Rückkehr in die GKV

  • Genau so ist es!


    Lassen Sie den Arbeitgeber seine pflichtgemäßen Aufgaben erfüllen. Und dann ist es gut.
    Ob die TK überhaupt nachfragen wird, wo Sie vorher versichert waren, bleibt abzuwarten.
    Falls ja, können Sie darauf immer noch wahrheitsgemäß antworten.


    So, wie Sie Ihren Fall geschildert haben, sind Sie ohne wenn und aber versicherungspflichtig.
    Übrigens: wenn Sie bei der TK pflichtversichert sind, muss Sie Ihr PKV-Versicherer ab diesem Zeitpunkt aus dem bestehenden Vertrag entlassen. Die GKV-Pflichtversicherung hat Vorrang vor der PKV. Falls Sie dies wünschen, können Sie in einen PKV-Zusatztarif wechseln.

  • @Schatzmeister/in


    ...abermals ganz herzlichen Dank! Sie haben mir hier sehr geholfen!


    Eine allerletzte Frage hätte ich noch zum Wechsel in einen PKV-Zusatztarif.


    Meinen Sie damit , ich sollte (z.B.) den Zahntarif meiner jetzigen PKV übernehmen, auch wegen der Altersrückstellungen?


    Ist ganz sicher eine blöde Frage ;)


    Danke!

  • Es gibt keine blöden Fragen - höchstens dumme Antworten.
    Wobei ich mich stets darum bemühe, Antworten zu geben, die dem Fragesteller weiterhelfen :D


    Wegen der Möglichkeiten eines Zusatztarifes müssen Sie mit Ihrem Versicherer sprechen.
    Sicherlich wird wenigstens ein Teil der Alterungsrückstellung, die Sie in den vergangenen Jahren angesammelt haben, bei der der Kalkulation berücksichtigt.


    Doch welche Leistungen Ihr Versicherer Ihnen konkret anbieten kann - das kann nur Ihre Versicherungsgesellschaft Ihnen sagen. Den jetzigen Zahntarif werden Sie mit großer Wahrscheinlichkeit nicht fortführen können, denn Ihre künftige GKV sieht ja Leistungen für zahnärztliche Versorgung vor. Es gibt aber von den PKV-Versicherern Zusatztarife, die die Lücken im GKV-Schutz abdecken sollen oder z.B. im Krankenhaus eine Behandlung auf der Privatstation ermöglichen.

  • Verzeihung - meine Frage ist dann wohl eher in diesem Thread besser aufgehoben, als einen neuen zu beginnen.



    Mein Anliegen betrifft ebenfalls die Rückkehr von der PKV in die GKV und ist mehrteilig.


    Ich bin jetzt 52 Jahre alt und seit 18 Jahren in der PKV. Derzeit bin ich selbständig (GmbH-Gesellschafter mit 50%
    Gesellschaftsanteil und angestellter Geschäftsführer). Ich beabsichtige, die jetzige Selbständigkeit im
    Sommer 2016 insofern aufzugeben, als dass ich meine Gesellschaftsanteile veräußere und dann entweder weiter für die GmbH tätig bleibe oder eine komplett neue Angestelltentätigkeit eingehe. Das Gehalt läge in beiden Fällen unter der Bemessungsgrenze.


    Teil 1: Kann ich einfach die Gesellschaftsanteile veräußern und werde dann automatisch wieder pflichtversichert in der GKV, weil dann ja der Selbständigenstatus wegfällt und auch das Gehalt unter der Bemessungsgrenze ist? Nach welcher Zeitspanne kann ich mich über die GKV wieder versichern lassen? Ist diese das eine Jahr und wenn ja, ist das ein Kalenderjahr (Jan. bis Dez.) oder auch ein Zeitjahr, z.B. von Feb. bis Feb.?


