Erbschaft bei bAV

  • Hallo zusammen,


    folgende Sachlage:

    In Zuge eines Erbfalls fällt eine Einmalauszahlung aus einer bAV an. Diese gilt es als "Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit" zu versteuern.

    Damit gehe ich davon aus, dass der Erbe auf die Einmalzahlung Einkommenssteuer zahlen muss.

    Wie sieht es mit Erbschaftssteuer aus? Der Freibetrag ist ausgeschöpft. Fällt die ErbS zusätzlich auch noch an? Quasi als Doppelversteuerung?

    Und, zahle ich die Einkommenssteuer auf den gesamten Betrag oder abzüglich Erbschaftssteuer?


    Ich bedanke mich im Voraus <3

  • Bist Du der Bezugsberechtigte im Todesfall? Dann bekommst Du das Geld ausgezahlt (und nicht der Verstorbene) und das wird somit nicht vererbt. entsprechend auch keine Erbschaftssteuerer.


    Durch die Versteuerung als "Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit" wird die Auszahlung Teil Deiner Einkommensteuer. Wenn Du dadurch zu einem starken Anstieg des Steuersatzes in diesem Jahr kommt, wird die durch die sog. Fünftelregelung abgemildert.

  • Danke für deine Antwort.


    Wie definiert sich der Bezugsberechtigter? Wenn ich das richtig verstehe, wären das in meinem Fall als Kind i.S.d. § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG. Was bei mir leider nicht mehr zutrifft.

    Laut meinen Informationen, wird mir gegen Vorlage des Erbscheins die Summe als Einmalzahlung ausbezahlt (ursprünglich hätte die Summe an den Erblasser über 5 Jahre verteilt ausbezahlt werden sollen).


    Wäre das dann eine Leistung von Todes wegen auf die Erbschaftssteuer anfällt und gleichzeitig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die ich in der Einkommensteuer angebe?

    Leider finde ich nichts dazu, ob die Auszahlung gleichzeitig eine "Leistung von Todes wegen" und "Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit" sein können.

  • Wie ist das Kapital in der bAV denn zu Stande gekommen? Wurde im Rahmen der Entgeltumwandlung ein Teil des Brutto-Einkommens in die bAV überführt? In dem Fall kann es tatsächlich sein, dass der Betrag doppelt besteuert wird (soweit der Freibetrag für die Erbschaft schon erreicht ist).


    Wirklich sicher kann dir das aber entweder ein Steuerberater (verbunden mit entsprechenden Kosten, dafür aber inkl. Haftung) oder der Sachbearbeiter in deinem Finanzamt (kostenfrei) sagen. Also im Zweifel einfach mal im FA anrufen, das Thema schildern und fragen, wie du damit umgehen sollst.

  • Wie ist das Kapital in der bAV denn zu Stande gekommen? Wurde im Rahmen der Entgeltumwandlung ein Teil des Brutto-Einkommens in die bAV überführt? In dem Fall kann es tatsächlich sein, dass der Betrag doppelt besteuert wird (soweit der Freibetrag für die Erbschaft schon erreicht ist).

    Ja, das ist der Fall. Dann fällt immer Erbschaftssteuer an? (Freibetrag ist bereits ausgeschöpft)


    Noch eine Frage dazu: wie verhält es sich dann mit der Erbschaftssteuer. Zahle ich die auf den "Brutto"-Betrag, also auch auf die Einkommensteuer oder nur das, was mir am Ende wirklich ausgezahlt wird bzw. bleibt?


    Die Idee mit dem FA hatte ich auch überlegt, aber wäre das in dem Fall nicht schon Steuerberatung? Kosten für den Steuerberater sind das eine, einen Steuerberater zu finden der überhaupt noch Kapazitäten für Erbschaft hat das andere...

  • Alles, was ich geschrieben habe, sind lediglich Denkanstöße. Ich bin Fachmann für Steuern, sondern kann hier nur meine (Laien)Meinung abgeben.


    Wenn du nicht schon einen Steuerberater hast, dann wird es schwer einen zu finden für das Thema. Dann solltest du aber auf jeden Fall beim FA fragen, wie du den Fall in deiner Erklärung berücksichtigen musst. Man kann ja nicht für jeden Sonderfall ein Experte sein und die Mitarbeiter im Finanzamt sind meisten auch hilfsbereit.

