Dread-Disease-Versicherung // Krankenkasse

  • Hallo liebes Forum!


    Nachdem ich das Forum nun durchstöbert habe, aber leider nicht alle meine offenen Fragen beantwortet sind, melde ich mich nun hier. Folgender Fall:


    Leider ist der Versicherungsfall der Dread-Disease-Versicherung eingetreten. Es handelt sich um einen hohen, sechsstelligen Betrag. Nun stellt sich die Frage nach den Krankenkassenbeiträgen. Freiwillig versichert durch kleine Selbstständigkeit, bisher war immer nur der Mindestbeitrag in der GKV fällig, Mitte 30. Nach meinen Recherchen bzw. Verständnis müsste hier diese "Betrag X/120 Monate"- Formel greifen. . Durch diese Formel bzw. die Auszahlung, kommt man dann aber schon sehr nahe an den Höchstsatz zur GKV heran - kann das richtig sein? Oder gilt die Dread-Disease-Versicherung nicht als klassische Lebensversicherung und es gelten andere Regeln? In 10 Jahren wären das über 100.000€, obwohl man die tatsächlichen Einnahmen ja überhaupt nicht hat, sondern nur theoretisch berechnet werden.


    Wenn diese Annahmen so stimmen: Gibt es dann Möglichkeiten, von diesem Höchstsatz runterzukommen? Heirat? Oder Angestelltenjob? Und: Selbst wenn man in den nächsten 10 Jahren einen Angestelltenjob hätte & pflichtversichert werden würde - berührt das die Summe dann überhaupt oder bleiben diese 10 Jahre stehen, völlig unabhängig davon, ob sich der Versicherungsstatus ändern würde?


    Ich bedanke mich schon jetzt für die Hilfe & freue mich über jede Rückmeldung. Vllt von Dr. Schlemann ?

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Unser Thema ist ja eher die private Krankenversicherung. Möglicherweise kann hier Referat Janders aus seinem reichen Erfahrungsschatz etwas beitragen?

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Unser Thema ist ja eher die private Krankenversicherung. Möglicherweise kann hier Referat Janders aus seinem reichen Erfahrungsschatz etwas beitragen?

    Unser TE äußert sich ja mal wieder ziemlich wolkig.


    Ich habe verstanden, daß er eine Dread-Disease-Versicherung habe, deren Versicherungsfall nun eingetreten sei. Der Versicherte ist freiwillig GKV-versichert. GKV-Gesellschaften haben ein einnehmendes Wesen, der Gesamtverband gibt eine Liste heraus, von welchen Einkünften die Unternehmen Beitrag haben wollen. Dort steht zwar nicht ausdrücklich "Kapitalleistung einer Dread-Disease-Versicherung" drin, wohl aber "Kapitalleistung einer Risikoversicherung". Nach meinem laienhaften Dafürhalten ist dieser Sachverhalt erfüllt.


    Wenn das so wäre, könnte ich mir gut vorstellen, daß hier das vom TE genannte 120-Monate-Prinzip gilt. An sich ist die Lösung für den TE ja einfach: Er müßte sich nur vertrauensvoll an seine Krankenkasse wenden, die ihm die befürchtete Antwort dann geben wird.


    Über diese Dread-Disease-Versicherungen ist wenig im Netz zu finden. Eine recht ausführliche Seite, die diesen Teilaspekt dennoch nicht erwähnt, ist diese hier. Vielleicht ergänzt der Seiteninhaber den Aspekt bei Gelegenheit (und machte damit die jetzt schon informative Seite noch ein bißchen besser. :)

  • Über diese Dread-Disease-Versicherungen ist wenig im Netz zu finden. Eine recht ausführliche Seite, die diesen Teilaspekt dennoch nicht erwähnt, ist diese hier. Vielleicht ergänzt der Seiteninhaber den Aspekt bei Gelegenheit (und machte damit die jetzt schon informative Seite noch ein bißchen besser. :)

    Gute Idee, da versteht es einer, mich zu motivieren. :)

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Hex, hex, jetzt findet sich auf dieser Website folgender neuer Passus:


    Leistung Dread Disease und GKV Beitrag


    Die Auszahlung einer Dread Disease Versicherung kann für gesetzlich Krankenversicherte krankenversicherungsbeitragspflichtig sein. Laut § 229 SGB V unterliegen nur Renten und andere wiederkehrende Einnahmen der Beitragspflicht. Obwohl Dread Disease Versicherungen eine einmalige Kapitalleistung auszahlen, besagt der "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V" des GKV-Spitzenverbandes (Stand 11.12.2023, Seite 16), dass auch nicht wiederkehrende Kapitalleistungen aus privaten Risikoversicherungen beitragspflichtig sein können.


    Das bedeutet, dass auch freiwillig gesetzlich Versicherte auf die Auszahlung einer Dread Disease Versicherung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, sofern diese als verwertbares Einkommen im Sinne des § 240 SGB V betrachtet wird.