    Teil 2 meiner Frage: Sollte ich die Selbständigkeit aufgeben und zunächst ohne Beschäftigung bleiben, könnte ich dann sofort über meine Frau (pflichtversichert, GKV) auch in der GKV-versichert sein? Oder gilt das eine Jahr auch in diesem Fall? Und würde ein Einstieg als Angestellter nach einer Auszeit von einem Monat in die GmbH (wie oben geschildert) oder ein anderes Angestelltenverhätlins dieses dann wieder ändern?


    Danke für Ihre Hilfe.hst

  • Ich bin immer wieder überrascht über diese - im Grunde genommen längst beantworteten - Fragen.


    Wenn Sie Geschäftsführer sind, müssen Sie doch Bescheid wissen über die Vorschriften der Sozialversicherung!
    Sie haften doch dafür, dass alles korrekt läuft!


    Zur Ihren Fragen:


    Teil 1 - selbstverständlich müssen Sie - bzw. Ihre GmbH als Arbeitgeber, vertreten durch Sie - sich als Pflichtmitglied in der gesamten Sozialversicherung anmelden, wenn Sie die GmbH nicht mehr beherrschen. Sie sind auch pflichtversichert in der GKV, wenn Ihr Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Unter der Beitragsbemessungsgrenze müssen Sie nicht liegen. Ein Gehalt unter der JAEG reicht aus.


    Teil 2 - Wenn Sie kein Einkommen haben, sind Sie über Ihre Frau familienversichert, wenn diese in der GKV versichert ist.
    Wenn Sie ein Einkommen wieder erwirtschaften, entfällt der Schutz der Familienversicherung.

  • Hallo und ein Gutes Neues an Alle,


    auch ich möchte zurück in die GKV. Die generellen
    Bedingungen usw. sind bekannt, Reduzierung der Arbeitszeit sicher die wirkungsvollste Alternative mit dem Nachteil, dass ein neuer Arbeitsvertrag (unbefristet) erstellt werden muss, und es keine Garantie zurück auf 100% gibt.


    Ein paar Fakten:
    In PKV seit
    2005, zu meinem Tarif selber keine Klagen, günstig und Leistungen stimmen
    Jetzt erwarten wir jedoch unser drittes Kind, somit sind drei Kinder über mich versichert.
    Zusätzlich läuft die Elternzeit meiner Frau ab, und Sie muss sich freiwillig gesetzlich versichern, da Ihr Arbeitgeber während EZ insolvent geworden ist => nochmals Zusatzkosten (Anmerkung:Teilzeitarbeit für meine Frau bei drei Kleinkindern unrealistisch)
    JAEG > 70.000 EUR


    In der Summe sind wir folglich in der GKV wesentlich günstiger.


    Im Betrieb bereits mündlich angemeldet sind 3 Monate Elternzeit (nicht zusammenhängend!), für die ich eigentlich Elterngeld beantragen wollte. Jetzt die Überlegung, diese 3 Monate einfach "frei" zu machen (Art Sabbatical wie in einem Ihrer Artikel). Dies reicht gerade so, um unter die JAEG zu kommen. Nachteil: Mein Monatseinkommen bleibt konstant, und der AG hat dadurch keine Meldepflicht, und ich kann auch nicht ab Monat eins in die GKV, bestens nach den 12 Monaten (soweit mein Kenntnisstand, gerne Anmerkungen hierzu, ob das so stimmt).


    Erwähnt wird auch immer ein geänderter Arbeitsvertrag, aus dem unbefristete Maßnahmen bei der Einkommensreduzierung hervorgehen müssen, wie erfüllt ein Sabbatical dies? Das ist ja logischerweise kein Dauerzustand.


    Gibt es Tipps, wie ich die bereits angedeutete Elternzeit verwenden kann, um den Wechsel in die GKV zu ermöglichen? Gerne auch, ohne die eigentliche Elternzeit zu nutzen (vor allem nicht das Elterngeld).
    Leider bietet mein AG kein Arbeitszeitkonto an, so dass ich Teilzeit vereinbare, normal Arbeite und so die 3 Monate per Überstunden nehme. Notfalls eben normale TZ, mit dem Nachteil von oben, keine Garantie auf erneute 100%, und Mehraufwand für den AG, man macht sich mit solchen Wünschen nicht beliebt.


