Einkommenssteuer 2024 / nicht sozialversicherungspflichtige Beiträge

  • Liebe Forumsmitglieder,

    ich benötige für die Meldung der Einnahmen an die Krankenversicherung eine Unterstützung.

    Folgender Sachverhalt:

    Ich bin Rentner, privat krankenversichert, meine Ehefrau freiwillig krankenversichert.

    Für die Berechnung der Beiträge 2024 meiner Ehefrau soll der Einkommenssteuerbescheid für 2024 vorgelegt werden. Hier werden ordnungsgemäss die Kapitalerträge erklärt. Darin enthalten sind auch Erträge aus dem Rückkaufswert einer vorzeitig gekündigten Rentenversicherung, die lt. einem Urteil LSG Baden-Württemberg, v. 29.11.2022 , L 11 KR 3272/22 nicht sozialversicherungspflichtig sind, da es sich um Vermögen und nicht um Einnahmen handelt. Aus dem Einkommenssteuerbescheid geht dies natürlich später so nicht hervor, da hier ja keine Unterschied bei der Besteuerung hinsichtlich sozialversicherungspflichtig/nicht sozialversicherungspflichtig gemacht wird. Ich möchte nun verhindern, dass die Krankenversicherung den Einkommenssteuerbescheid als Grundlage für die Berechnung nimmt, sondern nur mein Einkommen und die Erträge ohne die Erträge aus dem Rückkaufswert. Kann man in diesem Fall statt des Steuerbelegs auch nur die Rentenbezugsmitteilung zusammen mit den Steuerbescheinigungen der restlichen Zinserträge vorlegen? Wie wäre Eure Vorgehensweise? Vielen Dank für die Unterstützung.

  • Elena H. 16. Februar 2025 um 12:53

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo.

    Ohne das Urteil gelesen zu haben, komme ich zu folgenden Überlegugungen:

    Wahrscheinlich würde ich den ESt-Bescheid mit der Bescheinigung über den Rückkauf der Vesicherung und einem Verweis auf das Urteil bei der Krankenkasse vorlegen.

    Wenn es nicht allzu weit entfernt ist, würde ich sogar hinfahren und mir das Ganze quittieren lassen.

  • Hallo.

    Ohne das Urteil gelesen zu haben, komme ich zu folgenden Überlegugungen:

    Wahrscheinlich würde ich den ESt-Bescheid mit der Bescheinigung über den Rückkauf der Vesicherung und einem Verweis auf das Urteil bei der Krankenkasse vorlegen.

    Wenn es nicht allzu weit entfernt ist, würde ich sogar hinfahren und mir das Ganze quittieren lassen.

    Guten Morgen, vielen Dank für die Rückmeldung. Aus dem Steuerbescheid der Versicherung geht eindeutig hervor, dass die Versicherung gemäss § 169 VVG ( Rückkaufswert ) gekündigt wurde und die Berechnung ( Kap Steuer / Soli ) vom Rückkaufswert vorgenommen wurde. Diesen Beleg könnte ich auf Verlangen der Krankenversicherung ja noch nachreichen, falls die Rentenbezugsmitteilung und die Steuerbescheinigungen der restlichen Erträge nicht ausreichen? Der Einkommenssteuerbescheid beinhaltet ja alle Erträge und kann so für die Berechnung der Nachzahlung nicht herangezogen werden.

    Hier kurz die Zusammenfassung des Urteils zum Rückkaufswert einer Rentenversicherung:

    Mit seiner Klage von dem LSG Baden-Württemberg hatte der Selbständige Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Rückkaufswert einer privaten Rentenversicherung um Vermögen und nicht um eine Einnahme handele.

    Bei Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung, die der Beitragspflicht unterworfen werden sollen, müsse es sich um eine Rentenleistung handeln, sei es in Form einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung oder als Einmalzahlung (vgl. BSG 10.10.2017, B 12 KR 16/16 R). Der Rückkaufswert einer privaten Versicherung ist keine solche Rentenleistung.

