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Erbe

  • Wolfgang01
  • 16. Dezember 2016
  • Erledigt
1. offizieller Beitrag
  • Wolfgang01
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    • 16. Dezember 2016
    • #1

    Enkel A ist von Oma B als Erbe von Grundstücken in einem Testament festgelegt worden.


    Nun ist Oma B verstorben.


    Wann wird A Eigentümer der Grundstücke von Oma B?

  • Henning
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    • 26. Dezember 2016
    • Offizieller Beitrag
    • #2

    Sofern das Testament gefunden wird, dem Nachlassgericht vorliegt, kann dieses vom Nachlassrichter eröffnet werden. Daran anschließend wird Enkel A Erbe.


    Weitere rechtliche Besonderheiten wie mögliche Pflichtteile, etc. pp. sind hier natürlich nicht zu besprechen (da keine Informationen hierzu vorliegen).

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • muc
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    • 26. Dezember 2016
    • #3
    Zitat von Wolfgang01

    Wann wird A Eigentümer der Grundstücke von Oma B?


    A ist in der Sekunde des Todes von Oma B Eigentümer des Grundstücks geworden (§ 1922 Abs. 1 BGB).



    Zitat von Henning

    Daran anschließend wird Enkel A Erbe.


    Wenn es so wäre, gäbe es eine - möglichwerweise Monate oder Jahre dauernde - Zeitspanne, in der der Nachlass "herrenlos" wäre. D.h. es wäre niemand zuständig. Das kann die Rechtsordnung nicht zulassen.


    Deshalb geht die Erbschaft sofort mit dem Tod des Erblassers auf den/die Erben über.


    Eine andere Frage ist freilich, wann bei Grundstücken die Berichtigung des Grundbuches erfolgt.


    Mit dem Tod von Oma B ist das Grundbuch unrichtig geworden, denn eine Leiche kann kein Grundeigentümer sein. Also muss sich der Erbe als rechtmäßiger Eigentümer darum kümmern, dass er im Grundbuch eingetragen wird.


    Hier ist das Verfahren von @Henning zutreffend beschrieben worden. Zuständig ist das Nachlassgericht. Das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Das Testament muss vom Nachlassrichter gegenüber den Erben eröffnet werden. Dann kann der Erbe mit diesem Eröffnungsprotokoll beim Grundbuchamt die Umschreibung beantragen.

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