    Wo bekomme ich zudem (bzw. ergänzend) professionelle Hilfe eines Beraters o.ä.? Eine Suche im Netz ist bisher ergebnislos. Braucht man hier einen Rechtsanwalt? Arbeitsrecht? Versicherungsrecht? Gibt es spezielle Institutionen
    hierfür? Wie finde ich diese?


    Vielen Dank für Antworten und
    Mithilfe der Community

  • Hallo,
    wie mein userername verrät habe ich 4 Kinder. Mein Mann (45) ist privat versichert und daher auch die Kinder. Sein Einkommen liegt bei ca 70.000€ - die Beiträge zur PKV sind einfach immens, selbst mit bereits reduzierten Leistungen. Ich bin derzeit nicht erwerbstätig. Nun versuche ich herauszufinden, wie es für ihn möglich wäre in die GKV zurück zu wechseln. Zählt z.B. das Weihnachtsgeld zum maßgeblichen Einkommen? Muss der Arbeitgeber ihn in Kenntnis setzen, wenn sein Gehalt unter die Bemessungsgrenze fällt? Wäre das mit Elternzeit der Fall gewesen?
    Wenn er mit einem Teilzeit-Vertrag das Einkommen drückt, wie lange muss dieser bestehen?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe schonmal

  • Ich bin immer wieder überrascht über diese - im Grunde genommen längst beantworteten - Fragen.


    Wenn Sie Geschäftsführer sind, müssen Sie doch Bescheid wissen über die Vorschriften der Sozialversicherung!
    Sie haften doch dafür, dass alles korrekt läuft!


    Zunächst danke für Ihre Antwort - und auch danke für die Belehrung :) - Soz.Vers. ist in der GmbH nicht mein Thema - aber vielleicht habe ich mich auch missverständlich ausgedrückt.


    Angenommen ich hätte für 2 Monate kein eigenes Einkommen, dann würde die Fam.Vers. durch meine Frau greifen. Nach den zwei Moaten nehme ich wieder eine Arbeit als Angestellter auf, bin ich ab dann pflichtversichert in der GKV oder muss ich vorher noch eine gewisse Zeit (10 Monate?) weiter in der PKV versichert sein, ehe ich komplett wechseln kann?


    Danke für Ihre Hilfe...

  • Sie sind dann familienversichert über Ihre Ehefrau, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
    Diese finden Sie in § 10 Abs. 1 SGB V.


    Wenn Sie als Arbeitnehmer mit einem Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze arbeiten, sind Sie ab dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses pflichtversichert - und zwar in allen Zweigen der Sozialversicherung! (Also auch Renten- und Arbeitslosen- sowie Pflegeversicherung). Ihr Arbeitgeber muss Sie mit Beginn der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse als Pflichtmitglied anmelden. Lesen Sie dazu § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.


  • Es handelt sich hier um die gesetzliche türkische Rentenkasse. Es gibt wohl ein Abkommen mir der BRD das man mit Hilfe eines Formulars aus der Türkei (T/A21)bei der GKV hier eine Versichertenkarte erhält. Übrigens auch umgekehrt.
    Voraussetzung hier ist der Wohnsitz in der Türkei (also mindesten 185 Tage im Jahr der Aufenthalt in der Türkei)

  • Die Krankenversicherungspflicht gem. § 193 Abs. 3 VVG knüpft an den Wohnsitz an.
    So lange Sie hier einen Wohnsitz behalten, werden Sie - meiner Einschätzung nach - aus der PKV nicht herauskommen.


    Wenn Sie sich hier abmelden und Ihren Wohnsitz in die Türkei verlegen, sieht es anders aus.
    Dann unterliegen Sie nicht mehr der deutschen Krankenversicherungspflicht und können Ihren PKV-Vertrag ganz regulär kündigen.