    Wird ein Versicherungsverhältnis nach § 169 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aufgelöst, so hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch mehr auf Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme oder Rente. Stattdessen erhält der Versicherungsnehmer das individuelle Deckungskapital ausgezahlt.

  • ... ESt-Bescheid mit der Bescheinigung über den Rückkauf der Vesicherung und einem Verweis auf das Urteil bei der Krankenkasse vorlegen.

    Wenn es nicht allzu weit entfernt ist, würde ich sogar hinfahren und mir das Ganze quittieren lassen.

    Würde ich auch so machen.

    Wenn die Krankenkasse das dann doch miteinbezieht, kann man Widerspruch einlegen (sofern der nicht erfolgreich Klage beim Sozialgericht), allerdings muss man die höheren Beitrag dann vorerst trotzdem zahlen, da der Widerspruch hier keine aufschiebende Wirkung haben dürfte.

  • Würde ich auch so machen.

    Wenn die Krankenkasse das dann doch miteinbezieht, kann man Widerspruch einlegen (sofern der nicht erfolgreich Klage beim Sozialgericht), allerdings muss man die höheren Beitrag dann vorerst trotzdem zahlen, da der Widerspruch hier keine aufschiebende Wirkung haben dürfte.

    Ich würde vllt. erst einmal nur die Rentenbezugsmitteilung und die Steuerbescheide der anderen Kapitalerträge zusammen mit einem ausführlichen Begleitschreiben mit Verweis auf das rechtsgültige Urteil vorlegen wollen. Das sollte doch für die Berechnung ausreichen?

  • Ich bin Rentner, privat krankenversichert, meine Ehefrau freiwillig krankenversichert.

    Für die Berechnung der Beiträge 2024 meiner Ehefrau soll der Einkommenssteuerbescheid für 2024 vorgelegt werden.

    Hier werden ordnungsgemäß die Kapitalerträge erklärt.

    ... was im Zeitalter der Abgeltungsteuer zwar ordnungsgemäß, aber eher unüblich geworden ist. Ich erkläre seit etlichen Jahren meine Kapitalerträge nicht mehr, was steuerrechtlich ja vollkommen in Ordnung ist.

    Darin enthalten sind auch Erträge aus dem Rückkaufswert einer vorzeitig gekündigten Rentenversicherung, die lt. einem Urteil LSG Baden-Württemberg, v. 29.11.2022 , L 11 KR 3272/22 nicht sozialversicherungspflichtig sind, da es sich um Vermögen und nicht um Einnahmen handelt.

    Diesbezüglich kommt es sehr aufs Detail an. Aus Deiner Schilderung traue ich mir diesbezüglich kein Urteil zu, ganz davon abgesehen, daß ich (wie die meisten hier) Rechtslaie bin.

    Aus dem Einkommenssteuerbescheid geht dies natürlich später so nicht hervor, da hier ja keine Unterschied bei der Besteuerung hinsichtlich sozialversicherungspflichtig/nicht sozialversicherungspflichtig gemacht wird.

    Wenn Du eine Rentenversicherung vorzeitig kündigst, ist die Rückzahlung des Kapitals steuerfrei. Kapitalerträge hingegen sind steuerpflichtig. Auf die Rückzahlung des Kapitals darf die Krankenkasse keine Beiträge erheben (obwohl verschiedene Kassen das in der Vergangenheit gemacht haben), auf die Erträge aber sehr wohl. Wie gesagt: Es kommt hier sehr aufs Detail an.

    Es sollte aus Deinem Steuerbescheid hervorgehen, daß die Kapitalrückzahlung nicht versteuert wurde, wohl aber die Erträge (und die sind auch beitragspflichtig).

    Würdest Du konkrete Zahlen liefern, wäre das für die Beurteilung der Lage ohne Frage hilfreich.

