Treuebonus in Form von Frei-KWH mit Gaspreisbremse verrechnet?

  • Liebe Community, mein Gastversorger hat mir mein Treue Bonus in Form von 500 frei Kilowattstunden mit der Gaspreisbremse verrechnet. Somit war meine Entlastung deutlich geringer ausgefallen. Ist das so rechtens? Die Gaspreisbremse nimmt doch Bezug auf den Gaspreis und nicht auf die Mengen. Ich habe das Thema bei der Schlichtungsstelle Energie eingereicht. Die Schlichtungsstelle vermittelt nur sie gibt inhaltlich kein Feedback (also erfolglos). Kann mir von Euch jemand helfen oder hat einen ähnlichen Fall?

    Vielen lieben Dank! :)

  • Am besten du lieferst uns alle Infos:

    Wie lautete deine Verbrauchsprognose?

    Wie hoch war dein Gaspreis? (Hat sich dieser geändert und wann?)

    Wie lautet die Rechnung vom Gasbetreiber? (Grundpreis + Verbrauch - Bonus - Gaspreisbremse - Abschläge = Schluss-Betrag)

  • Die Sept22Prognose sollte aus Verbrauchserkenntnissen des Lieferanten oder des Netzbetreibers vor Ende September 2022 stammen. -Sollte!
    - auch wenn die Ermittlung dieser Prognose des ab Oktober2023 zu erwartenden Jahresverbrauches erst ab Dezember 2022 erfolgte (Gesetze vom November 2022).

    Die Sept22Prognose sollte für die 'Dezemberhilfe 2022', für die Abschläge ab März 2023 und rückwirkend ab Januar 2023 und für die Gaspreisbremse (Jan - Dez 2023) bei der Endabrechnung immer den gleichen Wert in kWh haben. (Beim Strom ist es etwas anders)

    Insbesondere E.ON hat dann gerne mal für die Endabrechnung einen neuen, viel niedrigeren und völlig unplausiblen Wert genommen und bei Widerspruch meist mit Textbausteinsätzen geantwortet wie :"Der Gesetzgeber schreibt uns genau vor, wie die Prognose zu berechnen ist. Tut uns leid, dass wir sie nicht ändern können."
    Das aber auch, wenn sie in einem anderen Schreiben in Bezug auf die Lieferstelle genau das bestätigen, was in Absatz 2 vorstehend steht.

    berghaus 19.08.24

  • Vielen Dank für die spontanen Antworten. Es ist mir leider nicht gelungen, die Rechnungen hochzuladen (Meldung unbekannter Fehler). Ich denke, das spielt aber keine Rolle, da die Berechnungen und Grundlagen in Ordnung sind. Anbei aber das Schreiben des Gasversorgers an die Schlichtungsstelle. Es beschreibt, dass der Gasversorger die mir zustehenden FREI KWH mit der Gaspreisbremse verrechnet. Somit liegt am Ende der Gaspreis nicht bei den vom Staat gedeckelten 12 Cent/KWH sondern bei 15,3 Cent/KWH. Ist das rechtens? Stellungnahme EVU x .pdf

  • Mein Gastversorger hat mir meinen Treuebonus in Form von 500 Freikilowattstunden mit der Gaspreisbremse verrechnet. Somit war meine Entlastung deutlich geringer ausgefallen. Ist das so rechtens?

    Das sagt Dir in letzter Konsequenz der Richter, sofern Du ihn für den recht kleinen in Frage stehenden Betrag bemühen willst.

    Ich habe das Thema bei der Schlichtungsstelle Energie eingereicht.

    ... und bin dort abgeblitzt.

    Kann mir von Euch jemand helfen oder hat einen ähnlichen Fall?

    Helfen kann hier in einer im weitesten Sinn rechtlichen Angelegenheit ohnehin keiner.

    Wir hatten hier im Forum schon etliche ähnliche Anfragen und haben im Zuge dessen schon die wildesten Stellungnahmen und Kalkulationen von Versorgern gesehen.

    Das alles ist Zivilrecht. Wenn Du meinst, daß Dir Unrecht geschieht, bleibt Dir letztlich der Rechtsweg. Zwar kannst Du vorher irgendwelche Schlichtungsstellen einschalten. Die sind allerdings angesichts der Vielzahl der Fälle aktuell heillos überfordert, was sich sicher auch auf die Qualität der Schlichtersprüche auswirkt. Wenn Du mit dem Schlichterspruch nicht zufrieden bist (oder nicht zufrieden sein kannst), müßtest Du klagen, was angesichts der meist geringen fraglichen Beträge selbst bei klar scheinender Rechtslage ein Hasardspiel ist.

