Grundsteuer: Außenbereich

  • Hallo Community,

    ich schlage mit gerade wieder mit dem Thema Grundsteuer rum und nun wird es langsam ernst.

    Mein Fall, etwas vereinfacht.

    Ich habe ein recht großes Grundstück (Dorf in Brandenburg) mit ca. 5000m². Laut Geoportal befindet es sich vollständig im "Siedlungsgebiet" aber es sind nur 1000m² im Innenbereich und 4000m² im Außenbereich (Außerhalb der Baulinie) . Laut Grundbuch auch "Erholungsfläche".

    In der Grundsteuererklärung habe ich dies auch entsprechend ausgewiesen.

    Vor ca. 14 Monaten habe ich dann meinen Bescheid bekommen, in dem einfach die gesamte Fläche mit den aktuellen Bodenrichtwert (440€/m²) genutzt wurde. In deren Berechnungen kamen dann ca. 1,5mio € raus und ein Messbetrag von 467€, was weit jenseits den aktuellen Wertes des Grundstückes ist.

    Laut deren Berechnung würde ich dann beim aktuellen Hebesatz ca. 1740€ im Jahr zahlen. (Aktuell zahle ich ca. 140€)

    Darauf hin habe ich Einspruch eingelegt mit der Begründung, das der Großteil vom Grundstück nicht die 440€ Wert aufweist, da Außenbereich generell deutlich niedriger bewertet wird. Dies habe ich noch mit Hilfe des Geoportals belegt und näher ausgeführt.

    Nach ca. einen Jahr habe ich noch eine Frist für die Beantwortung meines Einspruchs gesetzt.

    Dann kam recht schnell die Antwort das es sich um ein pauschales Flächenmodell handelt und individuelle örtliche Gegebenheiten nicht berücksichtigt werden können und somit ein Einspruch abgelehnt wird. Ich könne doch mit den beigelegten Zettel meinen Einspruch noch bis zum 29.06 zurückziehen. Des Weiteren hat sich das Finanzamt darauf bezogen das Sie Ihre Daten von den Bezirken bekommen hat und dafür also nicht zuständig sind.

    Mit wurde gesagt das noch eine richtige Antwort kommt, gegen diese ich dann Klage erhaben könnte.

    Ich habe schon viel im Internet gesucht, aber recht wenig zu Grundstücken mit großen Außenbereichsanteil gefunden.

    Wie soll ich weiter vorgehen? Gibt es schon Referenzurteile?

    Viele Grüße

    PS:

    Aktuell steht auch nicht in Aussicht, das die Grundstücke hinten bebaut werden können. Selbst auf meinen Baulandstück, ist mein Bauantrag in zweiter Reihe abgelehnt worden.

  • svenja147 21. Juni 2024 um 11:54

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Die Frist zu setzen war ein ganz großer und dummer Fehler.

    Ohne Frist hätte das Finanzamt vermutlich die Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet und dann erst reagiert. Jetzt hast du sie zu einer Reaktion gezwungen, die leider, wie zu erwarten, negativ ausgefallen ist.

    Bleibt die Klage, die du meiner Meinung nach besser gemeinsam mit einem Steuerberater bestreiten solltest.

  • Detail | Bundesfinanzhof


    Zitat

    [...] Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

    [...] Nach Auffassung des BFH bestehen bereits einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Diese Zweifel ergäben sich daraus, dass den Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Der Gesetzgeber verfüge gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot könne jedoch verletzt sein, wenn sich der festgestellte Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweise. Dies setze nach der bisherigen Rechtsprechung zu anderen typisierenden Bewertungsvorschriften voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteige. [...]

  • ... Ihre Daten von den Bezirken bekommen hat und dafür also nicht zuständig sind.

    Kannst Du das nachvollziehen, hast Du da Kontakt geknüpft. Wenn Du die überzeugen kannst, hast Du halb gewonnen.

    Ich würde mich parallel mal erkundigen, was eine Teilung des Grundstückes (Innen/ Außenbereich) kostet. Vermutlich ist eine Neuvermessung notwendig, kostet also einen vierstelligen Betrag. Aber dann sollte das Problem erledigt sein.

  • Kannst Du das nachvollziehen, hast Du da Kontakt geknüpft. Wenn Du die überzeugen kannst, hast Du halb gewonnen.

    Ich würde mich parallel mal erkundigen, was eine Teilung des Grundstückes (Innen/ Außenbereich) kostet. Vermutlich ist eine Neuvermessung notwendig, kostet also einen vierstelligen Betrag. Aber dann sollte das Problem erledigt sein.

    Hallo,

    eine Teilung des Grundstücks würde in meinen Fall nichts bringen. Da der Teil im "Außenbereich" ja trotzdem vom Finanzamt als Siedlungsgebiet deklariert wird und somit die normalen Baulandpreise zählen. Den "Außenbereich" gibt es in den neuen Bundesmodell nicht mehr. Dieser Außenbereich zählt nur noch für mich zur Einschränkung der Bebauung.

    Ich hatte inzwischen nochmal mit einen engagierten Finanzamtmitarbeiter gesprochen, der sich meinen Fall mit mir am Telefon nochmal angeschaut hat. Er meint das ich zu den wenigen gehöre, den das neue Modell hart trifft. Er kann aber auch nicht den Außenbereichsteil einfach als Wald/Acker deklarieren.

    Ich solle einfach nochmal meinen Einspruch neu begründen und dann schaut es sich die Rechtsabteilung beim Finanzamt an, laut seiner Aussage.

    Dies habe ich gemacht und nun warte ich wieder. Diesmal werde ich aber keine Fristsetzung machen ;-).

    Ich bin mal gespannt wann die Gemeinde die Bescheide rausschickt und wie das dann geregelt wird.