Elterngeldplanung und Steuerklassen für bestmöglichen Ertrag - Frau verdient deutlich mehr

  • Soweit ich weiß, gibt es während der Mutterschutzfrist Lohnfortzahlung, aber ich setze mich nicht drauf. Wir sind in Deutschland, dem Land der unbegrenzten Bürokratiemöglichkeiten. Da mag es je Mikrostatus der werdenen Mutter unterschiedliche Bestimmungen geben.


    Im konkreten Fall könnte ich mir vorstellen, daß ein mögliches Beschäftigungsverbot mehr bringt als das Elterngeld. Ich habe dem TE den Hinweis gegeben, in eigener Sache mag er selbst recherchieren. Es ist schließlich sein Geld.

  • Soweit ich weiß, gibt es während der Mutterschutzfrist Lohnfortzahlung

    Genau, gleichzeitig wird die Zeit aber vom Elterngeld-Kontingent abgezogen.


    Siehe hier, Seite 21 Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit (bmfsfj.de):

    "Wenn Sie die Mutter des Kindes sind, gelten bei Ihnen die Lebensmonate, in denen Sie für dasselbe Kind Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen erhalten, als Monate, in denen Sie Basiselterngeld bekommen. Das bedeutet: Sie verbrauchen diese Monate als Basiselterngeld-Monate. Es spielt keine Rolle, ob Sie für diese Monate tatsächlich Basiselterngeld beantragen oder nicht."


    Häufig machen da ohnehin Dinge einen Unterschied, die man nicht in der Hand hat. Beispiele:

    - Man wechselt die Steuerklassen vermeintlich rechtzeitig, das Kind kommt aber früher als geplant (da reichen ja manchmal schon wenige Tage), damit war man x Monate vor Geburt doch in der "falschen" Steuerklasse (und hat ggf. im Fall des Threadstarters das Schlechteste aus beiden Welten - weniger Liquidität vor der Geburt UND das geringere Elterngeld).

    - Das Kind ist ein Frühchen, der Mutterschutz damit länger als geplant, damit bleiben für den Vater zu wenig geplante und bezahlte Elterngeld-Monate übrig.

    - Die Elterngeld-Regelungen werden geändert, während man in der Kinderplanung ist (oder sogar während der Schwangerschaft), damit funktioniert der genau ausgeklügelte Plan nicht mehr.


    Man kann versuchen, das nach bestem Wissen möglichst gut zu planen, zu 100% sicher ist das aber alles nicht.

  • Der Thread ist zwar schon fast einen Monat alt, aber ich würde trotzdem noch einen Aspekt hinzufügen, wlder bisher nicht betrachtet wurde.

    Grundsätzlich macht es natürlich Sinn, das Elterngeld durch Steuerklassen zu optimieren. Wenn allerdings der werdende Vater "optimieren" muss und es am Ende nur um 2 oder 3 Monate geht, lohnt sich der Aufwand meist nicht. Schließlich muss man einen Punkt auch noch betrachten, nämlich die Lohnersatzleistungen während des Mutterschutz!


    Die Aufstockung durch den Arbeitgeber orientiert sich am durchschnittlichen Netto der Mutter vor dem Mutterschutz. Wenn die werdende Mutter nun zwecks Optimierung des Elterngeld in Steuerklasse 5 geht, weil man (oder frau) so oder so den maximalen Betrag für Elterngeld bekommt, dann sinkt das normale Netto trotzdem. Und somit fällt auch der Zuschuss des Arbeitgebers niedriger aus und dürfte den Vorteil des Vaters bei weitem auffressen.

    Hier wäre es eher interessant, ob sich Steuerklasse 3 für die werdende Mutter nicht sogar noch mehr lohnt, da der höhere AG-Zuschuss ggf. über dem Verlust beim Elterngeld liegt. Schließlich bekommt man dieses Plus für rund 3,5 Monate (6 + 8 Wochen), das Elterngeld aber vermutlich nur für 2 Monate (alles andere wäre auch sinnlos, da man sonst Elterngeld verschenkt, wenn der Vater nicht auch Maximalbetrag bekommt).


    Den Liquiditätsvorteil bzw. -nachteil sehe ich nicht ganz so groß, da der Threadersteller laut eigener Aussage genug Rücklagen hätte. Zumal nach der Geburt die Steuerklassen einfach wieder liquiditätsoptimiert geändert werden können (Vater nimmt 3, Mutter im Elterngeld nimmt 5).

  • Zitat

    Hier wäre es eher interessant, ob sich Steuerklasse 3 für die werdende Mutter nicht sogar noch mehr lohnt, da der höhere AG-Zuschuss ggf. über dem Verlust beim Elterngeld liegt. Schließlich bekommt man dieses Plus für rund 3,5 Monate (6 + 8 Wochen), das Elterngeld aber vermutlich nur für 2 Monate (alles andere wäre auch sinnlos, da man sonst Elterngeld verschenkt, wenn der Vater nicht auch Maximalbetrag bekommt)


    Aber auch hier würde der Vorteil mit der nächsten Steuererklärung wieder geradegebogen....

