Steuererklärung Vermieter - Reparaturkosten / Lohnkosten

  • Hallo zusammen,

    wir haben eine Wohnung einer WEG, die vermietet ist. Laut Nebenkostenabrechnung erfolgten im zu veranlagten Jahr ca. TEUR 100 Reparaturkosten für die WEG (auf die Wohnung heruntergerechnet / Anteil: TEUR 1) davon sind ca. TEUR 50 Lohnkosten (auf die Wohnung heruntergrechnet / Anteil: TEUR 0,5).

    Als Erhaltungsaufwand kann ich die TEUR 1 ansetzen, den Anteil der Lohnkosten aber nicht nochmals gesondert, oder?

    Über die Feiertage meinte jemand zu mir, man könne die Lohnkosten (TEUR 0,5) noch als haushaltnahe Dienstleistungen ansetzen. Geht das oder ist das nicht eher etwas für die Mieter?

    Wiedermal danke für Eure Hilfe im Voraus!!

    Viele Grüße

    B.

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  • Danke!! D. h. würde ich selbst die Wohnungbewohnen, könnte ich den Erhaltungsaufwand als Eigentümer absetzen und die Lohnkosten als Bewohner (quasi beides).

    Da ich die Wohnung vermietet habe, kann ich den Erhaltungswand ansetzen und mein Mieter könnte die Lohnkosten angeben.

    • Hilfreichste Antwort

    Nein, wenn Du die Wohnung selbst bewohnen würdest, könntest Du nur die Lohnkosten ansetzen.

    Du kannst grundsätzlich Kosten absetzen, die Du hast um Einnahmen erzielen zu können.

    Wenn Du vermietest, hast Du Einnahmen und zahlst darauf Steuern, Reparaturen sind Kosten, damit du vermieten kannst, deshalb kannst du das absetzen.

    Vereinfacht zahlst Du Steuern immer nur auf Gewinne.

    Eine Wohnung die du selbst bewohnst generiert Dir keine Einnahmen.

    Das Du dort teilweise die Arbeitsleistung absetzen kannst ist der Versuch die Schwarzarbeit einzudämmen und ist eher untypisch.

  • BeJo 28. Dezember 2024 um 14:00

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  • BeJo 28. Dezember 2024 um 14:00

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  • BeJo 28. Dezember 2024 um 14:00

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  • Der Mieter kann nicht aus der gleichen Rechnung die Lohnkosten (Haushaltsnahe Dienstleistung) nochmal absetzen.

    Doch, dass kann der Mieter durchaus, WENN es sich um umlagefähigen Kosten handelt. Dann zahlt der Mieter diese nämlich über die Nebenkosten mit. Wenn die WEG zum Beispiel eine Heizungswartung durchführen lässt, dann handelt es sich um umlagefähige Kosten. Diese kann der vermietende Eigentümer als Kosten in der Steuererklärung ansetzen (komplett, inkl. benötigtem Material, aber ohne zusätzliche Reparaturen). Gleichzeitig kann der Mieter die Lohnkosten für die Wartung in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen, da er diese Kosten über die Nebenkosten trägt.

    Bei einer Instandhaltungsleistung, die grundsätzlich nicht umlagefähig ist, greift dann diese Aussage:

    Der Mieter kann in diesem Fall gar nichts ansetzen, weil er keine Kosten hatte und diese auch nicht auf ihn umgelegt werden dürfen.

  • Vollkommen richtig.

    Ich hatte Erhaltungsaufwand geschrieben, was Reparatur bedeutet und nicht umlagefähig ist. Die Heizungswartung ist kein Erhaltungsaufwand und somit umlagefähig, wird vom Mieter als Nebenkosten eingefordert und der Miter kann sie steuerlich geltend machen.