Nur Beihilfe ohne PKV-Grundlage

  • Die Beihilfestelle in Bremen hat etwas überrascht reagiert, nimmt sich aber nun der Sache an.

    Wie sich herausstelle, ist die Mutter besser krankenversichert als befürchtet, hat aber eigene Akzente bei der Auswahl der Tarifbausteine gesetzt: Es besteht zwar keine PKV-Grundversicherung, dafür aber eine Zusatzversicherung für Einzelzimmer und Chefarzt.

    Interessante Kombination. :/

  • Krankenversicherungspflicht besteht erst seit 01.01.2009. Wer sich bereits davor aus dem System verabschiedet oder sich von vornherein davon ferngehalten hatte, ist aber auch danach nicht damit belästigt worden.

    Wenn sie jetzt ihren Status "legalisieren" möchte, kann sie von jeder Privaten Krankenversicherung verlangen, dort versichert zu werden. Im Zweifel wird das in dem Alter mit gesundheitlichen Vorbelastungen auf eine Versicherung im Basistarif hinauslaufen (siehe § 193 Abs. 5 Ziff. 3 VVG). Also schon mal viel Geld für wenig Leistung.

    Dazu kommt, dass sie quasi als "Strafe" einen Prämienzuschlag in Höhe von 15 Monatsbeiträgen der künftigen Versicherung auf den Tisch legen muss (6 volle Monatsbeiträge und weitere 54 Sechstel Monatsbeiträge, siehe § 193 Abs. 4 VVG).

    Außerdem wird die Versicherung dann auch Pflegepflichtversicherungsbeiträge berechnen, und zwar rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze, aktuell wäre das seit 01.01.2020. Auch ein teurer Spaß und zusätzlich kommt dann noch ein Bußgeldverfahren nach § 121 SGB XI auf sie zu. Ob es im Hinblick darauf sinnvoll war, ausgerechnet bei der Beihilfestelle nachzufragen, darf bezweifelt werden.

    Ich würde mir an ihrer Stelle gut überlegen, ob es nicht wirtschaftlich sinnvoll und vom Risiko her tragfähig wäre, den bisherigen Status einfach aufrechtzuerhalten. Als pensionierte Beamtin muss sie doch glaube ich sowieso nur 30% der Kosten abdecken. Mancher wäre froh, wenn er die Zeit bis vor 2009 zurückdrehen und es nachträglich so einrichten könnte, wie sie es gemacht hat, ich gehöre auch dazu.

  • @epsilon2 verstehe ich den Zusammenhang zwischen nicht vorhandener KV-Pflicht und Bußgeldverfahren nach § 121 SGB XI - das auf die Pflegeversicherung abzielt - richtig, dass die nicht KV-Pflichtige sich trotzdem um eine alleinstehende Pflegepflichtversicherung hätte kümmern müssen?

    Ob bei Verhängung einer Geldbuße dann auch nur 30 % bezahlt werden müssen (Beihilfetarif) ? :/

    Die Nachfrage bei der Beihilfestelle war insofern alternativlos, da diese in diesem Fall die Pflegebegutachtung anleiern muss. Ok, das hätte man bei im Moment erwartetem PG1 alles noch aufschieben und selbst bezahlen können, aber wenn diese Sachen alle erst beim Wechsel in stationäre Pflege noch zusätzlich oben drauf kommen, dann kommt man mit dem Stapel Formulare auf dem Arm irgendwann nicht mehr raus durch die Bürotür beim Sozialamt.

  • Die Pflegeversicherungspflicht besteht selbständig neben der Krankenversicherungspflicht. Auch wer sich der Krankenversicherungspflicht entzieht, muss eigentlich eine Pflegeversicherung abschließen und das ist im Prinzip auch möglich. Das macht natürlich niemand, denn wer sich nicht für eine Krankenversicherung erwärmen kann, hat erst recht eine Abneigung gegen die Pflegeversicherung. Den entscheidenden Unterschied machen aber die Sanktionen aus. Dem Krankenversicherungsverweigerer passiert erst einmal gar nichts. Nur wenn er sich irgendwann doch noch versichern will, wird der Prämienzuschlag fällig. Der Nichtabschluss einer Pflegeversicherung ist aber für sich bereits bußgeldbewehrt und kann im Prinzip auch mehrfach geahndet werden. Nach den (nicht für jeden Einzelfall verbindlichen) Richtlinien für diese Bußgeldverfahren sollen die Bußgelder so bemessen werden, dass damit mindestens der durch die gesparten Versicherungsbeiträge erlangte Vorteil abgeschöpft wird. Obergrenze ist allerdings der Bußgeldrahmen von 2.500,00 € für das einzelne Bußgeld.

    Der Dienstherr ist zur Meldung an das Bundesamt für Soziale Sicherung verpflichtet, wenn er Kenntnis davon erhält, dass ein beihilfeberechtigter Beamter oder Pensionär keine Krankenversicherung unterhält (siehe § 51 Abs. 2 SGB XI). Das hat den einzigen Zweck, dass das Bundesamt dann prüft, ob trotzdem eine Pflegeversicherung unterhalten wird, und ggf. ein Bußgeldverfahren einleitet.

  • Die Beihilfestelle in Bremen hat etwas überrascht reagiert, nimmt sich aber nun der Sache an.

    Gut zu wissen, dass nicht nur Chemnitz die eigenen Vorschriften nicht kennt ;)

    Als pensionierte Beamtin muss sie doch glaube ich sowieso nur 30% der Kosten abdecken

    Die anderen 30% zahlt die Beihilfestelle, benötigt dafür aber das Gutachten der PKV. Von daher war das Nachfragen alternativlos.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.

    Grover Norquist