Arbeitgeberzuschuss Krankentagegeldversicherung

  • Hallo, ich bin seit über 20 Jahren privat krankenversichert und habe seitdem auch eine private Krankentagegeldversicherung zur Absicherung im längeren Krankheitsfall abgeschlossen. Mein Arbeitgeber hat bislang anstandslos den Beitrag zur Tagegeldversicherung bezuschusst. Nun weigert er sich plötzlich und verweist auf eine fehlende gesetzliche Grundlage. Hat er da Recht? Oder muss eine private KTV hälftig von ihm übernommen werden? Der gesetzliche Höchstbetrag seines Gesamtzuschusses ist nicht überschritten.

  • Kater.Ka 2. Juli 2025 um 18:38

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo, ich bin seit über 20 Jahren privat krankenversichert und habe seitdem auch eine private Krankentagegeldversicherung zur Absicherung im längeren Krankheitsfall abgeschlossen. Mein Arbeitgeber hat bislang anstandslos den Beitrag zur Tagegeldversicherung bezuschusst. Nun weigert er sich plötzlich und verweist auf eine fehlende gesetzliche Grundlage. Hat er da Recht?

    Nein, weil ...

    Der gesetzliche Höchstbetrag seines Gesamtzuschusses ist nicht überschritten.

    Wobei ich unterstelle, dass dieser Höchstbeitrag auch inklusive Zuschuss für das Krankentagegeld nicht überschritten wäre.

    Der Arbeitgeber bzw. sein Vollstrecker sollte sich mal den § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 5 anschauen. Dort steht:

    (folgt)

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Sorry, Wortlaut des § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 5 , Sätze 1 und 2,
    folgt erst in diesem Folgebeitrag:

    1Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. 2Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. [...]

    Das Blau Unterlegte ist hier der wesentliche Teil. Dein Krankentagegeld entsprucht der Art nach dem gesetzlichen Krankengeld, für das der AG deinen freiwillig versicherten Kollegen den Beitrag doch hoffentlich bezuschusst. Oder etwa auch nicht mehr?

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Bei mir wurde das Tagegeld auch mal bezuschusst, bis sich die Personalabteilung neu organisiert hat. Juristisch ist es nicht verpflichtend, der Zuschuss ist auf die 'angemessenen Kosten der Krankenversicherung' beschränkt, nicht auf Zusatzbausteine.

  • Bei mir wurde das Tagegeld auch mal bezuschusst, bis sich die Personalabteilung neu organisiert hat. Juristisch ist es nicht verpflichtend, der Zuschuss ist auf die 'angemessenen Kosten der Krankenversicherung' beschränkt, nicht auf Zusatzbausteine.

    Das Tagegeld ist kein Zusatzbaustein, selbst wenn er im Tarifwerk als solcher ausgewiesen ist. Teil jeder GKV ist der Anspruch auf Krankengeld (so heißt der Vertragsbestandteil bei der GKV), also gehört das Krankentagegeld (so heißt es bei der PKV) mit zu einem zuschußfähigen PKV-Vertrag.

    Ein Haarspalter könnte sogar sagen: Wenn bei einer PKV kein Krankentagegeld dabei ist, ist der Vertrag nicht äquivalent zu einem GKV-Vertrag, somit insgesamt nicht zuschußfähig. Die Versicherung stellt bekanntlich jährlich eine Arbeitgeberbescheinigung aus, in der sie bestätigt, daß die abgeschlossene Kranken- und Pflegeversicherung nach Art und Umfang einer GKV (bzw. GPV) gleichwertig ist.

    Der Vertragsbestandteil "Krankentagegeld" ist meist nicht besonders teuer. Ich hätte mir den Zuschuß dafür dennoch nicht streichen lassen. Es ist schon erstaunlich, auf welche Ideen manche Personalabteilungen kommen!

  • Woher weiß der Arbeitgeber eigentlich, welcher Betrag für die Tagegeldversicherung fällig ist? Ich habe mal in meine Bescheinigungen von der DKV geschaut, da ist nur ein Gesamtbetrag angegeben.

    Das Ganze läuft unter der Überschrift:

    - Bescheinigung zur Erlangung des AG-Zuschusses für eine private Krankenversicherung (KV) nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

    - die private Pflegepflichtversicherung (PPV) nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).

    Dort findet sich auch folgender Text:

    Für die vorstehend genannte Person besteht bei unserem Versicherungsunternehmen:

    -- ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz. Dieser Schutz entspricht der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese ist im SGB V geregelt.

    -- ein vertraglicher Pflegeversicherungsschutz. Dieser Schutz entspricht der Art nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Diesen regelt das Vierte Kapitel des SGB XI

    sowie

    Der ausgewiesene Beitrag entspricht dem zu zahlenden Beitrag für die zuschussfähigen Tarife.