    Hierbei greift das sogenannte 120-Monate-Prinzip, das in § 240 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 5 Abs. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler geregelt ist. Es besagt, dass einmalige Kapitalleistungen aus privaten Versicherungen für die Berechnung der Beiträge auf einen Zeitraum von 120 Monaten (10 Jahre) umgelegt werden. Dadurch wird die ausgezahlte Summe rechnerisch auf monatliche Einkünfte verteilt, wodurch für freiwillig gesetzlich Versicherte eine kontinuierliche Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsteht. Die Höhe der monatlichen Beiträge hängt von der Beitragssatzregelung und der jeweiligen individuellen Einkommenssituation ab.


    Ob und in welchem Umfang eine Beitragspflicht tatsächlich besteht, hängt von den individuellen Umständen ab. Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss oder Inanspruchnahme einer Dread Disease Versicherung die eigene Krankenkasse oder einen spezialisierten Berater zu konsultieren, um die finanziellen Auswirkungen zu klären.

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Auf Anregung eines einzelnen Herrn habe ich den Passus auf unserer Website gerade noch mal etwas genauer / ausführlicher formuliert. Danke! :)


    Leistung Dread Disease und Beitrag Krankenversicherung


    Die Auszahlung einer Schwere Krankheiten Vorsorge kann für gesetzlich Krankenversicherte krankenversicherungsbeitragspflichtig sein. Ob und in welchem Umfang eine Beitragspflicht tatsächlich besteht, hängt von den individuellen Umständen ab. Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss oder Inanspruchnahme einer Dread Disease Versicherung die eigene Krankenkasse oder einen spezialisierten Berater zu konsultieren, um die finanziellen Auswirkungen zu klären.


    Pflichtversicherte GKV Mitglieder


    Für pflichtversicherte Beschäftigte gilt § 226 SGB V. Die Einmalzahlung einer Schwere Krankheiten Vorsorge fällt nicht unter die dort aufgeführten Einkommensarten wie Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge und ist somit nicht beitragspflichtig.


    Bei Rentnern, die Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind, unterliegen laut § 229 SGB V nur Renten und andere wiederkehrende Einnahmen der Beitragspflicht. Die Einmalzahlung aus einer Dread Disease Versicherung fällt nicht unter diese Regelung, da sie kein wiederkehrendes Einkommen darstellt und ist damit nicht beitragspflichtig.


    Freiwillig gesetzlich Versicherte


    Für freiwillig Versicherte gilt § 240 SGB V. Obwohl Dread Disease Versicherungen eine einmalige Kapitalleistung auszahlen, besagt der „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V“ des GKV-Spitzenverbandes (Stand 11.12.2023, Seite 16), dass auch nicht wiederkehrende Kapitalleistungen aus privaten Risikoversicherungen beitragspflichtig sein können.


    Das bedeutet, dass freiwillig gesetzlich Versicherte auf die Auszahlung einer Dread Disease Versicherung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, sofern diese als verwertbares Einkommen im Sinne des § 240 SGB V
    betrachtet wird.


    Hierbei greift das sogenannte 120-Monate-Prinzip, das in § 240 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 5 Abs. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler geregelt ist. Es besagt, dass einmalige Kapitalleistungen aus privaten Versicherungen für die Berechnung der Beiträge auf einen Zeitraum von 120 Monaten (10 Jahre) umgelegt werden. Dadurch wird die ausgezahlte Summe rechnerisch auf monatliche Einkünfte verteilt, wodurch für freiwillig gesetzlich Versicherte eine kontinuierliche Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsteht. Die Höhe der monatlichen Beiträge hängt von der Beitragssatzregelung und der jeweiligen individuellen Einkommenssituation ab.


    Privat Krankenversicherte


    Für privat Krankenversicherte ändert sich nichts. Ihr Beitrag ist einkommensunabhängig, daher hat eine Auszahlung aus einer Schwere Krankheiten Vorsorge keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe.

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Damit wäre wohl alles dazu ausgeführt. :)

  • Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort! Das wird vielen Menschen, die nach diesen Informationen suchen, sicherlich sehr weiterhelfen.

  • Hallo Referat Janders ,


    zuerst einmal Dankeschön für die Hilfe bzw. das Durchdenken. Da ich mit meiner ursprünglichen Vermutung dann richtig lag - gibt es zum 2ten Teil meiner Frage eine Einschätzung bzw. einen guten Rat?


    Zitat

    Wenn diese Annahmen so stimmen: Gibt es dann Möglichkeiten, von diesem Höchstsatz runterzukommen? Heirat? Oder Angestelltenjob? Und: Selbst wenn man in den nächsten 10 Jahren einen Angestelltenjob hätte & pflichtversichert werden würde - berührt das die Summe dann überhaupt oder bleiben diese 10 Jahre stehen, völlig unabhängig davon, ob sich der Versicherungsstatus ändern würde?

