

    Gruß Tom

  • DKB ebenfalls. Buchung 29.12., Wertstellung 01.01.


    Vielleicht dient das aber auch nur dazu, dass man nicht ab dem 29.12. schon wieder Zinsen zahlen muss...

    Ist bei mir ebenso. Gutgeschrieben und verrechnet - Zinsen und Steuern - wurde aber alles richtig am 29.12.

  • Die DKB hat die Zinsen ungeachtet der "Wertstellung 01.01.2024" als Zufluss im Jahr 2023 abgerechnet.