Fluggastrecht

  • 'Der ADAC hat einen Appell an die Bundesregierung gerichtet, sich auf europäischer Ebene für die Beibehaltung des bestehenden Verbraucherschutzniveaus im Bereich der Fluggastrechte einzusetzen. So ist es bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung formuliert. Es muss gewährleistetet sein, dass dem Verbraucher weiterhin finanzielle Entschädigungen ab einer Verspätung von drei Stunden zustehen und er im Verspätungsfall ausreichend informiert wird.


    Der Hintergrund des Appells ist, dass viele Zahlungen, die Flugreisenden heute bei Verspätungen oder Annullierungen zustehen, bald der Vergangenheit angehören könnten. Am 10. Juni 2015 stehen im EU-Verkehrsministerrat die Fluggastrechte auf der Tagesordnung. Wenn die geplante Neuregelung verabschiedet wird, verlieren Verbraucher einen Großteil der heute bestehenden Ansprüche. Deutschlands Stimme im Ministerrat kann helfen, dies zu verhindern. Bisher müssen Airlines ab einer dreistündigen Verspätung Ausgleichszahlungen leisten. Die Neuregelung sieht vor, dass erst ab fünf, neun oder zwölf Stunden gezahlt werden muss - je nach Länge der Flugstrecke.
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    Bei "unerwarteten Flugsicherheitsmängeln" können sich die Fluggesellschaften sogar komplett von ihrer Zahlungspflicht befreien, vor allem bei vielen technischen Defekten. Diese gelten derzeit für die Airlines nicht als Entlastungsgrund. Beim Treffen am 10. Juni entscheidet der Rat, wie er sich im entscheidenden Trilog im Herbst positionieren wird - und hier zählt die Stimme Deutschlands.' Quelle: ADAC

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Die Verkehrsminister der EU-Staaten haben sich bei ihrer heutigen (11. Juni 2015) Sitzung nicht über Änderungen bei den Fluggastrechten einigen können. Näheres auf:
    http://www.airliners.de/keine-…luggastrechte-sicht/35942
    Deshalb bleiben die derzeitigen Regelungen bis auf Weiteres in Kraft.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • @Schlesinger


    Das hatte sich ja seit einger Zeit angedeutet. Aber dass sie sich jetzt nicht einigen können... nützt dem Reisenden! Ich fand 3 Stunden immer etwas kur, um dann mehrere Hundert Euro zu kriegen. Viel schlimmer ist doch der Komplettausfall. Aber natürlich würde ich zu der Kohle auch nicht nein sagen im Fall der Fälle :D Also hoffen wir mal, dass sie sich gar nicht einigen können.

  • Liebe Community,


    ich habe eine berechtigte Beanstandung nach der Fluggastrechtverordnung 261/2004 gegen eine Fluggesellschaft.


    Vorab habe ich der Fluggesellschaft meine Beanstandung per eMail (schriftliche Forderung werde ich per Einwurfeinschreiben noch senden) mitgeteilt. Im Antwortmail wird mir erklärt: "Aufgrund der sorgfältigen Betrachtung jedes Falles kann es inAusnahmefällen zu einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochenkommen. Wir bitten um Ihr Verständnis."


    Ich habe in meinem Forderungs-Schreiben eine 14 tägige (plus ein paar Tage wg. Postweg) Zahlungsfrist genannt.


    Dazu folgende Frage:
    Muss ich jetzt die, wahrscheinlich schleppend bearbeitete, Antwort abwarten oder kann ich mich nach Ablauf der Zahlungs-Frist sofort (erstmal, bevor es möglicherweise zum Kadi geht) an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Verkehr wenden?

  • Muss ich jetzt die, wahrscheinlich schleppend bearbeitete, Antwort abwarten oder kann ich mich nach Ablauf der Zahlungs-Frist sofort (erstmal, bevor es möglicherweise zum Kadi geht) an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Verkehr wenden?

    Eine Vorschrift, bis wann eine Ausgleichsleistung von der Fluggesellschaft gem. der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung' zu zahlen ist, gibt es nicht.


    Voraussetzung, daß man in das Schlichtungsverfahren von der 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.' (http://www.soep-online.de/) ziehen kann ist, daß der Forderung von der Airline abglehnt wird oder nicht geantwortet wird. Wörtlich heißt es hierzu auf der Webseite der Schlichtungsstelle: 'Wenn Sie auf eine solche Beschwerde hin vom Verkehrsunternehmen keine bzw. keine Sie zufriedenstellende Antwort bekommen haben, können Sie sich an uns, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp), wenden und Ihre Rechte als Fahr- bzw. Fluggast geltend machen.'


    Ich würde der Airline nochmals per Einschreiben eine angemessene Nachfrist setzen. Bei innerdeutschen Airlines dürften hier zwei bis drei Wochen angemessen sein, bei ausländischen Airlines eher drei bis vier Wochen.


    Danach würde ich lageangepaßt entscheiden, ob ich vor die Schlichtungsstelle ziehe oder nicht.