    Ob Sie dann später - auch für ein paar Monate - nach Deutschland kommen oder nicht, spielt dann keine Rolle.
    Aber Sie dürfen hier keinen Wohnsitz mehr haben. Wann Sie die Kriterien für einen Wohnsitz erfüllen, ist im Zivilrecht schwieriger abzugrenzen als im Steuerrecht. Im Steuerrecht spielt der Wohnsitz eine untergeordnete Rolle, weil bereits der "gewöhnliche Aufenthalt" für die Steuerpflicht ausreicht. Und dieser ist gem. § 9 AO definiert als ein Zeitraum von sechs Monaten (mit der Ausnahme eines Aufenthaltes zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken, der nicht länger als ein Jahr dauert.)


    Wenn Sie also mindestens 6 Monate in der Türkei leben, wären Sie in Deutschland schon nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.


    Aber das lässt sich so ohne weiteres nicht auf das Versicherungsrecht übertragen.
    Mehr kann ich dazu ohne tiefer in die Materie einzusteigen nicht sagen.

  • Ich bin selbständig und überlege, mich anstellen zu lassen, um die die GKV zurückkehren zu können, wie es im Artikel beschrieben ist. Wie lange muss ich dazu als Angestellter arbeiten?


    Danke & Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Herr @wmetzger,


    herzlich Willkommen in der Community. Ihre Frage wurde meines Wissens nach schon desöfteren beantwortet,
    daher könnten Sie über die Suchfunktion "oben rechts" mit den Schlagworten die zahlreichen Threads durchsuchen.


    Viel Erfolg mit den vorhandenen Informationen.

  • nach langem suchen habe ich nicht die Antwort auf meine Frage
    gefunden.Und nun wende ich mich an Sie. Mein Problem: Ich war
    selbständig und möchte mich als Andestellter sein um von PKV in die GKV
    zu wechseln.Wie lange muss ich als Angestellter sein um in der
    GKV zu bleiben für immer .Habe danach wieder vor mein Gewerbe
    anmelden.reicht es ein Tag,Monat ?
    Danke

  • Diese Frage ist hier wirklich schon oft diskutiert worden. Lesen Sie die früheren ausführlichen Beiträge dazu.
    Im Übrigen sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse. Die rechtliche Situation in diesem Punkt ist zurzeit nicht zu 100 % geklärt.

  • zum Punkt:
    "1. Einkommen vorübergehend reduzieren" im Artikel 'Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung' habe ich ein Frage, wie folgt:
    Was genau bedeutet "vorübergehend" - welche Mindestdauer ist damit gemeint?

  • zu Punkt 2 "Sie werden in einem anderen europaeischen Land versicherungspflichtig"


    In dem Artikel wird auch beschrieben, dass durch eine Versicherungspflicht im europaeischen Ausland, eine Rueckkehr in die deutsche GKV moeglich ist. Als Beispiele werden die u. a. die Niederlande, Schweden oder die Schweiz aufgefuehrt.


    Meine Frage:
    Gibt es eine Liste aller europaeischen Laender, ausser den oben genannten, die eine versicherungspflicht fuer Selbstaendige haben?

  • Guten Tag,


    kurz vor der Frage: die Suchfunktion und Google habe ich für meine Frage bereits bemüht, bisher erfolglos.


    Nun die Frage: meine Partnerin ist mit 28 Jahren immer noch in der PKV, da Sie mit Aufnahme des Studiums den Wechsel in die GKV verpasst hat und vorher über diesen komischen Familienzwang bereits in der PKV war. Sie hat nach dem Studium eine schulische Ausbildung ohne Bezahlung angefangen und hat keine Zeit, nebenher ein SV-pflichtiges Einkommen zu erwirtschaften. Daher wollte ich mal hören, ob hier eine mögliche Härtefallsituation vorliegt bzw. ob noch ein weiteres Schlupfloch existiert? Sie würde sehr gerne Mitglied der GKV werden. Die Beiträge fressen ein gehöriges Loch in den Haushalt. Wir sind nicht verheiratet, ich bin in der GKV mit mittlerem Einkommen.


    Danke schonmal und viele Grüße