    Also auch nur unterjährig mehr Liquidität..

    Und ja, natürlich wäre es aus finanzieller Sicht am effizientesten, wenn meine Frau nach den 2 Monaten Mutterschutz nach Geburt sofort wieder Vollzeit arbeiten würde und ich 12 Monate zu Hause bleiben, das steht für uns aber überhaupt nicht zur Diskussion.

  • Aber auch hier würde der Vorteil mit der nächsten Steuererklärung wieder geradegebogen....

    Also auch nur unterjährig mehr Liquidität..

    Ja und nein.

    Das höhere Netto während der Arbeitsphase ist tatsächlich nur eine Verschiebung der Liquidität und wird mit der Steuererklärung glatt gezogen.

    Aber: Die Lohnersatzleistungen während des Mutterschutz wird nicht mehr angefasst. Wenn es also mehr Geld gibt, dann gehört es definitiv euch und hat nichts mit einer Verschiebung der Liquidität zu tun. Lediglich der Durchschnittssteuersatz durch den Progressionsvorbehalt wird etwas höher liegen (da mehr Lohnersatzleistungen erhalten), der Effekt dürfte aber überschaubar bleiben.

  • Ach wirklich? Ist die Lohnfortzahlung oder auch Lohnersatzleistung während des Mutterschutzes steuerfrei? Dann wäre das ja tatsächlich noch eine Möglichkeit, die wir in Erwägung ziehen könnten. Also meine Frau wechselt in III, ich in V, sie bekommt dann deutlich mehr in den 3,5 Monaten Mutterschutz, bei mir wäre dafür das Elterngeld noch etwas niedriger.

    Wie genau wären denn die Fristen für die Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes, also wie lange müsste meine Frau in III sein, um dann auch das als Ersatzleistung zu erhalten?

  • Ach wirklich? Ist die Lohnfortzahlung oder auch Lohnersatzleistung während des Mutterschutzes steuerfrei?

    Lohnersatzleistungen sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Sprich die Lohnersatzleistungen werden auf das zu versteuernden Einkommen aufgeschlagen, die theoretische Steuerlast ermittelt und dann das Verhältnis zwischen der theoretischen Steuerlast und dem zu versteuernden Einkommen plus Lohnersatzleistungen ermittelt (theoretischer Durchschnittssteuersatz). Dieser ermittelte Durchschnittssteuersatz wird anschließend auf das zu versteuernden Einkommen angewandt.

    Wenn die Lohnersatzleistungen höher sind, steigt auch der Durchschnittssteuersatz. Allerdings ist der Steuer effekt in der Regel geringer als die zusätzliche Lohnersatzleistung.


    Wie genau wären denn die Fristen für die Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes, also wie lange müsste meine Frau in III sein, um dann auch das als Ersatzleistung zu erhalten?

    Die Höhe des Zuschuss orientiert sich am Nettoentgeld der letzten 3 vollen Monate vor Beginn des Mutterschutz. Diese werden aufsummiert und durch 90 geteilt. Vom so ermittelten "Nettotagesentgeld" (ich hab es jetzt einfach mal so genannt) werden 13 Euro abgezogen, die bereits von der Krankenkasse als Mutterschaftsgeld gezahlt werden.


    Siehe auch

    Wie berechnen Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld? | Die Techniker - Firmenkunden
    Den Zuschuss berechnet der Arbeitgeber anhand des Nettoentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.
    www.tk.de

  • Ist die Lohnfortzahlung oder auch Lohnersatzleistung während des Mutterschutzes steuerfrei? Dann wäre das ja tatsächlich noch eine Möglichkeit, die wir in Erwägung ziehen könnten. Also meine Frau wechselt in III, ich in V, sie bekommt dann deutlich mehr in den 3,5 Monaten Mutterschutz, bei mir wäre dafür das Elterngeld noch etwas niedriger.

    Du hast das oben im Thread doch schon ausgerechnet!


    Für die Steuer sind die Steuerklassen letzlich egal, weil sich Steuerklassen nur auf die Lohnsteuer auswirken (also den unterjährigen Steuerabzug), aber nicht auf die letztlich zu zahlende Einkommensteuer.


    Das individuelle Nettoeinkommen beeinflußt aber das Elterngeld.


    Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Ich habe das hier im Forum mal vorgerechnet, wie das geht.


    Kann es sein, daß Du Dich im Kreise drehst? Mir scheint, Du warst bei Deinem Eingangsposting schon weiter als jetzt.

  • Sorry, ja, ich drehe mich ein wenig im Kreis, ich hatte das Thema nun eigentlich schon abgehakt unter "Steuerklassen wechseln lohnt nicht", bis jetzt dieser neue Punkt aufkam.
    Ich brauche dann tatsächlich wieder ein bisschen, um mich in das Thema reinzudenken.
    Danke für das Verständnis und die Unterstützung!

    Mir ist dann aber auch eben aufgefallen, dass ich hier ein paar Begrifflichkeiten durcheinander gebracht habe:


    Mutterschutzlohn bekommt die Frau, wenn sie ein Beschäftigungsverbot bekommt. Da wird

    das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Steuerlich wird der Mutterschutzlohn wie normales Gehalt betrachtet und muss versteuert werden.


