Die abzugsfähigen Kosten müssen auf der Rechnung separat ausgeweisen werden.
Der Auftraggeber braucht auch nicht zu bezahlen, bis dieser Missstand beseitigt wurde.
Es ist laut mehreren Gerichtsurteilen dabei auch unerheblich, ob der Auftraggeber diese Kosten selbst errechnen kann.
Aber wie immer gilt der Spruch mit der hohen See und dem mglw. über 2000 Jahre alten Typen.