Restnutzungsdauer Eigentumswohnung

Liebe Community,
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  • Hallo!


    Wir haben eine Eigentumswohnung gekauft die schon älter ist. Im Bescheid über den Grundsteuerwert wurde eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren festgestellt (Hauptfestellungszeitpunkt 1.1.2022).

    Wir haben die 25 Jahre in der Einkommenssteuererklärung angegeben (Abschreibung 4%). Die zuständige Bearbeiterin beim Finanzamt besteht allerdings auf den Wert der AFA Tabelle von 50 Jahren (Abschreibung 2%). Wie ist es korrekt?


    Danke für Eure Antworten!

    Astrid

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo Astrid30

    hast du die abweichende Restnutzungsdauer beim Finanzamt begründet oder wurde eine Begründung angefragt? Falls du es schon begründet hast, hast du auch eine Kopie des Grundsteuerbescheids mit eingereicht?

    Ich kenne einen Fall, da wurde auch von den 50 Jahren abgewichen. Grundlage war ein Gutachten, welches im Rahmen des Hausverkaufs erstellt wurde. Die Sachbearbeiterin hat eine Rückfrage gestellt, wieso von den 50 Jahren abgewichen wurde. Nach Vorlage des Gutachtens (bzw. eines entsprechenden Auszugs, aus dem die abweichende Restnutzungsdauer hervorgeht) ist das so durchgegangen.


    Ich würde dir vorschlagen, einfach mal beim zuständigen Sachbearbeiter anzurufen bzw. einen Termin zu machen und das zu klären. Wenn es nicht innerhalb der Widerspruchsfrist klappt, vorsorglich schon einmal Widerspruch einlegen.

  • Im Bescheid über den Grundsteuerwert wurde eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren festgestellt

    Welches Bundesland?


    Wenn Du von der Standard-AfA abweichen willst, brauchst Du in der Regel ein Gutachten. Dazu gibt es Anbieter im Internet, z.B. nutzungsdauer.com u.a.

  • Hier konkret um Paragraph 7, Absatz 4, Satz 2 EStG:

    Zitat

    Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes [...], so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.

  • Danke für die Antworten.

    Ich hatte schon bei der Dame beim Finanzamt Rostock angerufen. Sie bestand aber auf ihrer AfA-Tabelle. Auch wenn das Schreiben aus dem die Restnutzungsdauer hervorging auch vom Finanzamt kam.


    Denkt ihr, dass ein Widerspruch mit Verweis auf Paragraph 7, Absatz 4, Satz 2 EStG und dem Schreiben mit der Restnutzungdsdauer etwas bringt - ich werde es versuchen.


    So ein Gutachten zur Restnutzungsdauer wollte ich uns ersparen.

  • Der Wert im Grundsteuerbescheid ist doch lediglich ein angenommenes Hilfsmittel zur Wertermittlung, das hat nichts zu bedeuten.


    Aber Versuch dein Glück, evtl. hast du eine unfähige Sachbearbeiterin.