    Wird dieser Höchstsatz unwiderruflich fällig, völlig egal, ob man pflichtversichert werden würde in den nächsten 10 Jahren? Was wäre denn der "beste" finanzielle Rat in so einer Situation? Ich kann bei diesem Thema leider nicht auf so einen guten Erfahrungsschatz zurückgreifen & wäre deshalb um jeden Rat dankbar!

    Danke für den Vertrauensvorschuss. Im Laufe des Abends fällt mir vielleicht etwas ein.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze wäre noch ein limitierender Faktor. Wenn innerhalb der zehn Jahre anderes beitragspflichtiges Einkommen erzielt wird (abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, Zinsen...), dann würde der Teil der addierten Einkünfte, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht (mehr) mit Beiträgen belastet.


    Wenn der Wechsel von der Versicherung als freiwilliges Mitglied zur Pflichtversicherung (aufgrund von abhängiger Beschäftigung) innerhalb der zehn Jahre passiert, dann müsste der Freibetrag in der Krankenversicherung (aktuell 187,25 EUR mtl.) eigentlich zum Tragen kommen.

  • Okay, vielen Dank für die Einschätzung.


    Gibt es Fristen, die eingehalten werden müssen, zur Meldung bei der GKV? Bzgl. einmaliger beitragspflichtiger Einnahmen? Als Selbständige werden meine Beiträge ja immer auf Grundlage des letzten Steuerbescheids berechnet (aktuell 2023). Vllt wäre auch das ein Zusatzsatz in der nun sehr aufschlussreichen Website von Dr. Schlemann zum Thema wert?


    Dass das zu Nachzahlungen führt ist selbstredend.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze wäre noch ein limitierender Faktor. Wenn innerhalb der zehn Jahre anderes beitragspflichtiges Einkommen erzielt wird (abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, Zinsen...), dann würde der Teil der addierten Einkünfte, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht (mehr) mit Beiträgen belastet.


    Wenn der Wechsel von der Versicherung als freiwilliges Mitglied zur Pflichtversicherung (aufgrund von abhängiger Beschäftigung) innerhalb der zehn Jahre passiert, dann müsste der Freibetrag in der Krankenversicherung (aktuell 187,25 EUR mtl.) eigentlich zum Tragen kommen.

    Gibt es Fristen, die eingehalten werden müssen? Zur Meldung an die GKV?

  • Bei Beschäftigungsaufnahme muss der Arbeitgeber melden. Im Normalfall hat er dazu sechs Wochen Zeit. (Es sei denn, es wäre eine Sofortmeldung notwendig.)

    Ich meinte die Auszahlung der Versicherungssumme? Entschuldigung für die Unklarheit.


    Sofortmeldungen betreffen lediglich AG, oder?

  • Bei Beschäftigung in bestimmten (schwarzarbeitanfälligen) Branchen.


    Die Auszahlung der Versicherungssumme wird durch die auszahlende Stelle an die Kasse gemeldet.

    Hmm, aber die Versicherung hat meine Daten zur GKV überhaupt nicht erfragt? Lediglich eine Meldung ans Finanzamt wurde mir schriftlich mitgeteilt. Übernimmt dann das Finanzamt die Meldung an die GKV? Kann ich mir nicht vorstellen. Ich finde im WWW keinerlei Info zu etwaigen Fristen, die eingehalten werden müssen bei Auszahlung von Riskolebensversicherungen - aber die wird es ja geben müssen?

  • Hm, das wundert mich jetzt ein wenig.

    Dann würde ich einfach zeitnah Kontakt mit der Kasse aufnehmen.

    Bei Versicherung als freiwilliges Mitglied ist irgendwann ja ohnehin der Steuerbescheid vorzulegen, aber so lange würde ich nicht warten.

  • Hm, das wundert mich jetzt ein wenig.

    Dann würde ich einfach zeitnah Kontakt mit der Kasse aufnehmen.

    Bei Versicherung als freiwilliges Mitglied ist irgendwann ja ohnehin der Steuerbescheid vorzulegen, aber so lange würde ich nicht warten.

    Ich habe Kontakt zu meiner GKV aufgenommen, gleich als Erstes. Leider kam da nur die Ressonanz, dass ich alles einfach melden soll & der Beitragsservice sich darum kümmert. Aber ich würde ja eben gerne selbst Bescheid wissen.


    Ja, vor dieser Frage stehe ich ja gerade. Aktuell ist der Steuerbescheid von 2023 für die Kasse relevant - wüsste ich, dass es zB. eine Frist von 3 Jahren gibt, könnte ich mit dem Geld quasi ja noch "arbeiten". Irgendwo müssen diese etwaigen Fristen doch stehen? Wer könnte so etwas denn außer Dr. Schlemann wissen?

  • Wer könnte so etwas denn außer Dr. Schlemann wissen?

    Danke für Ihre Vertrauen, aber praktische Fragen zur Beitragserhebung der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht so unsere Kernkompetenz. Von uns beratenen Kunden müssten auf die Auszahlung einer Dread Disease Versicherung eher keinen Krankenversicherungsbeitrag zahlen, da sie privat versichert sind. :)

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.