    Speziell berghaus hat sich umfassend mit der Problematik beschäftigt, aber auch er braucht die entsprechenden Daten, die oben im Thread ja auch schon angefordert wurden.

    Mein Ansatz ist regelmäßig ein anderer. Ich frage: Um wieviel Geld geht es? Und wenn dann etwas Zweistelliges oder kleines Dreistelliges herauskommt, halte ich es regelmäßig für die bessere Idee, seine Lebenszeit mit Erfreulicherem zu verbringen als dem Nachsteigen von kleinen, vermutlich uneinbringlichen Forderungen. Du ärgerst Dich darüber. Für einen Versorger bist Du (wie wir alle) nur eine Nummer.

  • Wir hatten hier im Forum schon etliche ähnliche Anfragen und haben im Zuge dessen schon die wildesten Stellungnahmen und Kalkulationen von Versorgern gesehen.

    Das ist richtig, aber wir hatten auch anfragen bei denen der Frager die Preisbremse nicht (richtig) verstanden hat. Zugegeben, diese ist auch etwas kompliziert und wird/wurde in den Medien m.e. nicht immer perfekt/vollständig erklärt. Ich bleibe dabei, wir benötigen die Eckdaten, erst dann kann man sagen wie es (unserer Meinung) richtig ist und danach kann man überlegen um wie viel Euros es geht (wenn überhaupt, kann ja auch sein dass der Versorger richtig, aber nicht nachvollziehbar gerechnet hat) und wie man weiter machen könnte (wenn überhaupt).

  • Ich bleibe dabei, wir benötigen die Eckdaten, erst dann kann man sagen wie es (unserer Meinung nach) richtig ist und danach kann man überlegen um wie viel Euros es geht ... und wie man weiter machen könnte (wenn überhaupt).

    Wir brauchen Zahlen? Klar. Mein Reden seit Leipzigeinundleipzig. Wie zurückhaltend Anfrager hier mit konkreten Zahlen sind, dürftest Du aber auch wissen.

    Wir können aber ahnen, um wieviel Geld es geht: Der Versorger habe 500 kWh ohne Berechnung versprochen, die er nun doch in die Rechnung hineinverwurstet. Pro kWh berechnet er um die 15 ct. Es geht also um etwa 75 €, somit um einen Betrag, den man realistisch nicht einklagen kann.

    In die komplizierten Details der Gaspreisbremse brauchen wir uns da vermutlich noch nicht einmal zu vertiefen.

  • Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. An einem Geiz an Infos liegt es hier nicht, eher um ein technisches Problem. Siehe Anhang.

    Wie löse ich das Problem? Auch PDF geht nicht.

  • Ich benutze gerne "Light Shot" in solchen Fällen.
    Damit kann man aus Dokumenten und Fotos, die man durch Scannen oder Hochladen auf den Bildschirm gebracht hat, Ausschnitte in die Zwischenablage kopieren und in den Forumstext einfügen;

    https://app.prntscr.com/en/help.htmlMan kann auch Mehreres in die Zwischenablage kopieren, mit den Tasten Windows + V aufrufen und wie hier in der richtigen Reihenfolge in den Text einfügen. :)

    berghaus 22.08.24

  • Es sind 2 RE. 1HJ 2023 und 2. HJ 2023.

    Aber Ihr habt völlig Recht. Der Streitwert ist zu gering. Auf einen Rechtsstreit hätte ich es nicht angelegt. Ich hatte auf neue Argumente gehofft in der Diskussion mit dem Versorger. Der Streitwert wäre nach meiner Rechnung 265 € Brutto gewesen. Wir sind und bleiben einfach eine Nummer beim Versorger. Danke für Eure Mühe.

    Danke für den Tipp mit dem Einfügen der Bilder!

  • Interessant.

    Warum geht die Schlussrechnung nur bis 31.01.24 und nicht 12 Monate bis 01.07.24?

