Zahnzusatzversicherung Kündigungsgefahr

Liebe Community,
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  • Moin.


    Ich habe eine Zahnzusatzversicherung (seit ca 6 Jahren) und jetzt stehen einige Behandlungen an.

    Es geht um mindestens zwei Kronen, aber ich habe den Eindruck da kommt noch mehr.


    Soweit ich weiß kann eine Versicherung nach jeder Kostenübernahme den Vertrag kündigen.

    Ich frage mich daher ob ich möglichst viele Behandlungen auf einmal festzurren sollte oder ob die Tröpfeltaktik besser ist. Habt ihr Erfahrungen?


    PS: Es geht im Prinzip um den Tarif MegaDENT von der Halleschen (nur ohne den Baustein Zahnreinigung). Es wird 90% des Zahnersatzes übernommen.

  • Soweit ich weiß kann eine Versicherung nach jeder Kostenübernahme den Vertrag kündigen.

    Ich frage mich daher ob ich möglichst viele Behandlungen auf einmal festzurren sollte oder ob die Tröpfeltaktik besser ist. Habt ihr Erfahrungen?

    In der privaten Krankenversicherung ist das nicht so. In der Vollversicherung ohnehin nicht, und auch in der Zusatzvericherung bist du spätestens nach dreijähriger Vertragsdauer auf der sicheren Seite. Auch was die ordentliche Kündigung nach Ablauf des Versicherungsjahres angeht, unabhängig von eingetretrenen Versicherungsfällen.


    In den allermeisten Fällen der Kankheitskostenversicherung (nicht in Tagegeldversicherungen) verzichten die Krankenversicherer schon ab Vertragsbeginn auf ihr Kündigungsrecht.


    Generell gilt natürlich: Ein Blick ins Kleinergedruckte kann nicht schaden.

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Oh, dann muss ich da nochmal querlesen. Danke!

    Ich habe von meinem Zahnarzt gehört, dass (einige?) Zahnzusatzversicherungen nicht "alle" Kosten übernehmen, sondern insbesondere die Faktoren der Posten in dem Kostenvoranschlag (bzw. der späteren Rechnung) gegenüber der GOZ deckeln.


    Kann das hier jemand anhand entsprechender Erfahrungen bestätigen bzw. diese Bedenken ausräumen?

  • Das steht in deinen Versicherungsbedingungen. Es gibt Zusatzversicherungen, die haben keine Einschränkungen und andere, die nur bis zum max. 3,5-fachen Satz erstatten.