    Mit diesen Bescheinigungen gab es noch nie Probleme. Ich gehe davon aus, dass die DKV weiß, welche Angaben hier notwendig sind. Mehr Informationen sollte ein Arbeitgeber nicht verlangen dürfen. Kann es sein, dass du deinem Arbeitgeber nicht die o.g. Bescheinigung, sondern ein anderes Dokument wie z.B. eine Beitragsmitteilung vorgelegt hast?

  • Woher weiß der Arbeitgeber eigentlich, welcher Betrag für die Tagegeldversicherung fällig ist? Ich habe mal in meine Bescheinigungen von der DKV geschaut, da ist nur ein Gesamtbetrag angegeben.

    Stimmt.

    Der durchschnittliche Privatversicherte bekommt aber auch andere Bescheinigungen von seiner Versicherungsgesellschaft, etwa die jährliche Mitteilung über die Anpassung seines Beitrags. Wenn der Versicherte diese Bescheinigung (vielleicht versehentlich) dem Arbeitgeber schickt, dann kennt der Arbeitgeber die Tarifstruktur.

    Kann es sein, dass du deinem Arbeitgeber nicht die o.g. Bescheinigung, sondern ein anderes Dokument wie z.B. eine Beitragsmitteilung vorgelegt hast?

    Das dürfte es gewesen sein.

  • Bei mir wurde das Tagegeld auch mal bezuschusst, bis sich die Personalabteilung neu organisiert hat. Juristisch ist es nicht verpflichtend, der Zuschuss ist auf die 'angemessenen Kosten der Krankenversicherung' beschränkt, nicht auf Zusatzbausteine.

    dreampaper01, kann es sein, dass es sich in Deinem Fall

    1)
    nicht um Krankentage-, sondern um Krankenhaustagegeld gehandelt hat?
    2)
    der Beitrag allein für die Krankheitskostenversicherung, auch für ggf. Mitversicherte, schon den zuschussfähigen Höchstbeitrag von ca. 943 €/m (2025, nur Kranken, ohne Pflege) übersteigt?

    Wenn weder 1) noch 2) zutrifft, dann betrügt deine neu organisierte Personallabteilung dich um den dir zustehenden Zuschuss zum Krankentagegeldbeitrag. Das kannst du dir bieten lassen, oder aber auch nicht.

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Hallo dreampaper01

    Bei mir wurde das Tagegeld auch mal bezuschusst, bis sich die Personalabteilung neu organisiert hat. Juristisch ist es nicht verpflichtend, der Zuschuss ist auf die 'angemessenen Kosten der Krankenversicherung' beschränkt, nicht auf Zusatzbausteine.

    wurde Deine Personalabteilung schon mit diesen Anregungen

    Das Tagegeld ist kein Zusatzbaustein, selbst wenn er im Tarifwerk als solcher ausgewiesen ist. Teil jeder GKV ist der Anspruch auf Krankengeld (so heißt der Vertragsbestandteil bei der GKV), also gehört das Krankentagegeld (so heißt es bei der PKV) mit zu einem zuschußfähigen PKV-Vertrag.

    und

    dreampaper01, kann es sein, dass es sich in Deinem Fall

    1)
    nicht um Krankentage-, sondern um Krankenhaustagegeld gehandelt hat?
    2)
    der Beitrag allein für die Krankheitskostenversicherung, auch für ggf. Mitversicherte, schon den zuschussfähigen Höchstbeitrag von ca. 943 €/m (2025, nur Kranken, ohne Pflege) übersteigt?

    Wenn weder 1) noch 2) zutrifft, dann betrügt deine neu organisierte Personallabteilung dich um den dir zustehenden Zuschuss zum Krankentagegeldbeitrag. Das kannst du dir bieten lassen, oder aber auch nicht.

    konfrontiert? Wenn ja, dann musst Du für die fällige Korrektur sicher etwas Geduld aufbringen, denn Du wirst nicht der einzige Betroffene sein, zumindest wenn der Laden eine größere Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt.

    In einem mir bekannten, ähnlich gelagerten Fall - damals ging es um die korrekte Berechnung der Arbeitgeberanteile an den Beiträgen der Pflichtversicherten - hat es zwei Monate gedauert ohne jede Rückmeldung.

    Aber dann - es war im Oktober - kam es zu einer Nachberechnung und Nachzahlung der vorenthaltenen anteiligen Beträge rückwirkend seit Januar, und zwar nicht nur in unserer damals noch jungen und daher kleinen Klitsche, sondern auch bei deren gewichtigeren Müttern und Tanten.

    Eine spezielle Rückäußerung zu meiner kleinen Anfrage kam zwar nie bei mir an, aber die war dann auch nicht mehr erforderlich:)

    Du siehst - es

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977