    Mutterschaftsgeld bekommt die Frau für die gesetzliche Mutterschutzzeit (6 Wochen vor ET und 8 Wochen nach ET) von ihrer Krankenversicherung, dazu bekommt sie den Arbeitgeberzuschuss bis zum Durchschnittsnettogehalt der letzten 3 Monate vor beginn der Mutterschutzfrist. Dies ist eine Lohnersatzleistung und deshalb steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.


    Ich versuche das nun nochmal kurz für mich zu ordnen, was mir für unsere Situation sinnvoll erscheint:

    Der ET ist am 15.04.2025, die Mutterschutzfrist beginnt am 01.03.2025.


    Wir bleiben erstmal bei IV/IV.

    Zum 01.12. wechselt meine Frau in III, ich in V. Macht für meine Frau ca. 534€ mehr, für mich ca. 418€ weniger.

    Somit hat meine Frau zum 01.03 3 Monate ihr höheres Nettogehalt bekommen, dass sie dann für 3,5 Monate bekommt.

    Nach der Geburt wechseln wir zurück in IV/IV.

    Für die Berechnung des Elterngeldes ist bei uns beiden die überwiegende Steuerklasse IV/IV - meine Frau bekommt nach wie vor den Höchstbetrag, ich die ursprünglich berechneten 1612€.

  • Ich würde sogar so schnell wie möglich dir Steuerklassen zu 3/5 wechseln.


    1. Habt ihr einen Liquiditatsvorteil von 116 Euro pro Monat.

    2. Ich weiß nicht genau, wie schwangerschaftsbedingte Krankschreibungen sich auf den Arbeitgeberzuschuss auswirken. Im Zweifel wird der Zeitraum (wie auch bei Elternzeit) nach vorne geschoben und somit ist der Effekt geringer. Außerdem gilt die Änderung erst, wenn das Finanzamt den Antrag bearbeitet und die Lohnsteuer Merkmale hinterlegt hat. Dies sollte schnell gehen, kann aber auch mal länger dauern.


    Der erste Punkt ist der deutlich schwächere, ich würde vor allem wegen Punkt 2 so schnell wie möglich wechseln.

  • Ich würde sogar so schnell wie möglich dir Steuerklassen zu 3/5 wechseln.


    1. Habt ihr einen Liquiditatsvorteil von 116 Euro pro Monat.

    Der Liquiditätsvorteil wäre uns egal, zumal wir wirklich keine Lust auf Steuernachzahlungen haben. Das ist ja alles irgendwie nicht so richtig einschätzbar, was da auf uns zukommt, ob wir was zurückbekommen oder nachzahlen müssen..

  • Davon abgesehen würde ich natürlich gerne mein Elterngeld auf Basis von Steuerklasse IV berechnet bekommen, also muss den überwiegenden Teil vor ET in Steuerklasse IV sein.
    Theoretisch könnte ich also auch schon im Oktober von IV in V wechseln, das sollte ja dann hinhauen

  • Der Liquiditätsvorteil wäre uns egal, zumal wir wirklich keine Lust auf Steuernachzahlungen haben. Das ist ja alles irgendwie nicht so richtig einschätzbar, was da auf uns zukommt, ob wir was zurückbekommen oder nachzahlen müssen..

    Deshalb hatte ich ja gesagt, dass dies eher ein schwächer Grund ist und nur dafür wurde ich auch nicht wechseln.

    Davon abgesehen würde ich natürlich gerne mein Elterngeld auf Basis von Steuerklasse IV berechnet bekommen, also muss den überwiegenden Teil vor ET in Steuerklasse IV sein.
    Theoretisch könnte ich also auch schon im Oktober von IV in V wechseln, das sollte ja dann hinhauen

    Den Punkt hatte ich vergessen. Allerdings sollte der Wechsel dann erst im November erfolgen. Beim dir zählt der Zeitraum April 2024 bis März 2025. Oktober 24 bis März 25 in Steuerklasse 5 sorgt aber dafür, dass Steuerklasse 5 für die Ermittlung herangezogen wird, da beide Steuerklassen jeweils 6 Monate gültig waren und bei dann greift die letzte Steuerklasse.


    Also doch erst den Wechsel der Steuerklasse ab November 2024 beantragen, sprich den Antrag im Oktober abschicken.

  • Achso, da habe ich mich unklar ausgedrückt, so meinte ich das. Im Oktober den Wechsel beantragen und dann ab November in V verweilen.


    Ich habe bezüglich des Wechsels der Steuerklasse mit dem Zweck mehr Mutterschaftsgeld zu erhalten ein paar Sachen gelesen, dass sowas auch mal nicht akzeptiert wurde. Bei unserer Situation spricht aber ja auch die generelle Einkommensverteilung dafür, diese Kombination zu wählen.

    Und ab der Geburt würden wir dann ja wieder wechseln, um dem Punkte Steuernachzahlung entgegenzuwirken.