    Es geht bei dir aber m.E. tatsächlich um die von dir gestellte Frage, ob sie den Bonus so auf den kWh Preis umrechnen dürfen. M.E. wiederspricht dies zumindest der Intension des Gesetzgebers der den Entlastungsbetrag ja unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch machen wollte, insbesondere sollte die Entlastung ja nicht geringer ausfallen, wenn weniger verbraucht wird. Dies ist ja aber bei dir gerade der Fall. Vielleicht kann berghaus dir noch mit Gesetzestext weiterhelfen. Bzw. hätte nicht Mal jemand ( berghaus?) ein Schreiben (von dem Ministerium?) gepostet, welcher die Berechnung nochmals besser erklärte? Vielleicht wird da ja auch darauf eingegangen?

  • Ich hatte zunächst etwas Mühe, die Abrechnungen nachzuvollziehen, weil, wie in allen Abrechnungen üblich, zunächst mit Nettopreisen gerechnet wird und die 7% MWSt erst zum Schluss dazugerechnet wird.

    Leider hatte ich den Link zu dem Schreiben von Mitgas vom 12.08.29024 an die Schlichtungsstelle anfangs übersehen, weil er am Ende des Fließtexts stand und nur aufleuchtet, wenn man mit dem Mauszeiger darüberfährt. Dann aber war alles klar, aber kaum zu glauben!

    Bis auf den wegen des Treuebonus verminderten Differenzpreises (AP – 12 Ct/kWh) ist die Abrechnung m.E. richtig.

    Erfreulich ist, dass die Sept22Prognose (die im September 22 geltende Jahresprognose) mit 11.210 kWh recht hoch liegt und wohl den Vorjahresverbräuchen entspricht, was noch zu bestätigen wäre und auch aus den bis Ende September 2022 und davor zu zahlenden Abschlägen abgeleitet werden könnte.

    Der Jahresverbrauch 22/23 betrug tatsächlich nur 7.665 kWh und 23/24 6.770 kWh.

    Ich rechne jetzt mal alles in brutto vor - Fehler nicht ausgeschlossen:

    Die Dezemberhilfe mit den Preisen (AP und GP vom 01.12.2022) müsste sich wie folgt ergeben:

    11.210 : 12 = 934 x 0,0706 (AP) = 65,94 € + (89,00 (GP) ./.12) = 7,42 € = 73,36 €


    In der Abrechnung stehen aber nur 70,55 €.

    Auch da hat der Lieferant den AP wegen der Frei-kWh reduziert!

    Der Arbeitspreis am 01.03.2023 von 19.638 Ct/kWh gilt für alle 12 monatlich gleichbleibenden Entlastungsbeträge des Jahres 2023:

    11.210 x 80 % = 8.968 ./. 12 = 747 kWh x (19,638 – 12,00 = 0,07638) = 57,06 €


    Mitgas mit reduziertem AP: 747 kWh x 0,0493 = 36,83 €

    Differenz 20,23 €

    20,23 € x 12 = 242,76 € = fehlender Entlastungsbetrag wegen Reduzierung des AP.



    Mein Kommentar


    Auch wenn die Argumentation von Mitgas schlüssig klingt (“…Die Frei-kWh sind zwar ein Mengenrabatt, reduzieren aber im Endeffekt den Arbeitspreis“), ist das m.E. an den Haaren herbeigezogen, wie einst die immer neuen Argumente der Bausparkassen, als sie den Bonus der Renditeknaller verweigern wollten, aber vielfach gescheitert sind:

    Hier führt ein Bonus von 101,88 € zu einem Verlust beim Entlastungsbetrag von 242,76 €.


    Das kann doch nicht sein und auch nicht, dass die Schlichtungsstelle das mitträgt.

    Im Prinzip heißt das, dass auch bei allen anderen Verträgen die Boni (Sofort- und Neukundenrabatt) ‚im Endeffekt‘ den AP reduzieren (könnten).

    Was schreibt denn die Schlichtungsstelle? Oder erwartet sie jetzt Gegenargumente?

    Wenn alles nichts hilft (und klagen würde ich bei dem Betrag auch nicht) würde ich der Mitgas anbieten, sie solle doch (aus Kulanz! :) ) zustimmen, dass Du auf den Bonus von 101,88 € verzichtest. Dann könnten wenigstens 141 € + 3 € gerettet werden.

    berghaus 24.08.24

  • Ergänzungkommentar

    Ich hatte im Laufe der Zeit (immer wieder) nachgewiesen, dass die Erläuterungen des Ministeriums und auch von Finanztipp, dass "80% der Sept22Prognose zu 12 Ct/kWh abgerechnet werden und dass das Sparen dann anfängt, wenn man mit seinem Verbrauch unter den 80 % bleibt", zwar richtig ist, aber in die Irre führt.

