Hallo zusammen,
zu obigem Thema, ob ein 450 € Job mit der Übungsleiterpauschale aufgestockt werden kann, bin ich als Steuerberater der Meinung, dass dies sehr wohl geht.
Denn in § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV steht ganz klar "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt."
Ebenso in § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV :"Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 1.einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden,
soweit sie lohnsteuerfrei sind..."
Das "höhere" Minijobber Gehalt wird daher nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € angerechnet.
Fundstellen in der steuerlichen Fachliteratur gibt es dazu auch StuB 8/2013 S. 306, NWB 33/2013 S. 853.
Ich hoffe die Infos helfen Ihnen weiter.
Viele Grüße