    Ich persönlich würde den Hinweis der Airline auf die lange Bearbeitungszeit von einigen Wochen nicht als nicht-zufriedenstellende Antwort werten, denn die Airline bearbeitet ja angeblich den Fall. Eine nicht-zufriedenstellende Antwort wäre meines Erachtens eher darin zu sehen, wenn die Forderung des Passagiers abgelehnt oder auf ein unzulässiges Minimum reduziert wird.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo Franziska, hallo Community,


    wie sieht Deine / Eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt aus:


    Durch einen verspäteten Abflug in Stuttgart (Grund war ein technischer Defekt am Flugzeug und ein anschließender Tausch der Maschine) haben wir unseren Anschlussflug in Brüssel nach Stockholm verpasst. In Brüssel wurden wir dann von Swissport auf einen Flug nach Stockholm über Helsinki umgebucht. Alle anderen Verbindungen von Brüssel direkt nach Stockholm waren bereits ausgebucht. Letztendlich kamen wir um 20:30 in Stockholm an. Die ursprünglich geplante Ankunft war 11:30, d.h. 9h Stunden Verspätung. Unser Gepäck kam dann nach weiteren 24h Stunden. Daher hatten wir zusätzliche Aufwendungen für das Nötigste an Kleidung etc.



    Die Flüge wurden über einen Reiseveranstalter mit Brussel Airways gebucht. Der Flug von Stuttgart nach Brüssel, der die Verspätung hatte, war allerdings "operated by Germanwings".


    Meine Frage ist nun: An welche Fluggesellschaft wende ich mich am besten? Und mit was für einer Entschädigung kann man hier rechnen?



    Vielen Dank schon mal im Voraus!



    Grüße


    M.

  • Die Flüge wurden über einen Reiseveranstalter mit Brussel Airways gebucht. Der Flug von Stuttgart nach Brüssel, der die Verspätung hatte, war allerdings "operated by Germanwings".
    Meine Frage ist nun: An welche Fluggesellschaft wende ich mich am besten? Und mit was für einer Entschädigung kann man hier rechnen?

    Die Ansprüche gem. der VO (EG) 261/2004 sind immer an das 'ausführende Lucftfahrtunternehmen' zu stellen. Dies ist hier Germanwings. Dies ist für die verspätete Ankunft am Endziel verantwortlich.


    Die Strecke ist größer als 1500 km. Daher EUR 400,- pro Fluggast.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ersteinmal ein großes Lob für die Zusammenfassung! Habe mich hier informiert und über fairplane die Ersatzansprüche für 2 annulierte Flüge bekommen.
    Jedoch fehlt scheinbar noch ein wichtiges Thema auf der Seite. Die Claim-Anbieter setzen offenbar wirklich nur die EU-Ansprüche durch, weil die in der Abwicklung kaum Aufwand machen. Für alles andere (Ticketerstattung, Ersatzbeförderung, etc.) muss man trotzdem selbst der Airline hinterherrennen. Gibt es auch Anbieter, die sich um das komplette Programm kümmern?

  • Ersteinmal ein großes Lob für die Zusammenfassung!

    Für welche Zusammenfassung???

    Die Claim-Anbieter setzen offenbar wirklich nur die EU-Ansprüche durch, weil die in der Abwicklung kaum Aufwand machen. Für alles andere (Ticketerstattung, Ersatzbeförderung, etc.) muss man trotzdem selbst der Airline hinterherrennen. Gibt es auch Anbieter, die sich um das komplette Programm kümmern?

    Es gibt noch Fluggastrecht24.de, ClaimFlights, Flug-verspätet, Flightright, EU claim, Passengersfriend, refund.me, Juvaro.com und EUflight.de. Dort kannst du mal in deren AGB schauen, ob du dort was findest.


    Ansonsten würde ich mich mit meiner Beschwerde niemals an einen derartigen kostenpflichtigen Prozeßkostenfinanzierer wenden, sondern an die 'Schlcihtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.' (http://www.soep-online.de/). Das dortige Verfahren ist kostenlos und verjährungshemmend. Und wenn die Streitigkeiten nicht nur um die Ausgleichszahlung sondern auch um die Unterstützungsleistungen (Ersatzbeföderung/Ticketerstattung) gehen, werden die dort gleich mit geschlichtet.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ich hätte eine Frage zum Thema EU-Fluggastrechte:


    Wenn zwei Passagiere ihre Flugreise gemeinsam gebucht haben, können diese dann nach einem verspäteten Flug (über mehr als 6 Stunden) ihre Fluggastrechte jeweils separat in Anspruch nehmen oder geht dies nur zusammen?


    Hintergrund der Frage ist, dass einer der beiden Reisenden für die Entschädigungsforderungen gerne eines der Fluggasthelfer-Portale nutzen möchte, während der andere es lieber alleine und notfalls der mit der Schlichtungsstelle (SÖP) bzw. mit einem Anwalt für Reiserecht versuchen möchte.


    Vielen Dank im voraus. :)

  • Die Fluggastrechteentschädigung steht dem Fluggast höchstpersönlich zu, ganz gleich, wer das Ticket gebucht und/oder bezahlt hat.
    Daraus folgt, dass jeder der beiden Fluggäste seine Fluggastrechteentschädigung selbst geltend machen kann und auch den Weg (über ein Fluggastrechtehelferportal, alleine, über die www.soep-online.de oder mittels eines Rechtsanwalts) der Anspruchdurchsetzung frei wählen kann.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)