    Ich möchte nun verhindern, dass die Krankenversicherung den Einkommenssteuerbescheid als Grundlage für die Berechnung nimmt, sondern nur mein Einkommen und die Erträge ohne die Erträge aus dem Rückkaufswert. Kann man in diesem Fall statt des Steuerbelegs auch nur die Rentenbezugsmitteilung zusammen mit den Steuerbescheinigungen der restlichen Zinserträge vorlegen? Wie wäre Eure Vorgehensweise? Vielen Dank für die Unterstützung.

    Wie gesagt: Ohne Detailkenntnis wäre jeder Rat unseriös. Du wirst Dich wohl selber einarbeiten müssen oder einen passenden Kenner der Materie vor Ort zu Rate ziehen müssen.

  • Es handelte sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung die zum Stichtag zum entsprechenden Börsenkurs abgerechnet wurde. UniRBA Welt. Im Abrechnungsschreiben wird der Rückkaufswert = Anzahl der Anteile x Rückkaufswert am Stichtag berechnet. Die Kapitalerträge wurden entspechend versteuert.

    So wie ich das Urteil lese, handelt es sich hierbei um Vermögen, dass zwar kapitalertragssteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig ist.

    So wie ich den Gesetzestext verstehe, können diese Erträge nicht verbeitragt werden:

    "Bei Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung, die der Beitragspflicht unterworfen werden sollen, müsse es sich um eine Rentenleistung handeln, sei es in Form einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung oder als Einmalzahlung (vgl. BSG 10.10.2017, B 12 KR 16/16 R). Der Rückkaufswert einer privaten Versicherung ist keine solche Rentenleistung.

    Wird ein Versicherungsverhältnis nach § 169 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aufgelöst, so hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch mehr auf Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme oder Rente. Stattdessen erhält der Versicherungsnehmer das individuelle Deckungskapital ausgezahlt."

  • Es handelte sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung die zum Stichtag zum entsprechenden Börsenkurs abgerechnet wurde. UniRBA Welt. Im Abrechnungsschreiben wird der Rückkaufswert = Anzahl der Anteile x Rückkaufswert am Stichtag berechnet. Die Kapitalerträge wurden entsprechend versteuert.

    So wie ich das Urteil lese, handelt es sich hierbei um Vermögen, dass zwar kapitalertragssteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig ist.

    Der Kläger hatte 45 T€ in eine Sofortrente gesteckt. Gesetzliche Krankenkassen können Geld immer brauchen. Auch von einer privaten Rente wollen sie ihren Anteil haben, das ist meines Wissens geltendes Recht.

    Das hat dem Kläger nicht gefallen, also kündigte er die Sofortrente und bekam das restliche Kapital ausgezahlt. Sein Ziel war, die Verbeitragung seines Geldes zu verhindern (Logisch, hätte ich in gleicher Lage auch gewollt). Dabei hat die Krankenkasse aber nicht mitgemacht, die wollte auch von der Kapitalrückzahlung ihren Beitrag haben. Das hat das Landessozialgericht verboten.

    In der Vergangenheit wollten Krankenkassen Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze von Privatiers, die rein von ihrer Vermögenssubstanz lebten. Auch das hat die Justiz letztlich verboten.

    Gesetzliche Krankenkassen sind einnehmende Wesen! Speziell freiwillig versicherte Mitglieder bekommen das zu spüren.

  • Ja das stimmt - aber mir ist das immer noch nicht so richtig klar. Ich habe damals zum Kurs von 20.000 gekauft und mit 27000 zurückgekauft. 7000 werden versteuert - soweit ok. Das ist doch Vermögen und nicht mit Einnahmen iSd SVG gleichzusetzen?

  • Ich habe damals zum Kurs von 20.000 gekauft und mit 27000 zurückgekauft. 7000 werden versteuert - soweit ok. Das ist doch Vermögen und nicht mit Einnahmen iSd SVG gleichzusetzen?

    Die 7000 € Gewinn sehe ich (Rechtslaie) als steuerpflichtigen Kapitalertrag - und steuerpflichtige Kapitalerträge sind für freiwillige GKV-Mitglieder halt beitragspflichtig.