Rechte als Geschädigter bei Betriebshaftpflicht-Fall

  • Bei Bodenarbeiten ist unserem Malermeister ein Gegenstand in die Haustür gefallen und hat einen Kratzer verursacht. Seitens unseres Generalunternehmers wurde eine Firma, die sich mit Holz- und Lackschäden auskennt zu uns geschickt. Der Kratzer konnte zwar mit Lack aufgefüllt werden, dennoch ist ein sichtbarer Fleck, der dunkler als das Türblatt ist, zurück geblieben.

    Nun soll das ganze Türblatt, das quasi neu ist, da wir im Erdgeschoß Voll-saniert haben, komplett ausgetauscht werden. Der "Fleck" ist gerade mal Münzgroß ca. 1-1,5 cm Durchmesser. Das beschädigte Element würde entsorgt werden.

    Dies sehen wir als totale Verschwendung an und würden mit dem "leicht beschädigten" Türblatt leben.

    Welche Rechte haben wir als Geschädigte?

    Der Versuch der Nachbesserung hat ja keinen Erfolg gebracht.

    Können wir die Erstattung der vollen Kosten, der Haustür bei der Berufshaftpflichtversicherung der Malerfirma einfordern, wenn wir von einem Austausch des Türblattes absehen?
    Oder ist der Austausch, also somit ein ganz neues Türblatt die einzige Möglichkeit?

    Vielen Dank für Hilfe und Aufklärung!

  • Elena H. 25. November 2024 um 16:01

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Welche Rechte haben wir als Geschädigte?

    Was wollt ihr denn?

    Eine neue Tür wollt ihr nicht, lese ich raus.
    Den Fleck behalten wollt ihr auch nicht.
    Bleibt nochmal ein neuer Reparaturversuch?

    Ihr könnt schlecht jemanden zwingen, die Tür so zu reparieren, dass man den Schaden nicht mehr sieht, wenn das aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist.

  • Was wollt ihr denn?

    Eine neue Tür wollt ihr nicht, lese ich raus.

    Eine kostenlose Tür.

    Eine reparierte Tür mit kleinem Fleck UND Erstattung der Kosten für die Tür.

    Ich verstehe euren Gedankengang, und ich würde einfach mal bei der Firma nachfragen.

    Aber da sind soviele Beteiligte involviert (Generalunternehmer, Malerfirma, Versicherung, ihr), dass eine Abklärung da mühsam werden könnte.

    Wie gesagt, fragt nach.

    Für die Firma ist es wahrscheinlich einfacher und schneller, einfach ein neues Türblatt einzubauen, als mit den Papierkram mit der Versicherung anzufangen. Und auf dem Bau muss es meistens schnell gehen.

    Ich arbeite im Bauhauptgewerbe und erledige die Fälle, in denen wir andere geschädigt haben, und ganz ehrlich, ich würde mich nicht drauf einlassen. Wenn Cheffe sagt, neues Türblatt einbauen ist ok, dann lasse ich ein neues Türblatt einbauen. Immer noch besser, als stundenlang versuchen, jemanden halbwegs kompetenten (sprich jdm der was entscheiden kann) bei einer Versicherung zu erreichen.

    Seit Corona machts keinen Spaß mehr, mit einer Versicherung zu sprechen (egal welcher). Hab das Gefühl, die haben damals alle Mitarbeiter ins Home Office geschickt und die Hälfte nicht wieder zurückgeholt.

  • Wir wollen keine Verschwendung. Das Türblatt ist nigelnagelneu und hat nun nur eine Mini-Macke. Warum sollte dies entsorgt werden? Klar, das wäre der einfachste Weg, aber eine neue Tür im Wert von ca. 5000 Euro in den Müll zu werfen, sehe ich nicht als nachhaltig an.

    Wir würden die "beschädigte Tür" mit dem Fleck so behalten, hatte ich ja geschrieben. Von Zwingen hat niemand gesprochen.

    Ich frage mich nur wie meine Rechte sind und welche Optionen bestehen. Wenn die Tür nun neu bestellt werden würde und die Betriebshaftpflicht die volle Summe übernimmt, kann man dann als Geschädigter nicht auf Austausch verzichten und den Betrag, meinet wegen auch mit Abzug akzeptieren?

  • Hallo Katja1210,

    also erst einmal ganz formal: Wenn eine natürliche oder juristische Person bei einer anderen einen Sachschaden verursacht, hat der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch in Geld. Was er mit dem Geld macht, ist seine Sache. Der Schadenersatzanspruch bezieht sich immer nur auf den Zeitwert der beschädigten Sache.

    Ob hier nun die Reparatur des Kratzers von einem objektiven Dritten als ausreichend angesehen werden kann oder doch das komplette Türblatt ausgetauscht werden muss, ist Ansichtssache und da kann man im Extremfall mit Gutachten, Gegengutachten und Obergutachten viel streiten. Da die Tür neu war, dürfte sich im Fall eines Austausches auch fast der Neupreis ergeben.

    Wenn Sie sich mit dem Malermeister richtig streiten wollen, beziffern Sie den Schaden für das Türblatt und fordern Sie ihn auf, Ihnen das Geld auszuzahlen. Hinweis: Sie haben im Unterschied zur Kfz- Haftpflichtversicherung keinen Direktanspruch an den Betriebshaftpflichtversicherer. Der Malermeister wird die Forderung an seinen Versicherer weiterleiten und dann sehen Sie einmal, wie der reagiert. Vielleicht bietet der Schadensachbearbeiter einen Vergleich an, vielleicht sehen sie sich vor Gericht. Das ist aus der Ferne nicht prognostizierbar.

    Aber beim Malermeister brauchen Sie für einen Folgeauftrag nicht mehr anrufen.

    Gruß Pumphut

  • Ich werfe mal das Wort "Touch-Up" in den Raum. Das sind wahre Künstler! Ich habe beschädigte (Holz-)Teile gesehen, bei denen ich nach der "Behandlung" die Beschädigung nicht mehr gefunden habe.

    Die wahren Experten sind sicherlich nicht günstig (arbeiten z.B. für die Innenausbauer von Mega-Yachten um Beschädigungen zu beheben), aber trotzdem sollte das unter 5k€ bleiben...