Das FIFO-Prinzip gilt m.E. auch bei Schenkungen, z.B. an Kinder.
Hat man nun Aktien von einer Firma (z.B.Atoss) vor 2009 gekauft, sind die weiteren Kursgewinne steuerfrei. Die Gewinne der ab 2009 gekauften Anteile sind zu versteuern.
Wenn man nun ohnehin noch mit warmer Hand etwas von dem unerwartet hohem Reichtum abgeben will, ist es zweckmäßig dies zu tun, solange die Kinder noch Freibeträge haben, sei es der Freistellungsbetrag von 1.000 € oder auch der Steuerfreibetrag von ca. 12.000 €, wenn die Kinder auch als Studenten noch nichts oder wenig verdienen, sei es auch, dass ihr Steuersatz niedriger ist als die Abgeltungssteuer.
Man verschenkt also besser die nach 2009 gekauften Anteile, auch wenn bei diesen die Kursgewinne prozentual nicht so hoch sind.
Um das hinzukriegen, muss man die Anteile durch Übertragung auf ein zweites Depot bei der eigenen Bank oder auf ein Depot bei einer anderen Bank voneinander trennen.
Die Kinder verkaufen dann jährlich die übertragenen (geschenkten) Anteile im Rahmen ihrer Freibeträge und kaufen, wenn sie wollen, die gleichen Aktien zurück, einen Teil davon erst, wenn sie nach der Steuererklärung im nächsten Jahr, die von der Bank an das FA abgeführten Steuern erstattet bekommen, sofern sie nicht eine Nichtveranlagungsbescheinigung erwirkt haben.
Die Schenkung bzw. das Vererbte erhöht sich damit um die (Abgeltungs-)steuern, die man selbst oder die Kinder beim späteren Erben, wenn sie selbst viel verdienen, hätten bezahlen müssen.
Bei studierenden Kindern ist darauf zu achten, dass bei BAföG die Kinder ein nur begrenztes Vermögen haben dürfen.
Dasselbe ist in bestimmten Fällen der Fall, wenn die Kinder über das 25. Lebensjahr hinaus noch studieren und die Eltern nach Wegfall des Kindergeldes noch Unterhalt zahlen müssen und diesen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen möchten.
Dies habe ich mir mal so zusammengereimt. Gegenargumente sind willkommen.
berghaus 09.07.25
Teildepotübertrag zur FiFO-Umkehr vom Finanzamt unterbunden?
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Fuchs73 -
3. Juli 2025 um 17:40 -
Erledigt
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Im Zusammenhang mit FiFo habe ich mal folgendes erlebt:
Die Schweiz galt vor einigen Jahren als nicht-börsenäquivalent. In meinem Depot lagen gleich viele ältere Aktien mit der Verwahrstelle Clearstream und jüngere mit der Verwahrstelle Zürich, denn nur noch dort waren Schweizer Wertpapiere damals handelbar. Wollte den Bestand des Wertpapiers reduzieren (halbieren) und vertraute darauf, dass gemäß FiFo zunächst die ältere, also die Clearstreamposition ausgebucht werden würde. Die Bank veräußerte aber die Schweizer Position zuerst und verrechnete Gewinne und Verluste auf die Clearstreamposition, die in meinem Depot blieb.
Die steuerliche Bilanzierung war korrekt.
Sie verwies darauf, dass es im Ermessen der Bank stünde, welche Wertpapier gleicher Kennung (aber anderer Verwahrstelle) veräußert wird, zudem habe ich keinen monetären Schaden.
Ich empfand das als Nachteil, weil es zu der Zeit völlig unklar war, wie sich der politische Streit um die Börsenäquivalenz entwickeln würde. In der NZZ wurde das Problem thematisiert. Die Handelbarkeit verschlechterte sich, da die meisten anderen Banken begannen, bei Verkäufen in der Schweiz höhere Gebühren zu nehmen. Natürlich ist das kein alltäglicher Vorgang. Möglicherweise weiß aber jemand im Forum, wie dieses Verhalten der Bank zu bewerten ist. -