Absetzbarer Teil in Handwerkerrechnung

  • Die abzugsfähigen Kosten müssen auf der Rechnung separat ausgeweisen werden.

    Der Auftraggeber braucht auch nicht zu bezahlen, bis dieser Missstand beseitigt wurde.

    Es ist laut mehreren Gerichtsurteilen dabei auch unerheblich, ob der Auftraggeber diese Kosten selbst errechnen kann.

    Aber wie immer gilt der Spruch mit der hohen See und dem mglw. über 2000 Jahre alten Typen.

  • Vielen Dank an alle Poster für die weiteren Erläuterungen. Ich bin einer der fünf Eigentümer und verwalte das Haus gleichzeitig für die Eigentümergemeinschaft. Ich lege seit vielen Jahren die Handwerkerrechnungen auf die einzelnen Eigentümer um, meist nach dem Schlüssel MEA und verwende dafür ein entsprechendes Formular. Besonders große Rechnungen hänge ich an. Hier gab es bisher noch nie Beanstandungen vom Finanzamt. Daher bezog ich meine Frage auch gar nicht auf diesen Umstand sondern ausschließlich auf Handwerkerrechnung im Allgemeinen. Wegen dem Höchstbetrag hätte ich das trotzdem gleich von Anfang an erwähnen sollen. Es tut mir Leid, dass ich das versäumt habe. Nun bin ich trotzdem noch uneins, was nun richtig ist. Denn im zweiten Post schrieb Meins23 noch

    Und nun

    Also ist es leider offensichtlich doch nicht so, dass man die Materialkosten vom Rechnungsbetrag abziehen kann und das was übrig bleibt ist abzugsfähig. Richtig?
    Aber versuchen könnte man es ja trotzdem mal und die Rechnung ans Finanzamt als Beleg mitschicken. Dann sollen die sich einen Reim daraus machen. Oder?

    Rechnung muss man erst auf Nachfrage vorlegen, vielleicht akzeptiert das Finanzamt deine Steuererklärung, dann bist du fein raus.

  • Vielleicht habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt ...

    Bei meiner zuständigen Hausverwaltung heißt das Teil "Bescheinigung Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a EStG)" und darin ist unter anderem in einem Abschnitt der 20%ige Lohnanteil für Handwerkerleistungen aufgeführt.

    Ein anderer Abschnitt führt z. B. "Lohnkosten für Dienstleister + Minijobs" auf ...

    Der §35a EStG unterscheidet drei Arten von Kosten, welche angesetzt werden können. Diese haben alle unterschiedliche Höchstbeträge:

    1. Geringfügige Beschäftigungen, welche maximal mit 510 Euro berücksichtigt werden (maximal ansetzbarer Betrag ist also 2.550 Euro).

    2. Sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Gärtner oder Putzhilfen), welche maximal mit 4.000 Euro berücksichtigt werden (maximal ansetzbarer Betrag ist 20.000 Euro).

    3. Handwerkerleistungen, welche maximal mit 1.200 Euro berücksichtigt werden (maximal ansetzbarer Betrag ist 6.000 Euro).


    Alle drei Arten können unabhängig voneinander voll ausgeschöpft werden. Es müssen halt nur Kosten angefallen sein, die dem jeweiligen Absatz in §35a entsprechen. Die maximale Steuererstattung beträgt also 5.710 Euro.



    Also ist es leider offensichtlich doch nicht so, dass man die Materialkosten vom Rechnungsbetrag abziehen kann und das was übrig bleibt ist abzugsfähig. Richtig?

    Beide Aussagen von mir sind richtig und schließen sich auch nicht aus.

    Es kann alles angesetzt werden, was keine Materialkosten sind (mit Ausnahme von Verbrauchsmaterial). Dafür müssen diese Posten aber eindeutig aus der Rechnung hervorgehen. Entweder in Form von einzelnen Rechnungsposten oder halt in Form eines informativen Satzes unter der Rechnung.

  • Ich muss an der Stelle mal sagen, dass die Kommentare von Achim Weiss nach meinen Erfahrungen immer zielführend und hilfreich waren.