  • Die Erfahrung habe ich leider auch machen müssen. Bisher sind es 13 Absagen von Steuerberatern für Erbschaftssteuer, alle keine Kapazitäten. Deshalb der Weg über das Forum.

    Ich versuche zusätzlich mein Glück beim FA, mal sehen.


    Sollte noch jemand einen sachdienliche Hinweis parat haben, würde es mich sehr freuen. :)

  • Wie definiert sich der Bezugsberechtigter?

    Das steht im Vertrag mit der Versicherung. Wobei Du als Kind ohnehin implizit in der Liste der Bezugsberechtigten stehst. Wie gesagt, wenn die Versicherungssumme an Dich ausgezahlt wird, dann ist das kein Erbe.


    Bei Unklarheiten ruhig das Finanzamt fragen. Es gibt keine schlafenden Hunde, die man wecken könnte.

  • Das steht im Vertrag mit der Versicherung. Wobei Du als Kind ohnehin implizit in der Liste der Bezugsberechtigten stehst.

    Hierzu steht im Vertrag: Hinterbliebenenleistung wird als Waisenleistung an Kinder ausgezahlt i.S.d. § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG. Aufgrund des Alters nicht zutreffend.

    Ansonsten findet eine Auszahlung als Kapitalleistung an die Erben statt, entsprechend der Erbquote.

    Eine Auszahlung als Kapitalleistung wäre doch ein Erwerb von Todes wegen und unterliegt nach § 1 Abs.1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftssteuer. Oder wo ist mein Denkfehler hier? ?(


    Bei Unklarheiten ruhig das Finanzamt fragen. Es gibt keine schlafenden Hunde, die man wecken könnte.

    Danke, dort versuche ich morgen nochmal mein Glück.

  • Guten Tag,


    wisst ihr evtl. auch wie sich das mit der Fünftelregelung hier verhält?


    Ich weiß, dass diese hier ursprünglich nicht anwendbar war, aufgrund der geplanten Ratenzahlung über mehrere Jahre. Durch den Erbfall ist es aber nun eine Einmalzahlung geworden, welche ich durchaus als außerordentliche Einkünfte sehen würde.

    Meint ihr die Fünftelregelung ist hier anzuwenden?


    Danke und schöne Grüße


  • Bei der Einmalzahlung aus der BAV handelt es sich vermutlich um das Sterbegeld in Höhe von EUR 8.000,00, da es keine unterhaltspflichtigen Angehörige gibt.


    Ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) ist auch dann einkommensteuerpflichtig, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten (Ehegatten oder minderjährige Kinder), sondern ersatzweise an Erben gezahlt wird. Dazu gibt es auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs.


    Die Sterbegeldleistung zählt zum Erbe, da sie zu einer Erhöhung des Nachlasses führt. Daher ist diese Zahlung auch erbschaftssteuerpflichtig.

    Andererseits kannst du in der Erbschaftsteuererklärung die Kosten für die Bestattung und das Grab geltend machen, da diese Beiträge den Wert des Erbes verringern. Voraussetzung ist natürlich, dass du auch die Beerdigungskosten übernommen hast.

  • Dankeschön, das Thema hat sich glücklicherweise schon erledigt. Sterbegeld ist es in meinem Fall nicht. Die bAV ist einkommensteuerpflichtig.

    Die offene Frage war für mich, ob hier die Fünftelregelung greift.


    Ursprünglich war diese nicht anwendbar, aufgrund der geplanten Ratenzahlung über mehrere Jahre der bAV. Durch den Erbfall ist es aber nun eine Einmalzahlung geworden, welche ich durchaus als außerordentliche Einkünfte sehen würde.

    Meint ihr die Fünftelregelung ist hier anzuwenden?

  • Dankeschön, das Thema hat sich glücklicherweise schon erledigt. Die bAV ist einkommensteuerpflichtig.

    Die offene Frage war für mich, ob hier die Fünftelregelung greift.

    Meint ihr die Fünftelregelung ist hier anzuwenden?

    Welchen Unterschied macht es für Dich, daß irgendein Forist meint (glaubt?), daß in diesem Fall eine Fünftelregelung greift?


    Du reichst Deine Steuererklärung ein, und Dein Finanzamt wird Dir die Steuer schon korrekt ausrechnen.


    Pantoffelheld hat vor einem halben Jahr angeregt, Du möchtest diesbezüglich mal bei Deinem Finanzamt nachfragen. Das wolltest Du dann tun. Was hat Dein Finanzamt denn auf Deine Anfrage geantwortet?