    Richtig ist, dass die Lieferanten in der Rechnung oben immer erst mit dem vollen Vertragspreis (AP) abrechnen und sowohl den Neukundenbonus als auch die monatlichen Entlastungsbeträge der Gas- oder Strompreisbremse unten abziehen.

    So müsste es auch in dem Fall hier sein.
    Durch einen 'Salto' rückwärts' die Freimenge bzw. den Treuebonus zur Minderung des Vertragspreises zu benutzen und damit - nicht mal zum Vorteil von Mitgas - den staatlichen Entlastungsbetrag um das zweieinhalbfache zu mindern-halte ich fast schon für böswillig.

    Da Mitgas das wohl mehrtausendfach so abgerechnet hat, käme die Firma wohl in Teufels Küche, wenn nun alle Abrechnungen abgeändert werden müssten.

    Im Gas(Strom)preisbremsgesetz wurde ein Riegel dagegen vorgeschoben, dass in Neuverträgen ein sehr hoher AP verbunden mit sehr hohen Bonuszahlungen oder auch einem sehr hohen Grundpreis abgeschlossen werden konnten. Auf laufende Verträge mit hohen Arbeitspreisen konnte die Entlastung angewandt werden.
    Auch dieser Gedankengang zeigt, dass der 'Salto rückwärts' nicht rechtens sein kann.

    berghaus 24.08.24

  • Vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme mit letztendlich der Bestätigung, dass hier eine ganze Menge schief läuft beim EVU. Die Jahresmenge ist von 11 MWH auf 7 MWH gesunken. Das ist richtig, da ich einen Kaminofen eingebaut habe. Heute ist mein letzter Tag, an die Schlichtungsstelle zu schreiben um das Verfahren fortzuführen zu können. Das werde ich auch machen und mich mit dem Ergebnis hier wieder melden. Die Schlichtungsstelle hat inhaltlich zur Sache nichts gesagt, sie vermittelt leider nur. Hier das Schreiben der Vermittlungsstelle:

    Von: Schlichtung | Schlichtungsstelle Energie <schlichtung@schlichtungsstelle-energie.de>

    Datum: 14. August 2024 um 18:50:01 MESZ

    Antwort an: Schlichtung | Schlichtungsstelle Energie <schlichtung@schlichtungsstelle-energie.de>

    Sehr geehrter Herr ,

    zu Ihrem Schlichtungsantrag, der hier unter dem oben angegebenen Aktenzeichen geführt wird, hat das beteiligte Energieversorgungsunternehmen jetzt Stellung genommen. Ein Doppel der Stellungnahme nebst Anlagen dazu fügen wir bei. Wir bitten Sie um Ihre schriftliche Äußerung dazu binnen zwei Wochen. Bitte geben Sie hierbei auch an, ob das Schlichtungsverfahren danach beendet werden kann oder ob Sie den Schlichtungsantrag weiter aufrechterhalten wollen.

    Fügen Sie bitte die Unterlagen bei, auf die Sie Bezug nehmen möchten, es sei denn, Sie haben diese bereits früher hierher übersandt.

    Die Frist von zwei Wochen für Ihre Stellungnahme müssen Sie bitte als verbindlich ansehen. Ohne Ihre weitere und unverzügliche Mitwirkung kann das Schlichtungsverfahren nicht in der vom Gesetzgeber gewünschten kurzen Zeit zu Ende geführt werden. Wenn Ihre Mitwirkung ausbleibt, besteht die Möglichkeit, dass das Schlichtungsverfahren bei uns allein deswegen beendet wird. Das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens ist nicht möglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mohammad Alali

    Schlichtungsstelle Energie e.V.

    Friedrichstraße 133

    10117 Berlin

  • Noch ein Hilfsargument für die Antwort an die Schiedsstelle:

    Meine Erkenntnisse zu den Energiepreisbremsen habe ich nicht zuletzt aus der Anwendungshilfe des Bundes der Energieversorger gewonnen.

    bdwe:( Energiepreisbremsen 2023 Fragen und Antworten

    https://www.bing.com/search?pc=COSP…und%20Antworten

    Ich habe nachgesehen und zu dem Thema hier nichts gefunden.

    Wenn eine solche Reduzierung des Vertragspreises (hier 18,353 - 12,00 Ct/kWh) üblich und zulässig wäre, wäre das in der Anwendungshilfe beschrieben!

    berghaus 26.08.24